belastet ist, so würde für diese Besitzer, wenn sie nicht neue
Schulden bis zur zulässigen Höchstgrenze aufnehmen wol-
len, die Pflicht zur Tilgung erst nach vielen Jahren ein-
treten.
Die Durchführung der Maßregel.
(Fine Durchführung dieser Maßnahmen wird dadurch er-
leichtert, daß die Belastung der Gebäude dauernd in
größerer Höhe zugelassen werden kann. So groß das
allgemeine Interesse ist, die Verschuldung des Bodens
und die Verpfändung seiner künftigen Erträge zu be-
schränken: gegen eine Beleihung der Gebäude sprechen
keine solche Erwägungen. Häuser haben nur eine be-
schränkte Lebensdauer. Sie sind der Abnutzung und der
Mode unterworfen. Wer Geld dazu hergibt, sie zu errich-
ten oder wer ein Haus verkaufen und dem Käufer den
Kaufpreis stunden will und nicht mehr auf die Verbin-
dung mit dem Boden und dessen zunehmendem Wert
rechnen kann, muß mit dieser Wertverminderung rechnen.
Er wird verlangen, daß sein Darlehen oder der gestun-
dete Kaufpreis in bestimmten Fristen abgezahlt wird. Die
Belastung der Gebäude mit Hypotheken wird also immer
in mäßigen Grenzen bleiben. Es sprechen aber wichtige
Gründe dafür, das beleihen von Gebäuden zu erleichtern,
weil darin eine wichtige Unterstützung der Bautätigkeit
und eine Erleichterung liegt, Grundeigentum zu erwer-
ben. Ich halte es deshalb für ratsam, eine Belastung der
Gebäude
bis zu 90 v. H. d es g eme in en Wertes
zuzulassen. Um die Wirkungen einer gesetzlichen Rege-
lung, wie ich sie vorschlage, festzustellen, will ich sie an
einem der Praxis entnommenem Fall erläutern:
Ein Grundstück von 3600 am Flächeninhalt, das mit
Gebäuden besetzt ist und dessen Eigentümer ich seit vielen
§~
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