Full text : Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

5.  Kap.  Die  Reichen  und  die  Armen.  349
Vom  Standpunkte  des  Christenthums  aus,  welches  die  Ungleichheiten
Menschlichen  Verhältnisse,  den  Unterschied  in  der  Vermögenslage  und  sodas
  Nebeneinanderleben  Reicher  und  Armer  für  wohlthätig  und  berechtigt
gelangt  man  zu  einer  wichtigen  praktischen  Folgerung.  Es  beweist
gegen  den  Reichthum,  daß  viele  Vermögen  nachweislich  aus  Übeln
eilen  herrühren;  ja  sogar  das  beweist  in  dieser  Hinsicht  nichts,  daß  eine
.  ze  Aaste  der  Bevölkerung  ursprünglich  unrechtmäßig  erworbene  Vermögen
>velck  ege  ^  Erbschaft  besitzt.  Das  Gesetz  muß  allerdings,  solange  diejenigen,
sind  ""***  bCr  ""gerechten  Ausbeutung  zu  leiden  haben,  noch  am  Leben
$  ļ  Unb  man  diejenigen,  welche  sich  derselben  schuldig  machten  und
Kü  davon  zogen,  noch  ermitteln  kann,  so  weit  irgend  möglich  die  Gut-^
  Mng  des  angerichteten  Schadens  veranlassen.  Nach  einiger  Zeit  führen  aber
dà  '^bezüglichen  Versuche  nur  zur  Benachtheiligung  Unschuldiger  und  fügen
seriös bCn  Ģ"  Ungerechtigkeiten  nur  neue  hinzu.  Die  Anerkennung  einer
lichen  w"9  'şi  demnach  sowohl  auf  dem  politischen  als  auf  dem  wirtschaftihre
  Gebiete  eine  Bedingung  der  menschlichen  Wohlfahrt  1.  Die  Zeit  übt
derive  ^  ben  Verhältnissen  ethischer  Ordnung  aus.  Oftmals
^  Nden  gerade  die  Nachkommen  derjenigen,  welche  ihr  Vermögen  in  schlimmster
>e  erworben  haben,  dasselbe  auf  das  beste.
„ nb  Dian  wähle  nur  ein  allbekanntes  Beispiel  aus  nicht  zu  ferner  Zeit
dv^ b onkeDarüber  nach,  ob  es  möglich  wäre,  die  vor  100—150  Jahren
^tibj  bCn  Sklavenhandel  und  die  rücksichtslose  Unterdrückung  der  Eingeborenen
ļw" 5  ^wordenen  großen  Reichthümer  den  Rechtsnachfolgern  ihrer  ersten
toeļfj:  ""à  zu  entziehen.  Wem  wollte  man  diese  Reichthümer  nehmen,
llöirku  9böb"^  Würden  aus  einer  solchen  Uebertragung  thatsächlich  heilsame
Ķ  ugen  erwachsen?  Wie  könnte  man  ermitteln,  welche  Theile  der  im  Beitn
 en  et  ^ŗben  jener  Sklavenhändler  und  Bedrücker  befindlichen  Vermögen
dicht?"!!!  ollzu  verwerflichen  Handlungen  zu  verdanken  wären,  und  welche
Zulief  r"  muß  es  sich  selbstverständlich  angelegen  sein  lasten,  solche  Abb
  j  c " en  Mie  die  rücksichtslose  Ausplünderung  eines  unterworfenen  Landes
»pf  .-0"  Sklavenhandel  schleunigst  abzustellen;  aber  die  vor  längerer  Zeit
»ichj  °.  Wege  erworbenen  Vermögen  können  ihren  bisherigen  Besitzern
lkder  abgenommen  werden.
te ^ferf U  îşi  bcnn  b * e  Ģkistenz  von  Reichen  und  von  Armen  überhaupt  ge-!
  Darauf  werden  wir  im  nächsten  Kapitel  antworten.
^ew  'f 111  treffliche  Auseinandersetzung  über  die  Untrennbarkeit  der  Anerkennung
^Hica] a  nurt 9  von  der  Aufrechterhaltung  des  Privateigenthums  gibt  J.  St.  Mill
Economy  I  (London  1848),  ch.  2,  2.
            
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