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E. IV. Abschnitt. Die Steuereintreibung. 5 
haftpflicht aufgehoben wurde. Zur Zeit des Absolutismus in den 
fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts mußte in Ungarn ein 
Drittel der Steuerschuldigkeit mittels Exekution eingetrieben werden; 
hierzu waren im Jahre 1859 120473 Soldaten nötig; in Budapest 
fanden 50—60 000 Steuerexekutionen statt und die Zahl der Steuer- 
mahnungen zu den Einzahlungen war 1:2. 
Mit dem Fälligkeitstermine der Steuerschuld erwirbt der Staat 
Forderungs- wie Exekutionsrecht gegenüber dem Steuersubjekt, 
welchem er mit den zur Verfügung stehenden juristischen Zwangs- 
mitteln Geltung verschaffen kann. So wie die Steuer fällig wird, 
tritt die Exekutionsfähigkeit derselben ein. Dies hat namentlich 
bei den direkten Steuern große Bedeutung, da bei anderen HEin- 
künften — Gebühren, indirekten Steuern — das Moment der 
Steuerforderung mit gewissen Vorgängen eng zusammenhängt in 
der Weise, daß denselben der Eintritt der Zahlungspflicht entweder 
vorangeht oder mit demselben zusammenfällt, so daß die Steuer- 
leistung voran- oder parallel geht. 
Der Vorgang der Steuereintreibung zerfällt in folgende Phasen. 
Die erste Stufe der Steuereintreibung ist die Steuermahnun g; 
in der Regel ist diese noch mit keinem Nachteil verbunden ; 
in manchen Staaten war sie früher mit lästiger Einquartierung ver- 
schärft. Die zweite Stufe ist die Androhung der Exekution. 
Die dritte Stufe ist die Exekution, dieser folgt dann die Feil- 
bietung resp. Sequestration. Der Feilbietung unterliegen erst 
die Mobilien, dann die Immobilien. Vom Zeitpunkte der Fällig- 
keit an hat der Staat das Recht nach den Rückständen Verzugs- 
zinsen zu fordern, ja manche Fachmänner (Stein) fordern, daß 
die Verzugszinsen im Verhältnisse zur Dauer des Verzugs progressiv 
eingerichtet werden sollen. 
Während der Staat einerseits danach trachten muß, daß die 
Rückstände nicht unmäßig anwachsen, muß er andererseits dafür 
sorgen, daß die Rückstände gesichert werden; bei gewissen Steuer- 
arten müssen die Steuerforderungen grundbücherlich eingetragen 
werden, bei anderen müssen so rasch als möglich dieselben ein- 
getrieben werden. Die Steuereintreibung fordert eine gewisse 
Strenge, ja nach Roscher ist es gerade die richtige Strenge, die 
die gute Steuerverwaltung von der schlechten unterscheidet. Ein 
übermäßiges Anschwellen der Rückstände bedeutet soviel als die 
Abnahme der Eintreibbarbeit. Darum ist es notwendig, daß für 
die Steuerrückstände eine möglichst kurze Verjährungsfrist fest- 
gesetzt werde. 
Bei der Steuereintreibung sind namentlich folgende Gesichts- 
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