Object: Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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mit einem parlamentarischen Mandat erklärt. — In dem der 
Deputiertenkammer erstatteten Kommissionsbericht über die Verlänge- 
rung des Privilegiums der Bank von Frankreich heißt es: 
„La banque d’Etat, dans une démocratie, avec l’accession 
successive des partis au pouvoir pour permettre à la souve 
raineté nationale de s’exercer dans sa complète indépendance, 
c’est la politique mêlée aux affaires, et le Parlement â depuis 
quelques années manifesté clairement sa volonté de laisser, 
autant que cela est possible, dans des domaines séparés et 
distincts les affaires et la politique.“ 
Bei uns in Deutschland ist freilich die Volksvertretung nicht 
allmächtig, und die Gefahr, daß eine Staatsbank von wechselnden 
Parteiregierungen ausgenutzt würde, ist nicht vorhanden. Immerhin 
ist es nicht ausgeschlossen, daß eine Staatsbank durch den Einfluß 
mächtiger Parteien zu falschen Maßregeln und §11 einer verkehrten 
Geschäftsführung gedrängt werden könnte. Öfter als in früheren 
Jahren ist die Geschäftsführung der Neichsbank seit dem Anwachsen 
der agrarischen Bewegung im Reichstag kritisiert worden, und es 
sind wiederholt Forderungen an die Reichsbank gestellt worden, deren 
Erfüllung mit dem Wesen einer Central-Rotenbank unvereinbar ist. 
Wenn jemals die Reichsregiernng gegenüber solchen Forderungen 
eine schwächliche Nachgiebigkeit zeigen sollte, dann hätte unter den 
beftefjenben Verhältnissen die Reichsbankleitung einen starken Rück 
halt an der Vertretung der Anteilseigner. Wie gegen Übergriffe der 
Finanzverwaltnng des Staates, ist der Centralansschuß auch ein 
Schutz gegen den nachteiligen Einfluß der Parteieil. Der Fall ist 
kaum denkbar, daß eine Reichsregierung die Reichsbankleitung zu 
bankpolitischen Maßregeln zwingen würde, gegen welche sich nicht nur 
das Direktorium, fonbern auch der Centralausschuß, in welchem die 
mit dem Bankwesen und dem Geldmarkt an: besten vertrauteil Leute 
fltzen, ausgesprochen hätten. Andrerseits ist der Einfluß des Central 
ausschusses dadurch, daß er in den meisten Fällen nur eine begut 
achtende Stimme hat, so eng begrenzt, daß er gegeilüber der ans 
Reichsbeamten gebildeten Bankleitnng uild gegeilüber der Aufsicht der 
Reichsregierung säum die Sonderinteressen der Anteilseigiler in einer 
die allgemeinen Interessen beeinträchtigenden Weise verfolgen könnte. 
ct) Die positive Bedeutung der Vertretung derprivatenAnteilseigner. 
Die Vertretung der Anteilseigner ist nicht nur ein Schutz gegen 
schädliche Einwirkungen seitens der Staatsverwaltmig und seitens
	        
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