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Politische Verhältnisse
Rechnung zu legen und über den Vermögensstand der Gemeinde
Aufschluß zu geben.
Der Bürgermeister fungiert jedoch nicht bloß als ausführendes
Organ des Gemeindeausschusses, sondern im übertragenen Wirkungskreise
auch als solches der Staatsverwaltung. In dieser Eigenschaft
obliegt ihm in Unterordnung unter die staatlichen Verwaltungsbehörden
die Bekanntmachung und der Vollzug der Gesetze, die Sorge
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Handhabung der
Staatspolizei. Insbesondere hat er die Zivilstandesregister zu
führen, das Gesundheitswesen zu überwachen, Infektionsgefahren
zu beseitigen, die Spitäler zu besichtigen, für die Irren zu sorgen,
die Beerdigung der Toten und die Wegschaffung der Kadaver zu
regeln, das Prostitutionswesen zu kontrollieren, die Schaustellungen
und Gasthäuser zu beaufsichtigen, die Ordnung auf Straßen, Märkten
und öffentlichen Plätzen aufrechtzuerhalten, die Lebensmittelpolizei
zu handhaben, Maß und Gewicht zu überprüfen, den Verkehr
sicherzustellen, die Bauaufsicht auszuüben, die Abtragung der baufälligen,
gefahrdrohenden Baulichkeiten zu verfügen, Vorkehrungen
gegen die Gefahr herabfallender Gegenstände sowie gegen Elementarunfälle
zu treffen, die Wähler- und Stellungslisten zu verfassen
u. dgl. In den Angelegenheiten seines Wirkungskreises kann der
Bürgermeister Verordnungen erlassen, die erst durch die Bekanntmachung
allgemein verbindlich werden.
Im Falle einer Verhinderung des Bürgermeisters werden seine
Befugnisse durch seinen Stellvertreter ausgeübt. Auch außer
diesem Falle hat der Bürgermeister das Recht, mit Zustimmung des
Eemeindeausschusses einzelne Befugnisse den Stellvertretern, anderen
Eemeindeausschußmitgliedern oder selbst Eemeindebeamten
zu übertragen.
Der Bürgermeister und seine Stellvertreter können in den Landgemeinden
von der Kreisbehörde, in den Städten von der Zentralstelle
suspendiert werden. Die Suspendierung erfolgt auf die Dauer
von 2 Monaten. Die Absetzung kann nur stattfinden, wenn der
Betreffende seine Pflichten dauernd nicht erfüllt, die öffentliche
Ordnung stört, oder bewußt die Interessen der Gemeinde gefährdet.
Die Absetzung wird auf begründeten Antrag mittels königlichen
Dekrets vorgenommen und in der Amtszeitung veröffentlicht. Der
Abgesetzte kann während Jahresfrist nicht wieder gewählt werden.
Die Absetzung kommt sehr häufig vor, wie denn überhaupt die meist
analphabeten Bürgermeister der Landgemeinden ihren allzu zahlreichen
Pflichten nur in den seltensten Fällen entsprechen.
Als Gehilfen des Bürgermeisters fungieren die Eemeindebeamten.
Sie bilden unter seiner Leitung das Gemeindeamt