E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung. 5
haftpflicht aufgehoben wurde. Zur Zeit des Absolutismus in den
fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts mußte in Ungarn ein
Drittel der Steuerschuldigkeit mittels Exekution eingetrieben werden;
hierzu waren im Jahre 1859 120473 Soldaten nötig; in Budapest
fanden 50—60 000 Steuerexekutionen statt und die Zahl der Steuer-
mahnungen zu den Einzahlungen war 1:2.
Mit dem Fälligkeitstermine der Steuerschuld erwirbt der Staat
Forderungs- wie Exekutionsrecht gegenüber dem Steuersubjekt,
welchem er mit den zur Verfügung stehenden juristischen Zwangs-
mitteln Geltung verschaffen kann. So wie die Steuer fällig wird,
tritt die Exekutionsfähigkeit derselben ein. Dies hat namentlich
bei den direkten Steuern große Bedeutung, da bei anderen HEin-
künften — Gebühren, indirekten Steuern — das Moment der
Steuerforderung mit gewissen Vorgängen eng zusammenhängt in
der Weise, daß denselben der Eintritt der Zahlungspflicht entweder
vorangeht oder mit demselben zusammenfällt, so daß die Steuer-
leistung voran- oder parallel geht.
Der Vorgang der Steuereintreibung zerfällt in folgende Phasen.
Die erste Stufe der Steuereintreibung ist die Steuermahnun g;
in der Regel ist diese noch mit keinem Nachteil verbunden ;
in manchen Staaten war sie früher mit lästiger Einquartierung ver-
schärft. Die zweite Stufe ist die Androhung der Exekution.
Die dritte Stufe ist die Exekution, dieser folgt dann die Feil-
bietung resp. Sequestration. Der Feilbietung unterliegen erst
die Mobilien, dann die Immobilien. Vom Zeitpunkte der Fällig-
keit an hat der Staat das Recht nach den Rückständen Verzugs-
zinsen zu fordern, ja manche Fachmänner (Stein) fordern, daß
die Verzugszinsen im Verhältnisse zur Dauer des Verzugs progressiv
eingerichtet werden sollen.
Während der Staat einerseits danach trachten muß, daß die
Rückstände nicht unmäßig anwachsen, muß er andererseits dafür
sorgen, daß die Rückstände gesichert werden; bei gewissen Steuer-
arten müssen die Steuerforderungen grundbücherlich eingetragen
werden, bei anderen müssen so rasch als möglich dieselben ein-
getrieben werden. Die Steuereintreibung fordert eine gewisse
Strenge, ja nach Roscher ist es gerade die richtige Strenge, die
die gute Steuerverwaltung von der schlechten unterscheidet. Ein
übermäßiges Anschwellen der Rückstände bedeutet soviel als die
Abnahme der Eintreibbarbeit. Darum ist es notwendig, daß für
die Steuerrückstände eine möglichst kurze Verjährungsfrist fest-
gesetzt werde.
Bei der Steuereintreibung sind namentlich folgende Gesichts-
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