LEISTUNGEN
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Wartetage
Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls, die nicht auf die Arbeit
zurückzuführen sind, wird die Unterstützung vom vierten Tag der Arbeits-
unfähigkeit an gewährt (Abschnitt 45).
LETTLAND
Hier bestehen ähnliche Vorschriften wie in Estland (s. 8. 216).
LITAUEN
GESETZ voM 23. Juni 1912
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Sie ist durch das Gesetz in zwingender Form nicht vorgeschrieben.
Die Kasse kann jedoch durch ihre Satzung bestimmen, dass die Kranken-
unterstützung nur an Versicherte gezahlt wird, die der Kasse seit einer
bestimmten Dauer angehören (Art. 51).
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom vierten Krankheitstag an gewährt.
LUXEMBURG
GESETZ VOM 17. DEZEMBER 1925
Mindestdauer der Mitgliedschaft
Der Anspruch auf Geldleistungen der Krankenversicherung entsteht,
wenn der Versicherte (Pflichtversicherte oder freiwillige Versicherte)
mindestens seit 8 Tagen vor Eintritt der Krankheit Mitglied einer Kasse
gewesen ist. Ausnahmsweise entsteht dieser Anspruch mit dem Tage des
Beitritts zur Kasse, wenn es sich um Betriebsunfälle handelt, die eine
Abe 3) fähigkeit von mehr als 15 Tagen im Gefolge haben (Art. 16,
Abs. 2).
Anderseits können die Statuten für die Versicherungspflichtigen wie
für die freiwillig: Versicherten, welche Anspruch auf die statutarischen
Mehrleistungen erheben wollen, eine Wartezeit von höchstens 6 Monaten,
vom Tag des Beitritts zur Kasse an gerechnet, vorschreiben. Dies gilt
aber nicht für Mitglieder, die im Laufe der letzten 12 Monate mindestens
für 6 Monate Ansprüche auf Mehrleistungen einer anderen Kasse bereits
erworben haben. Diese Wartezeit, von der das Recht auf die Mehrleistungen
abhängig gemacht ist, wird durch ein zeitweises Ausscheiden aus der
Mitgliedschaft, sofern es 26 Wochen. nicht übersteigt, nicht unterbrochen
(Art. 16, Abs. 3 b u. Abs, 4).
Für die freiwillig Versicherten können die Statuten eine Wartezeit
von höchstens 6 Wochen vorschreiben (Art: 16, Abs. 3a).
Wartetage
Das Krankengeld wird vom dritten Tag nach Eintritt der Krankheit
an für jeden Arbeitstag gewährt. Tritt die Arbeitsunfähigkeit später
ein, so wird vom Tage ihres Eintritts an das Krankengeld gewährt (Art. 8,
Abs. 1, Nr. 2).
Aufenthaltsbedingungen
Kranke, die ausserhalb des Bezirks ihrer Kasse wohnen, erhalten. auf
Erfordern dieser Kasse die ihnen. bei ihr zustehenden Leistungen von der
Bezirkskrankenkasse ihres Wohnorts ; das gleiche gilt für die Versicherten,
die aus der Kasse infolge von Erwerbslosigkeit ausgeschieden sind (Art. 22,
Abs. 1 und 2).
In gleicher Weise erhalten Versicherte, die während eines Aufenthalts
ausserhalb ihres Kassenbereichs erkranken, die Leistungen von. der Bezirks-
krankenkasse ihres Aufenthaltsorts, so lange sie wegen ihres Gesundheits-
zustandes nicht nach Hause zurückkehren können; eines Antrags ihrer
Kasse bedarf es in diesem Falle nicht (Art. 22. Abs. 3).