Full text : Fortschritt und Armut

280

Die  Gerechtigkeit  des  Heilmittels.

Buch  VII.

möglichen  es  noch  dem  Altertumsforscher,  die  großen  Felder  nachzuweisen, ­
  die  in  früherer  Zeit  der  Dreifelderwirtschaft  gewidmet  waren,
und  an  denen  jedem  Dorfbewohner  alljährlich  sein  gleicher  Anteil  zugeteilt ­
  wurde;  nicht  nur  die  dokumentarischen  Beweise,  welche  fleißige
Gelehrte  neuerdings  aus  alten  Urkunden  hervorgezogen  haben;  sondern
die  Institutionen  selbst,  unter  denen  sich  die  moderne  Zivilisation  entwickelt ­
  hat,  beweisen  die  Allgemeinheit  und  lange  Dauer  des  gemeinschaftlichen ­
  Rechtes  auf  die  Benutzung  des  Grund  und  Bodens.
Auch  in  den  Vereinigten  Staaten  finden  sich  noch  Reste  von  Gesetzen, ­
  die  ihren  Sinn  verloren  haben,  aber  gleich  den  noch  bestehenden
Resten  der  alten  Gemeindegründe  Englands  darauf  hinweisen.  Die
Lehre  vom  Gbereigentum  (die  auch  im  mohammedanischen  Gesetz  besteht),
welche  den  Souverän  theoretisch  zum  einzigen  absoluten  Grundbesitzer
macht,  entspringt  aus  nichts  anderem  als  aus  der  Anerkennung  des
Souveräns  als  Vertreter  der  Gesamtrechte  des  Volkes;  das  Erstgeburtsrecht ­
  und  das  Fideikommiß,  welche  noch  in  England  bestehen  und  vor
\oo  Zähren  auch  in  einigen  amerikanischen  Staaten  bestanden,  sind  nur
verdrehte  Formen  von  dem,  was  einst  ein  natürliches  Erzeugnis  der  Auffassung ­
  des  Grund  und  Bodens  als  Gemeingut  war.  Selbst  der  Unterschied, ­
  der  in  der  Rechtssprache  zwischen  Grund-  und  persönlichem  Eigentum ­
  gemacht  wird,  ist  nur  der  Überrest  einer  ursprünglichen  Unterscheidung ­
  zwischen  dem,  was  früher  als  Gemeingut  angesehen,  und  dem,
was  seiner  Natur  nach  immer  als  besonderes  Eigentum  des  einzelnen
betrachtet  wurde.  Und  die  größere  Sorgfalt  und  Umständlichkeit,  welche
noch  jetzt  für  die  Übertragung  von  Grundstücken  erfordert  wird,  ist  nur
ein  jetzt  sinn-  und  nutzloser  Überrest  der  allgemeineren  und  feierlicheren
Zustimmung,  die  einst  für  die  Übertragung  von  Rechten  erforderlich  war,
die  man  nicht  als  Zubehör  eines  Mitgliedes,  sondern  aller  Mitglieder
einer  Familie  oder  eines  Stammes  betrachtete.
Der  allgemeine  Gang  der  Entwicklung  der  modernen  Zivilisation ­
  seit  der  Feudalzeit  war  aus  den  Umsturz  dieser  natürlichen  und
ursprünglichen  Ansichten  vom  Aollektivbesitz  an  Grund  und  Boden
gerichtet.  So  paradox  es  scheinen  mag,  das  Auftauchen  der  Freiheit
aus  den  Fesseln  des  Lehnswesen  war  von  einer  Tendenz  begleitet,
auf  den  Grund  und  Boden  diejenige  Besitzform  anzuwenden,  welche
die  Versklavung  der  arbeitenden  Massen  involviert,  und  die  jetzt  in  der
ganzen  zivilisierten  Welt  als  ein  eisernes  Zoch  sich  fühlbar  zu  machen
beginnt,  welches  durch  keine  Ausdehnung  bloßer  politischer  Rechte
oder  persönlicher  Freiheit  gemildert  werden  kann,  und  welches  die
Nationalökonomen  fälschlich  als  den  Druck  natürlicher  Gesetze  und  die
Arbeiter  als  die  Tyrannei  des  Aapitals  betrachten.
Soviel  ist  klar,  daß  heute  in  Großbritannien  das  Recht  des  Volkes
als  eines  Ganzen  auf  den  Grund  und  Boden  seines  Vaterlandes  viel
weniger  anerkannt  wird  als  in  der  Feudalzeit.  Ein  viel  geringerer  Teil
des  Volkes  besitzt  den  Boden,  und  dessen  Besitz  ist  viel  absoluter.  Die  einst
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.