Full text : Die Einrichtungen der preußischen Landkreise auf dem Gebiete der Kriegswirtschaft

Auf  einem  Einzelgebiet  gibt  die  Anweisung  des  Kreisansschusses
  Kumm  i  n  vom  August  1917  ein  anschauliches  Bild  von
der  Tätigkeit  solcher  Kommissionen;  sie  sei  deshalb  im  Folgenden
wiedergegeben:  „Um  in  der  Milch-  und  Fettversorgung  eine  den
Bedürfnissen  entsprechende  Kontrolle  zu  haben,  namentlich  aber
um  den  Anordnungen  der  dieserhalb  von  den  vorgeordneten  Behörden ­
  gegebenen  Anordnungen  entsprechen,  gleichzeitig  aber  auch
Härten  gegenüber  den  Liefernngsverpflichteten  nach  Möglichkeit
ausschließen  zu  können,  haben  wir  uns  veranlaßt  gesehen,  mit
unserem  Schreiben  vom  21.  Mai  Kommissionen  ins  Leben  zu
rufen.  Wenn  nun  in  unserem  vorgenannten  Schreiben  einstweilen
die  Obliegenheiten  der  Kommissionen  noch  im  weiten  Rahmen  gekennzeichnet ­
  sind,  so  kommen  wir  heute.dazu,  auf  Grund  der  in  der
Zwischenzeit  gewonnenen  Erfahrungen  genauere  Angaben  für  die
Tätigkeit  derselben  zu  machen.  Im  allgemeinen  muß  vorweg  erwähnt ­
  werden,  daß  die  Kommissionen  ein  Bindeglied  zwischen  den
Lieferungsverpflichteten  und  den  von  uns  zur  Durchführung  der
höheren  Orts  angegebenen  Weisungen  und  Anordnungen  geschaffenen ­
  Einrichtungen  und  schließlich  für  uns  eine  beratende  und
unsere  Tätigkeit  unterstützende  Stelle  sein  sollen.  Die  Inanspruchnahme ­
  der  Kommissionen  unsererseits  wird  auf  allen  Gebieten
der  kriegswirtschaftlichen  Lebensmittel-  usw.  Versorgung  da  stattfinden, ­
  wo  uns  deren  Vermittlung  und  Unterstützung  geboten  erscheint. ­
  In  erster  Linie  und  als  Hauptaufgabe  kommt  aber  die
Milch-,  Fett-  und  Eierversorgung  in  Betracht.  Wir  vertrauen
daher  auf  eine  rege  und  die  Bestrebungen  fördernde  Mitarbeit,
die  sich  namentlich  auf  persönliche  Einwirkling  und  Belehrungen
zu  erstrecken  hat.  Im  besonderen  liegt  den  Kommissionen  folgendes ­
  ob:
Milch  -  und  F  e  t  t  v  e  r  s  o  r  g  u  n  g:  1.  Überwachung  der
Kuhhaltungen,  welche  ihre  Milch  oder  Sahne  nicht  an  eine  Molkerei
liefern  und  diesseits  auf  deren  Antrag  mit  der  Verpflichtung  hiervon ­
  befreit  sind,  für  jede  Kuh  und  jede  Woche  möglichst  mindestens
zwei  Pfund  Butter  an  die  Sammelstelle  abzuliefern.  Dabei  muß
die  abzuliefernde  Butter  sich  in  sauberem  und  einwandfreiem  Zustande ­
  befinden,  auch  mit  vollem  Gewicht  zur  Ablieferung  kommen.
Wenn  dieser  Pflicht  nicht  genügt  wind  und  nicht  ganz  besondere
Gründe  die  Butterablieferung  in  der  vorgeschriebenen  Menge  unmöglich ­
  machen,  ist  die  sofortige  Entziehung  dieser  Begünstigung
und  die  Milchabliefernng  an  eine  Molkerei  geboten.  Ferner  sind
Zwangsmaßnahmen,  wie  Verschließung  der  Zentrifugen  und
Buttermaschinen,  in  Erwägling  zu  nehmen.
            
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