Auf einem Einzelgebiet gibt die Anweisung des Kreisansschusses
Kumm i n vom August 1917 ein anschauliches Bild von
der Tätigkeit solcher Kommissionen; sie sei deshalb im Folgenden
wiedergegeben: „Um in der Milch- und Fettversorgung eine den
Bedürfnissen entsprechende Kontrolle zu haben, namentlich aber
um den Anordnungen der dieserhalb von den vorgeordneten Behörden
gegebenen Anordnungen entsprechen, gleichzeitig aber auch
Härten gegenüber den Liefernngsverpflichteten nach Möglichkeit
ausschließen zu können, haben wir uns veranlaßt gesehen, mit
unserem Schreiben vom 21. Mai Kommissionen ins Leben zu
rufen. Wenn nun in unserem vorgenannten Schreiben einstweilen
die Obliegenheiten der Kommissionen noch im weiten Rahmen gekennzeichnet
sind, so kommen wir heute.dazu, auf Grund der in der
Zwischenzeit gewonnenen Erfahrungen genauere Angaben für die
Tätigkeit derselben zu machen. Im allgemeinen muß vorweg erwähnt
werden, daß die Kommissionen ein Bindeglied zwischen den
Lieferungsverpflichteten und den von uns zur Durchführung der
höheren Orts angegebenen Weisungen und Anordnungen geschaffenen
Einrichtungen und schließlich für uns eine beratende und
unsere Tätigkeit unterstützende Stelle sein sollen. Die Inanspruchnahme
der Kommissionen unsererseits wird auf allen Gebieten
der kriegswirtschaftlichen Lebensmittel- usw. Versorgung da stattfinden,
wo uns deren Vermittlung und Unterstützung geboten erscheint.
In erster Linie und als Hauptaufgabe kommt aber die
Milch-, Fett- und Eierversorgung in Betracht. Wir vertrauen
daher auf eine rege und die Bestrebungen fördernde Mitarbeit,
die sich namentlich auf persönliche Einwirkling und Belehrungen
zu erstrecken hat. Im besonderen liegt den Kommissionen folgendes
ob:
Milch - und F e t t v e r s o r g u n g: 1. Überwachung der
Kuhhaltungen, welche ihre Milch oder Sahne nicht an eine Molkerei
liefern und diesseits auf deren Antrag mit der Verpflichtung hiervon
befreit sind, für jede Kuh und jede Woche möglichst mindestens
zwei Pfund Butter an die Sammelstelle abzuliefern. Dabei muß
die abzuliefernde Butter sich in sauberem und einwandfreiem Zustande
befinden, auch mit vollem Gewicht zur Ablieferung kommen.
Wenn dieser Pflicht nicht genügt wind und nicht ganz besondere
Gründe die Butterablieferung in der vorgeschriebenen Menge unmöglich
machen, ist die sofortige Entziehung dieser Begünstigung
und die Milchabliefernng an eine Molkerei geboten. Ferner sind
Zwangsmaßnahmen, wie Verschließung der Zentrifugen und
Buttermaschinen, in Erwägling zu nehmen.