Full text : Fortschritt und Armut

Kap.  III.

Der  Anspruch  der  Grundbesitzer  auf  Entschädigung.

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noch  bestehen  kann,  und  daß  das  Privateigentum  am  Grund  und  Boden
ein  ganz  ähnliches  Unrecht  ist  wie  der  Sklavenbesitz.
Die  meisten  Menschen  in  zivilisierten  Ländern  sehen  dies  nicht
ein,  einfach  weil  die  meisten  Menschen  nicht  denken.  Für  sie  ist  alles,
was  da  ist,  auch  Recht,  bis  sein  Unrecht  oft  genug  nachgewiesen  worden
ist;  aber  im  allgemeinen  sind  sie  bereit,  den  zu  kreuzigen,  der  dies  zuerst
unternimmt.
Allein  niemand  kann  die  Nationalökonomie  selbst  nach  den  heutigen
Lehrbüchern  studieren  oder  überhaupt  über  die  Produktion  und  Verteilung ­
  der  Güter  nachdenken,  ohne  einzusehen,  daß  der  Grundbesitz
wesentlich  von  dem  Besitz  von  Dingen  menschlicher  Produktion  abweicht,
und  daß  ersterer  in  der  abstrakten  Gerechtigkeit  keinerlei  Anhalt  hat.
Dies  wird  entweder  ausdrücklich  oder  stillschweigend  in  allen  herkömmlichen ­
  nationalökonomischen  Werken  zugegeben,  jedoch  in  der
Regel  nur  durch  unbestimmte  Zugeständnisse  oder  durch  Darüberhingehen.
  Die  Aufmerksamkeit  wird  meistens  von  der  Wahrheit  abgelenkt,
wie  etwa  ein  Moralprediger  vor  einer  Gemeinde  von  Sklavenhaltern
die  Aufmerksamkeit  von  einer  allzu  genauen  Betrachtung  der  natürlichen ­
  Menschenrechte  ablenken  würde,  und  der  privatbesitz  am  Grund
und  Boden  wird  ohne  Kommentar  als  eine  bestehende  Tatsache  hingenommen ­
  oder  als  notwendig  für  die  gehörige  Benutzung  des  Landen
und  für  das  Bestehen  des  zivilisierten  Staates  vorausgesetzt.
Die  Untersuchung,  die  wir  angestellt  haben,  hat  erschöpfend  bewiesen, ­
  daß  der  Privatbesitz  am  Grund  und  Boden  nicht  aus  Gründen
der  Nützlichkeit  gerechtfertigt  werden  kann,  sondern  im  Gegenteil  die
ksauptursache  ist,  auf  welche  die  Armut,  das  Elend  und  die  Erniedrigung^
die  soziale  Krankheit  und  die  politische  Schwäche,  welche  sich  so  drohend
angesichts  der  vorschreitenden  Zivilisation  zeigen,  zurückgeführt  werden
müssen.  Die  Ratsamkeit  verbindet  sich  daher  mit  der  Gerechtigkeit,  um
die  Abschaffung  zu  verlangen.
Wenn  so  die  Ratsamkeit  sich  mit  der  Gerechtigkeit  zu  der  Forderung ­
  vereinigt,  daß  eine  Einrichtung  beseitigt  werde,  die  keine  breitere
Basis,  keine  stärkere  Begründung  hat  als  eine  bloße  städtische  Verfügung,,
welcher  Grund  kann  da  vorliegen,  diese  Forderung  nicht  auch  geltend
zu  machen?
Die  Erwägung,  welche  selbst  diejenigen  daran  zu  hindern  scheint,
die  klar  einsehen,  daß  der  Grund  und  Boden  von  Rechts  wegen  Gemeingut ­
  sein  muß,  ist  der  Gedanke,  daß  wir,  nachdem  man  den  Boden
so  lange  als  privatbesitz  hat  behandeln  lassen,  durch  die  Abschaffung
denen  Unrecht  zufügen  würden,  die  ihre  Berechnungen  auf  die  Erhaltung ­
  dieses  Rechtszustandes  machten;  daß  man,  nachdem  gestattet
worden,  Grund  und  Boden  als  rechtmäßiges  Eigentum  zu  besitzen,
durch  die  wiederansichnahme  der  gemeinschaftlichen  Rechte  denen  ein
Unrecht  zufügen  würde,  welche  dasselbe  mit  etwas  gekauft  haben,
was  unzweifelhaft  ihr  rechtmäßiges  Eigentum  war.  Man  behauptet
            
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