Full text : Fortschritt und Armut

Kap.  I.  Die  Ungerechtigkeit  des  Privatgrundbesitzes.

Arbeit  eines  anderen  ist.  Wenn  die  Produktion  dein  Produzenten
das  Recht  auf  ausschließlichen  Besitz  und  Genuß  gibt,  so  kann  es  rechtmäßig ­
  keinen  exklusiven  Besitz  oder  Genuß  von  etwas  geben,  das  nicht
das  Produkt  der  Arbeit  ist,  und  die  Anerkennung  privaten  Grundeigentums ­
  ist  ein  Anrecht.  Denn  das  Recht  auf  das  Erzeugnis  der  Arbeit
kann  nicht  ohne  das  Recht  aus  den  freien  Gebrauch  der  von  der  Natur
gebotenen  Vorteile  genossen  werden,  und  ein  Besitzrecht  auf  diese  anerkennen, ­
  heißt  soviel  als  das  Besitzrecht  aus  das  Arbeitszeugnis  leugnen.
Wenn  Nichtproduzenten  einen  Teil  der  von  den  Produzenten  geschaffenen
Güter  als  Rente  beanspruchen  können,  so  ist  das  Recht  letzterer  auf  die
Früchte  ihrer  Arbeit  um  so  viel  verkürzt.
Diesem  Satze  kann  man  nicht  entrinnen.  Wer  behauptet,  daß  ein
Mensch  rechtmäßig  ausschließlichen  Besitz  aus  seine,  in  materiellen  Dingen
verkörperte  Arbeit  beanspruchen  kann,  der  bestreitet  auch,  daß  irgend
jemand  rechtmäßig  einen  ausschließlichen  Besitz  am  Grund  und  Boden
beanspruchen  kann.  Die  Rechtmäßigkeit  des  Grundbesitzes  bejahen,
heißt  einen  Einspruch  bejahen,  der  aus  die  Organisation  des  Menschen
und  die  Gesetze  des  materiellen  Weltalls  begründet  ist.
Was  das  Anerkenntnis  der  Ungerechtigkeit  des  privaten  Grundbesitzes ­
  am  meisten  verhindert,  ist  die  Gewohnheit,  alle  Dinge,  die  zum
Gegenstand  des  Besitzes  gemacht  werden,  in  eine  einzige  Eigentumskategorie ­
  zu  verweisen,  oder,  wenn  ein  Unterschied  gemacht  wird,  die
Tinte,  gemäß  der  unlogischen  Unterscheidung  der  Juristen,  zwischen  persönlichem ­
  Eigentum  und  Grundbesitz,  oder  beweglichen  und  unbeweglichen
Dingen  zu  ziehen.  Die  wahre  und  natürliche  Unterscheidung  ist  die
Zwischen  Dingen,  die  das  Erzeugnis  der  Arbeit,  und  Dingen,  die  freie
Gaben  der  Natur  sind;  oder,  um  die  Ausdrücke  der  Nationalökonomie
anzuwenden,  zwischen  Gütern  und  Grund  und  Boden.
Diese  beiden  Kategorien  sind  in  wesen  und  Verhältnissen  weit
verschieden,  und  sie  als  Eigentum  zusammenzuwerfen,  heißt  alles  Denken
über  Gerechtigkeit  oder  Ungerechtigkeit,  Recht  oder  Unrecht  des  Eigentums
verwirren.
Lin  paus  und  das  Grundstück,  auf  welchem  es  steht,  sind  gleichermaßen ­
  Eigentum,  da  sie  der  Gegenstand  eines  Besitzes  sind,  und  werden
von  den  Juristen  gleichmäßig  unter  den  Grundbesitz  eingereiht.  Dennoch ­
  weichen  sie  an  Natur  und  Verhältnissen  weit  voneinander  ab.
Das  eine  ist  durch  menschliche  Arbeit  hervorgebracht  und  gehört  zu  der,
in  der  Nationalökonomie  Güter  benannten  Kategorie.  Das  andere  ist
ein  Teil  der  Natur  und  gehört  zu  der,  in  der  Nationalökonomie  Grund
und  Boden  benannten  Kategorie.
Die  wesentliche  Eigenschaft  der  einen  Kategorie  von  Dingen  ist,
i^aß  sie  Arbeit  verkörpern  und  durch  menschliche  Anstrengung  geschaffen
worden  sind,  daß  ihr  Dasein  oder  Nichtdasein,  ihre  Vermehrung  oder
Verminderung  vom  Menschen  abhängt.  Die  wesentliche  Eigenschaft
ver  anderen  Kategorie  ist,  daß  sie  keine  Arbeit  verkörpern  und  unabhängig
            
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