Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische  Verhältnisse

Rechnung  zu  legen  und  über  den  Vermögensstand  der  Gemeinde
Aufschluß  zu  geben.
Der  Bürgermeister  fungiert  jedoch  nicht  bloß  als  ausführendes
Organ  des  Gemeindeausschusses,  sondern  im  übertragenen  Wirkungskreise ­
  auch  als  solches  der  Staatsverwaltung.  In  dieser  Eigenschaft
obliegt  ihm  in  Unterordnung  unter  die  staatlichen  Verwaltungsbehörden ­
  die  Bekanntmachung  und  der  Vollzug  der  Gesetze,  die  Sorge
für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  und  die  Handhabung  der
Staatspolizei.  Insbesondere  hat  er  die  Zivilstandesregister  zu
führen,  das  Gesundheitswesen  zu  überwachen,  Infektionsgefahren
zu  beseitigen,  die  Spitäler  zu  besichtigen,  für  die  Irren  zu  sorgen,
die  Beerdigung  der  Toten  und  die  Wegschaffung  der  Kadaver  zu
regeln,  das  Prostitutionswesen  zu  kontrollieren,  die  Schaustellungen
und  Gasthäuser  zu  beaufsichtigen,  die  Ordnung  auf  Straßen,  Märkten ­
  und  öffentlichen  Plätzen  aufrechtzuerhalten,  die  Lebensmittelpolizei ­
  zu  handhaben,  Maß  und  Gewicht  zu  überprüfen,  den  Verkehr
sicherzustellen,  die  Bauaufsicht  auszuüben,  die  Abtragung  der  baufälligen, ­
  gefahrdrohenden  Baulichkeiten  zu  verfügen,  Vorkehrungen
gegen  die  Gefahr  herabfallender  Gegenstände  sowie  gegen  Elementarunfälle ­
  zu  treffen,  die  Wähler-  und  Stellungslisten  zu  verfassen
u.  dgl.  In  den  Angelegenheiten  seines  Wirkungskreises  kann  der
Bürgermeister  Verordnungen  erlassen,  die  erst  durch  die  Bekanntmachung ­
  allgemein  verbindlich  werden.
Im  Falle  einer  Verhinderung  des  Bürgermeisters  werden  seine
Befugnisse  durch  seinen  Stellvertreter  ausgeübt.  Auch  außer
diesem  Falle  hat  der  Bürgermeister  das  Recht,  mit  Zustimmung  des
Eemeindeausschusses  einzelne  Befugnisse  den  Stellvertretern,  anderen ­
  Eemeindeausschußmitgliedern  oder  selbst  Eemeindebeamten
zu  übertragen.
Der  Bürgermeister  und  seine  Stellvertreter  können  in  den  Landgemeinden ­
  von  der  Kreisbehörde,  in  den  Städten  von  der  Zentralstelle ­
  suspendiert  werden.  Die  Suspendierung  erfolgt  auf  die  Dauer
von  2  Monaten.  Die  Absetzung  kann  nur  stattfinden,  wenn  der
Betreffende  seine  Pflichten  dauernd  nicht  erfüllt,  die  öffentliche
Ordnung  stört,  oder  bewußt  die  Interessen  der  Gemeinde  gefährdet.
Die  Absetzung  wird  auf  begründeten  Antrag  mittels  königlichen
Dekrets  vorgenommen  und  in  der  Amtszeitung  veröffentlicht.  Der
Abgesetzte  kann  während  Jahresfrist  nicht  wieder  gewählt  werden.
Die  Absetzung  kommt  sehr  häufig  vor,  wie  denn  überhaupt  die  meist
analphabeten  Bürgermeister  der  Landgemeinden  ihren  allzu  zahlreichen ­
  Pflichten  nur  in  den  seltensten  Fällen  entsprechen.
Als  Gehilfen  des  Bürgermeisters  fungieren  die  Eemeindebeamten. ­
  Sie  bilden  unter  seiner  Leitung  das  Gemeindeamt
            
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