Full text: Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien

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Politische V erhältniss e 
meinsamteit der Dogmen und ökumenischen Kanones mit den 
übrigen orthodoren Kirchen Zu wahren hat. Unter der Aufsicht der 
h. Synode verwalten in den Diözesen die Metropoliten, beziehungs 
weise die Bischöfe unter Mitwirkung ihrer Konsistorien, in den 
Pfarreien aber die aus dem Pfarrer, einem von den Eingepfarrten 
gewählten Vertreter und einem in den Städten vom Bürgermeister 
und in den Landgemeinden vom Präfekten ernannten Mitgliede 
zusammengesetzten Epitropien die Kultusangelegenheiten. 
In Unterrichtsangelegenheiten leitet und überwacht der 
Minister das gesamte Volks-, Mittel-, Hoch- und Fachschulwesen. 
Als Beiräte auf diesem Gebiete fungieren der General-Schulrat 
und der permanente Unterrichts-Ausschuß. 
Der Eeneralschulrat zerfällt in mehrere Fachsektionen, be 
steht aus Schulinspektoren und Vertretern der verschiedenen Arten 
von Schulen, die vom König auf die Dauer von 6 Jahren berufen 
werden, und begutachtet die Lehrpläne und ihre Anwendung. 
Der aus drei vom Könige auf die Dauer von drei Jahren er 
nannten Mitgliedern gebildete permanente Unterrichts- 
Ausschuß äußert sich über Schulerrichtungen, Schulordnungen, 
Schulbücher und über die vom Unterrichtsminister an ihn gestellten 
besonderen Fragen. 
Die Kontrolle des Unterrichts erfolgt durch eine Anzahl 
von General- und Territorial-Jnspektoren sowie von Schul-Revi- 
soren und Unter-Revisoren, und die Verwaltung der einzelnen 
Schulen durch ihren Rektor oder Direktor. 
Dem Unterrichtsministerium ist endlich die rumänische 
Akademie der Wissenschaften undderDienst derErhaltung 
der historischen Denkmäler unterstellt. Als Hilfsorgan in 
letzterer Beziehung fungiert die Kommission der öffentlichen 
Denkmäler, welche aus einem Architekten, dem Direktor des Mu 
seums in Bukarest und drei vom Minister ernannten Historikern oder 
Archäologen besteht, von denen zwei der Akademie der Wissen 
schaften angehören müssen. 
In den Wirkungskreis des Ministeriums für Domänen 
und Ackerbau fällt die Vorbereitung der die Landwirtschaft be 
treffenden Gesetze und Verordnungen, die Errichtung und Verwaltung 
der die Hebung der Viehzucht bezweckenden Anstalten, die Durch 
führung von Entwässerungsarbeiten und Drainagen, die Förderung 
der Landwirtschaft durch Ausstellungen und Preisausschreiben, Ge 
nossenschaften und landwirtschaftliche Versammlungen, die Gründung 
landwirtschaftlicher Versuchsanstalten und meteorologischer In 
stitute, die Beaufsichtigung der landwirtschaftlichen Kreditorgani 
sationen, die Sammlung und Veröffentlichung der Materialien
	        
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