Full text : Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

Kreis

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(primäria)  und  werden  in  den  Städten  vom  Bürgermeister,  in  den
Landgemeinden  vom  Eemeindeausschusse  ernannt.  Jede  Stadt
mutz  mindestens  einen  Sekretär,  einen  Kassier  und  einen  Manipulationsbeamten, ­
  jede  Landgemeinde  einen  Notar  und  einen
Kassier  haben.  Der  Sekretär,  beziehungsweise  der  Notar  ist  Vorstand ­
  der  Gemeindekanzlei  und  zeichnet  deren  Ausfertigungen.  Der
Kassier  hat  unter  eigener  Verantwortung  die  Gemeindeeinkünfte
einzutreiben  und  die  angewiesenen  Gelder  bis  zur  Höhe  der  im
Voranschlag  bewilligten  Kredite  auszuzahlen.  Die  Stadtgemeinden
müssen  überdies  die  nötigen  Arzte  und  Tierärzte  bestellen  und  ein
Dienstvermittelungsbureau  unterhalten.  In  den  Hauptstädten  werden ­
  eigene,  aus  allen  städtischen  Ärzten  und  Tierärzten,  einem  Gemeindeausschutzmitgliede,
  einem  Architekten,  einem  Ingenieur  und
einem  Apotheker  bestehende  Sanitätsräte  unter  dem  Vorsitze  des
Bürgermeisters  eingerichtet.  Für  das  Bauwesen,  das  Stellungsgeschäft
  und  die  Steuerbemessung  bestehen  eigene  Kommissionen.
Die  Baukommission  seht  sich  aus  dem  Bürgermeister,  dem  Notar,
dem  Pfarrer,  dem  Lehrer  und  3  Steuerträgern,  die  Stellungskommission ­
  aus  dem  Bürgermeister  und  je  einem  Vertreter  des
Ministeriums  des  Innern  und  des  Kriegsministeriums,  die  Steuerbemessungskommission ­
  endlich  aus  einem  Vertreter  des  Staates  und
einem  Mitglieds  des  Kreisausschusses,  beziehungsweise  in  den  Hauptstädten ­
  des  Eemeindeausschusses,  zusammen.*)

b)  Kreis
Mehrere  Gemeinden  werden  zu  Kreisen  zusammengefaßt.
Die  Kreiseinteilung  ist  in  Rumänien  althergebracht.  Ihr  gegenwärtiger ­
  Stand  ist  aus  der  Tabelle  Seite  66  ersichtlich:
Nach  dem  geltenden,  unter  dem  31.  Mai  1894  teilweise  geänderten ­
  Gesetze  vom  2.  April  1864  ist  der  Kreis  (juftof)  sowohl
Korporation  als  auch  Behörde.
Als  Korporation  wird  der  Kreis  durch  den  Kreisausschutz
(vousiliu  judetean)  vertreten,  welcher  aus  18  auf  die  Dauer  von
4  Jahren  gewählten  Mitgliedern  besteht  und  auf  königliche  Einberufung ­
  alljährlich  am  15.  Oktober  für  20  Tage  zusammentritt;
doch  kann  die  Session  verkürzt  oder  für  weitere  15  Tage  verlängert
werden.  Außerordentliche  Tagungen  finden  auf  königliches  Dekret
nach  Bedarf  statt.

*)  Dgl.  A.  Onciul,  I.  S.  55  ff.
Onciul,  Rumänien

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