fullscreen : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Uebrige  Reichssteuern.  Wechselstempelsteuer.

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§  21.  Außer  den  Steuerbehörden  haben  alle  diejenigen  Staats-  oder
Kommunalbehörden  und  Beamten,  denen  eine  richterliche  oder  Polizeigewalt
anvertraut  ist,  sowie  die  Notare  und  andere  Beamte,  welche  Wechselproteste
ausfertigen,  die  Verpflichtung,  die  Besteuerung  der  bei  ihnen  vorkommenden
Wechsel  und  Anweisungen  von  Amtswegen  zu  prüfen  und  die  zu  ihrer
Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  bei  der  nach  §  18
zuständigen  Behörde  zur  Anzeige  zu  bringen.  Notare,  Gerichtspersonen  und
andere  Beamte,  welche  Wechselproteste  ausfertigen,  sind  verbunden,  sowohl  in
dem  Proteste,  als  in  dem  über  die  Protestation  etwa  aufzunehmenden  Protokolle ­
  ausdrücklich  zu  bemerken,  mit  welchem  Stempel  die  prvtestirte  Urkunde
versehen,  oder  daß  sie  mit  einem  Reichsstempel  nicht  versehen  ist.
8  22.  -  Der  Kaiser  ist  ermächtigt,  wegen  der  Anfertigung  und  des  Debits
der  Reichsstempelmarken')  und  gestempelten  Blankets,  sowie  wegen  der  Bedingungen, ­
  unter  welchen  für  verdorbene  Stempelmarken  und  Blankets  Erstattung
zulässig  ist,  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  erlassen.
8  23?)  Statt  dessen  1.  §  275  des  Reichsstrafgesetzbuchs.
Mit  Gefängniß  nicht  unter  drei  Monaten  wird  bestraft,  wer
1.  wissentlich  von  falschem  oder  gefälschtem  Stempelpapier,  von  falschen
oder  gefälschten  Stempelmarken,  Stempelblanketen,  Stempelabdrücken,
Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelten  Briefkvuverts
Gebrauch  macht,
2.  unechtes  Stempelpapier,  unechte  Stempelmarken,  Stempelblankete  oder
Stempelabdrücke  für  Spielkarten,  Pässe,  oder  sonstige  Drucksachen  oder
Schriftstücke,  ingleichen  wer  unechte  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken
oder  gestempelte  Briefkvuverts  in  der  Absicht  anfertigt,  sie  als  echt  zu
verwenden,  oder
3.  echtes  Stempelpapier,  echte  Stempelmarken,  Stempelblankete,  Stempelabdrücke, ­
  Post-  oder  Telegraphen-Freimarken  oder  gestempelte  Briefkonverts
  in  der  Absicht  verfälscht,  sie  zu  einem  höheren  Werthe  zu
verwenden.
2.  §  276  des  Reichsstrafgesetzbnches.
Wer  wissentlich  schon  einmal  zu  stempelpflichtigen  Urkunden,  Schriftstücken ­
  und  Formularen  verwendetes  Stempelpapier  oder  schon  einmal ­
  verwendete  Stempelmarken  oder  Stempelblankete,  inglcichen
Stempelabdrücke,  welche  zum  Zeichen  stattgehabter  Versteuerung  gedient
haben,  zu  stempelpslichtigen  Schriftstücken  verwendet,  wird,  außer  der
Strafe,  welche  durch  die  Entziehung  der  Stempelsteuer  begründet  ist,
mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark  bestraft.
3.  g  364  des  Reichsstrafgesetzbnches.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft,  wer
wissentlich  schon  einmal  verwendetes  Stempelpapier  nach  gänzlicher
oder  theilweiser  Entfernung  der  darauf  gesetzten  Schriftzeichen  oder
schon  einmal  verwendete  Stempelmarken,  Stempelblankete  oder  ausgeschnittene ­
  oder  sonst  abgetrennte  Stempelabdrücke  der  im  §  276
bezeichneten  Art  veräußert  oder  feilhält.

6  Der  Berkauf  wird  von  den  Postanstalten  besorgt.
*)  Dieser  Paragraph  des  (Gesetzes  vom  10.  Juni  1869  ist  durch  den  §  2  des  Einführungsgesctzes
  zum  Strasgesetzbuche  vom  31.  Mai  1870  (Bundesgesetzblatt  1870  S.  195)  aufgehoben ­
  und  treten  an  Stelle  desselben  die  #§  275.  276  und  364  des  Reichsstrafgesetzbuches
von  1876.  (Reichsgesetzbl.  v.  1876  S.  92  fs.)
            
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