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( Die Herrschaft des Wortes“,
nebenher. Es ist auch der andere Fall möglich, daß im Kreise der
Dauerstreben, die einem Ausgleiche unterliegen, das eine Streben die
gemeinsame Tochter aller übrigen vorstellt. Sein Zweckgehalt
beruht darin, alle anderen Dauerstreben erfüllbarer zu machen.
In die Zahl aller übrigen „Zwecke“ ist dann auch der „Erwerbs
zweck“ eingeschlossen. Das ist natürlich nur unter bestimmten Vor
aussetzungen möglich, die früher anzudeuten waren: „Geld“! Man
darf aber diesen Ausdruck nur als das „Stichwort“ eines hochver
wickelten Sachverhaltes nehmen.
Für das persönliche Gebaren, das unter dem Hergange des
Haushaltens waltet, wirkt jener Wechsel überaus einschneidend. Da
macht es einen gewaltigen Unterschied aus, ob ein Vielerlei des
Handelns vollzogen wird, von dem sich jedes auf eigene Faust zum
Erfolge durchschlägt; oder ob es an den Erfolg der einen Art
Handeln gebunden ist, in welchem Ausmaße alles andere sich vollziehen
läßt: ob also ein „Erwerben“ eingreift, das nach seinem einheit
lichen Bezug auf das Geschehen, über den Ausgleich aller Dauerstreben
hinweg, als jenes „Einwerben“ erscheint, das im Gebilde gut und bös
Wetter macht. Aber trotzdem in diesem Fall auch der Hergang des
Werbe ns einspielt, wird davon immer nur die besondere Art des
Ausgleiches berührt. Für den Hergang des Haushaltens ändert sich
nichts, weil es auf den besonderen Zweckgehalt der Dauerstreben
gar nicht ankommt. Es tritt der „Erwerbszweck“ aufs Haar so in
Wettbewerb mit allen übrigen, wie es etwa der „Wohnzweck“ oder
irgendein anderer „Zweck“ tut. Nach wie vor bleibt das Haushalten
die eigentümliche Oberstufe des Wertens; denn im Grundsätze
ändert sich nicht das mindeste.
Wohl in derTatsache aber kann etwas Platz greifen,
das uns auf jene dritte Formel verweist. Ich schalte den
Hinweis ein, daß jederzeit eines der Dauerstreben, die vom Ausgleich
umklammert sind, den Anlaß zum Sprossen eines Tochtergebildes
geben kann: ein Gebilde, das trotz seiner eigenen Gliederung noch in
jener des ursprünglichen Gebildes eingehängt bleibt. Im rollenden
Kreise rotiert dann ein kleinerer irgendwie mit. Damit ist nur eine
der mancherlei Verwicklungen gestreift, denen ich hier nicht nachgehen
kann. Auch jenes Tochtergebilde ist dann für sich erfaßbar; einmal
als eine Gesellung, mit der zugleich irgendeine Personalunion io
Kraft steht, und das andere Mal als Haushalt für sich. Es wird ihm
auch seine eigene „technische Formel“ entsprechen. Diese kann
recht einfach sein, wenn es nur ein einzelnes Dauerstreben war, über
dem das Gebilde als Schößling des Muttergebildes aufgewachsen ist-