Full text: Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

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bet kriegswirtschaftlichen Maßnahmen, die landwirtschaftlichen 
Kommissionen, Ortsausschüsse, die Bezirksleiter usw. 
Alle sind insbesondere dazu bestimmt, die G e m e i n d e v o r - 
steh er bei der Durchführung der Kreismaßnah-men zu unter 
stütze n. So heißt es in einem Merkblatt des Kreises Burg- 
darf, das eingehende Anweisungen für die Kommissionen ent 
hält: „In unseren Landgemeinden wird die Verwaltung bekannt 
lich von dem Gemeindevorsteher allein geführt. Er ist nicht 
Berufsbeamter, der nur im Dienste der Gemeinde tätig sein kann 
und dafür auskömmlich bezahlt wird, sondern er ist Ehrenbeamter 
und erhält in vielen Gemeinden kaum soviel Entgelt, daß er davon 
seine baren Auslagen und eine Hülfe für seinen Landwirtschafts 
betrieb bestreiten kann. Er muß seinen eigenen Betrieb nicht nur 
im Interesse seiner Familie, sondern auch im Interesse der All 
gemeinheit, zur Sicherung der Volksernährung fortführen. Er 
kann sich also nicht ausschließlich der Gemeindeverwaltung widmen. 
Aber selbst wenn er das könnte, reichte seine Arbeitskraft allein 
doch nicht aus, um alle ihm obliegenden Pflichten rechtzeitig und 
so gründlich und sorgfältig zu erfüllen, wie es zur ordnungs 
mäßigen Durchführung der kriegswirtschaftlichen Maßnahmen er 
forderlich ist. Deshalb müssen ihm aus der Mitte der Gemeinde 
mitglieder Hilfskräfte beigegcben werden, die in richtiger Er 
kenntnis des Ernstes unserer wirtschaftlichen Lage gern und freudig 
ihre Arbeitskraft in den Dienst der Gemeinde, der Allgemeinheit 
stellen, um mitzuarbeiten zu dem einen Ziele: Durchhalten bis 
zum glücklichen siegreichen Ende! In erster Linie kommt die frei 
willige Bereiterklärung zur Mitarbeit in Betracht, und hierbei wird 
es sich zeigen, ob die Gemeinde genug gemeinnützige Mitglieder 
hat, die es dazu drängt, zu helfen und zu nützen, soviel in ihren 
Kräften steht. Wo es bedauerlicherweise an Bereitwilligen in der 
Gemeinde fehlen sollte, wird die Gemeindevertretung (Gemeinde 
versammlung, Gemeindeausschuß) zur Wahl schreiten müssen. 
Jedes Gemeindemitglied hat die Pflicht, die Wahl anzunehmen 
und in der Kommission tätig zu sein, denn es handelt sich um ein 
Amt in der Gemeindeverwaltung. Wer sich weigert, dem Vater- 
lande diesen Dienst zu leisten, kann für die Dauer seiner Weigerung 
vom Stimmrecht in der Gemeinde ausgeschlossen, auch bis zu einem 
Viertel stärker zu den Gemeindelasten herangezogen werden als die 
übrigen Gemeindeangehörigen. Die Zahl der Kommissions 
mitglieder ist von der Größe der Gemeinde abhängig. ES ist 
wünschenswert, die Zahl nicht zu klein zu wählen, damit Unteraus 
schüsse für besondere Aufgaben auS ihnen gebildet werden können."
	        
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