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bet kriegswirtschaftlichen Maßnahmen, die landwirtschaftlichen
Kommissionen, Ortsausschüsse, die Bezirksleiter usw.
Alle sind insbesondere dazu bestimmt, die G e m e i n d e v o r -
steh er bei der Durchführung der Kreismaßnah-men zu unter
stütze n. So heißt es in einem Merkblatt des Kreises Burg-
darf, das eingehende Anweisungen für die Kommissionen ent
hält: „In unseren Landgemeinden wird die Verwaltung bekannt
lich von dem Gemeindevorsteher allein geführt. Er ist nicht
Berufsbeamter, der nur im Dienste der Gemeinde tätig sein kann
und dafür auskömmlich bezahlt wird, sondern er ist Ehrenbeamter
und erhält in vielen Gemeinden kaum soviel Entgelt, daß er davon
seine baren Auslagen und eine Hülfe für seinen Landwirtschafts
betrieb bestreiten kann. Er muß seinen eigenen Betrieb nicht nur
im Interesse seiner Familie, sondern auch im Interesse der All
gemeinheit, zur Sicherung der Volksernährung fortführen. Er
kann sich also nicht ausschließlich der Gemeindeverwaltung widmen.
Aber selbst wenn er das könnte, reichte seine Arbeitskraft allein
doch nicht aus, um alle ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig und
so gründlich und sorgfältig zu erfüllen, wie es zur ordnungs
mäßigen Durchführung der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen er
forderlich ist. Deshalb müssen ihm aus der Mitte der Gemeinde
mitglieder Hilfskräfte beigegcben werden, die in richtiger Er
kenntnis des Ernstes unserer wirtschaftlichen Lage gern und freudig
ihre Arbeitskraft in den Dienst der Gemeinde, der Allgemeinheit
stellen, um mitzuarbeiten zu dem einen Ziele: Durchhalten bis
zum glücklichen siegreichen Ende! In erster Linie kommt die frei
willige Bereiterklärung zur Mitarbeit in Betracht, und hierbei wird
es sich zeigen, ob die Gemeinde genug gemeinnützige Mitglieder
hat, die es dazu drängt, zu helfen und zu nützen, soviel in ihren
Kräften steht. Wo es bedauerlicherweise an Bereitwilligen in der
Gemeinde fehlen sollte, wird die Gemeindevertretung (Gemeinde
versammlung, Gemeindeausschuß) zur Wahl schreiten müssen.
Jedes Gemeindemitglied hat die Pflicht, die Wahl anzunehmen
und in der Kommission tätig zu sein, denn es handelt sich um ein
Amt in der Gemeindeverwaltung. Wer sich weigert, dem Vater-
lande diesen Dienst zu leisten, kann für die Dauer seiner Weigerung
vom Stimmrecht in der Gemeinde ausgeschlossen, auch bis zu einem
Viertel stärker zu den Gemeindelasten herangezogen werden als die
übrigen Gemeindeangehörigen. Die Zahl der Kommissions
mitglieder ist von der Größe der Gemeinde abhängig. ES ist
wünschenswert, die Zahl nicht zu klein zu wählen, damit Unteraus
schüsse für besondere Aufgaben auS ihnen gebildet werden können."