§ 4. Definitionen, Begriffe und Theorien.
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Um auch für den Nichteingeweihten ganz deutlich zu sein,
seien zunächst die von unserer Definition ausgeschlossenen
Objekte aufgezählt, von denen einige anderswo zuweilen als
Geld bezeichnet werden: Es sind das ungemünztes Metall,
Wechsel, Schecks, Giroüberweisungen, Privatpapiergeld,
Briefmarken und Kupons, und die berühmten historischen
»Geldarten«: Kaurimuscheln, Vieh, Pelze, Felle, Kakao
bohnen, Elfenbein und anderes mehr. (Die letzteren Zah
lungsmittel können gewiß unter, manchen Umständen den in
unserer Definition gekennzeichneten Objekten wesensver
wandt sein. Indessen sehen wir in ihnen nur eine Vorstufe
des modernen Geldes, dessen Kenntnis für uns stets wert
voll und niemals gleichgültig bleibt, deren Einbeziehung in
unsere theoretische Erörterung über modernes Geld aber
ohne Schaden entbehrt werden kann.)
Dagegen gehören zum Gelde nach unserer Definition:
Metallmünzen aller Art, auch Scheidemünzen, einlösbare und
uneinlösbare Banknoten und Staatsnoten, sowie Gold- und
Silberzertifikate. Gegenüber den metallistischen Lehren ist
unser Geldbegriff also sehr weitherzig gefaßt, sofern er jene
papiernen Scheine mit einbezieht. Knapp gegenüber wird
betont, daß für die Geltung des Geldes nicht allein die staat
liche Grenze entscheidet; daß ferner die Chartalität nicht
unbedingte Voraussetzung ist l .
1 Chartalität bei Knapp = Verfassung, bei der die Geltung nicht aus
dem Stücke selbst, sondern nur aus den Gesetzen oder anderen Rechts
quellen ersichtlich ist.