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>Zur sozialwissenschaftlichen Begriffsbildung“,
Mannigfaltigkeit des Wirklichen vor uns haben, dies alles wird uns noch
beschäftigen.
Von den Urteilen über die Artung lassen sich nicht alle in Ur
teile über die Struktur überführen. Wie schon erwähnt, gibt es art
hafte Urteile von der Form, daß z. B. unser Berg als ein „auf einem
Plateau befindlicher“ oder „in der Verlängerung eines Höhenzuges ge
legener“ bestimmt wird. Wenn diese Urteile auf Beziehungen abzielen,
die vom Objekt aus nach außen weben, so beirrt dies allein noch
keineswegs die nomothetische Tendenz dieser Urteile. Man will
auch da auf die Erfassung der Eigenart hinaus, im Wege der Zu
sprache zu immer engeren Unterarten. Es fehlt gerade im Prinzipe
noch an der idiographischen Tendenz; an der Tendenz, den Berg
hierdurch gedanklich einem Zusammenhänge einzu ordnen, der ihn als
Konkretum in der Wirklichkeit umfängt. Diesen Unterschied in der
Absicht des Urteilens verschleiert hier der Umstand, daß man an
der wörtlichen Fassung dieser Urteile nur ein Geringes zu ändern
braucht, und sofort lebt die andere Tendenz in ihnen auf. Es
genügt, nicht mehr von „einem Plateau“, sondern von dem „Plateau
von Dingskirchen“ zu sprechen. Und selbst dieses qui pro quo kann
sich noch verschleiern. Dies würde der Fall sein, wenn man nicht so
fort mit dem Eigennamen herausrücken will oder ihn gar nicht kennt,
aber trotzdem nicht mehr den Allgemeinbegriff „Plateau“ als solchen
in das Urteil übernimmt; wenn man also nicht mehr etwas meint, was zwar
„Plateau“ nennbar ist, sonst aber ganz unbestimmt bleibt, sondern schon
einen bestimmten Träger dieses Gattungsnamens. Jedenfalls ist es
dieser Einsatz des Sonderbegriffes für den Allgemeinbegriff,
was den Umschwung herbeiführt; gleichgültig, ob sich dies nun mehr
oder minder deutlich im wörtlichen Ausdruck spiegelt. Urteile jener
Form, die sich auf Sonderbegriffe gründen, sind keine arthaften
mehr, sondern Urteile über die Stellung des Konkretums. Die
Natur einer solchen Konstellationsbestimmung wird erst recht
klar, wenn man ihrer Beziehung zur Eigenlage nachgeht.
Kraft seiner Eigenlage verharrt das Konkretum nicht bloß zur All
heit in einer festen Relation, es nimmt dadurch auch zu seines
gleichen in eindeutiger Weise Stellung. Denn auch jedes andere
Konkretum besitzt seine Eigenlage, weist sich also gleichfalls über ein
festes Verhältnis zur Allheit aus. Daher läßt sich das Konkretum auch
in mittelbarer Weise zur Allheit in Beziehung setzen, das will
sagen, dem Allzusammenhang einordnen: man setzt einfach genügend
viele jener wechselseitigen Verhältnisse außer Zweifel. Dies ge
schieht nun mit Hilfe jener Urteile über die Stellung. Es geht dann