5. Kap. Die Reichen und die Armen. 349
Vom Standpunkte des Christenthums aus, welches die Ungleichheiten
Menschlichen Verhältnisse, den Unterschied in der Vermögenslage und sodas
Nebeneinanderleben Reicher und Armer für wohlthätig und berechtigt
gelangt man zu einer wichtigen praktischen Folgerung. Es beweist
gegen den Reichthum, daß viele Vermögen nachweislich aus Übeln
eilen herrühren; ja sogar das beweist in dieser Hinsicht nichts, daß eine
. ze Aaste der Bevölkerung ursprünglich unrechtmäßig erworbene Vermögen
>velck ege ^ Erbschaft besitzt. Das Gesetz muß allerdings, solange diejenigen,
sind ""*** bCr ""gerechten Ausbeutung zu leiden haben, noch am Leben
$ ļ Unb man diejenigen, welche sich derselben schuldig machten und
Kü davon zogen, noch ermitteln kann, so weit irgend möglich die Gut-^
Mng des angerichteten Schadens veranlassen. Nach einiger Zeit führen aber
dà '^bezüglichen Versuche nur zur Benachtheiligung Unschuldiger und fügen
seriös bCn Ģ" Ungerechtigkeiten nur neue hinzu. Die Anerkennung einer
lichen w"9 'şi demnach sowohl auf dem politischen als auf dem wirtschaftihre
Gebiete eine Bedingung der menschlichen Wohlfahrt 1. Die Zeit übt
derive ^ ben Verhältnissen ethischer Ordnung aus. Oftmals
^ Nden gerade die Nachkommen derjenigen, welche ihr Vermögen in schlimmster
>e erworben haben, dasselbe auf das beste.
„ nb Dian wähle nur ein allbekanntes Beispiel aus nicht zu ferner Zeit
dv^ b onkeDarüber nach, ob es möglich wäre, die vor 100—150 Jahren
^tibj bCn Sklavenhandel und die rücksichtslose Unterdrückung der Eingeborenen
ļw" 5 ^wordenen großen Reichthümer den Rechtsnachfolgern ihrer ersten
toeļfj: ""à zu entziehen. Wem wollte man diese Reichthümer nehmen,
llöirku 9böb"^ Würden aus einer solchen Uebertragung thatsächlich heilsame
Ķ ugen erwachsen? Wie könnte man ermitteln, welche Theile der im Beitn
en et ^ŗben jener Sklavenhändler und Bedrücker befindlichen Vermögen
dicht?"!!! ollzu verwerflichen Handlungen zu verdanken wären, und welche
Zulief r" muß es sich selbstverständlich angelegen sein lasten, solche Abb
j c " en Mie die rücksichtslose Ausplünderung eines unterworfenen Landes
»pf .-0" Sklavenhandel schleunigst abzustellen; aber die vor längerer Zeit
»ichj °. Wege erworbenen Vermögen können ihren bisherigen Besitzern
lkder abgenommen werden.
te ^ferf U îşi bcnn b * e Ģkistenz von Reichen und von Armen überhaupt ge-!
Darauf werden wir im nächsten Kapitel antworten.
^ew 'f 111 treffliche Auseinandersetzung über die Untrennbarkeit der Anerkennung
^Hica] a nurt 9 von der Aufrechterhaltung des Privateigenthums gibt J. St. Mill
Economy I (London 1848), ch. 2, 2.