fullscreen: Nationale Bodenreform

belastet ist, so würde für diese Besitzer, wenn sie nicht neue 
Schulden bis zur zulässigen Höchstgrenze aufnehmen wol- 
len, die Pflicht zur Tilgung erst nach vielen Jahren ein- 
treten. 
Die Durchführung der Maßregel. 
(Fine Durchführung dieser Maßnahmen wird dadurch er- 
leichtert, daß die Belastung der Gebäude dauernd in 
größerer Höhe zugelassen werden kann. So groß das 
allgemeine Interesse ist, die Verschuldung des Bodens 
und die Verpfändung seiner künftigen Erträge zu be- 
schränken: gegen eine Beleihung der Gebäude sprechen 
keine solche Erwägungen. Häuser haben nur eine be- 
schränkte Lebensdauer. Sie sind der Abnutzung und der 
Mode unterworfen. Wer Geld dazu hergibt, sie zu errich- 
ten oder wer ein Haus verkaufen und dem Käufer den 
Kaufpreis stunden will und nicht mehr auf die Verbin- 
dung mit dem Boden und dessen zunehmendem Wert 
rechnen kann, muß mit dieser Wertverminderung rechnen. 
Er wird verlangen, daß sein Darlehen oder der gestun- 
dete Kaufpreis in bestimmten Fristen abgezahlt wird. Die 
Belastung der Gebäude mit Hypotheken wird also immer 
in mäßigen Grenzen bleiben. Es sprechen aber wichtige 
Gründe dafür, das beleihen von Gebäuden zu erleichtern, 
weil darin eine wichtige Unterstützung der Bautätigkeit 
und eine Erleichterung liegt, Grundeigentum zu erwer- 
ben. Ich halte es deshalb für ratsam, eine Belastung der 
Gebäude 
bis zu 90 v. H. d es g eme in en Wertes 
zuzulassen. Um die Wirkungen einer gesetzlichen Rege- 
lung, wie ich sie vorschlage, festzustellen, will ich sie an 
einem der Praxis entnommenem Fall erläutern: 
Ein Grundstück von 3600 am Flächeninhalt, das mit 
Gebäuden besetzt ist und dessen Eigentümer ich seit vielen 
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