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Sollen die Frauen vor Schaden bewahrt bleiben und soll
die Bundesratsverordnung ihrem sozialpolitischen Zweck vollauf
genügen, ist eine Ergänzung des § 1 im Sinne unserer Eingabe
erforderlich, und ersuchen wir ergebenst um dahingehende Berücksichtigung.
Mit hochachtungsvollem Glückauf!
Verband der Bergarbeiter Deutschlands.
Gewerkverein christlicher Bergarbeiter Deutschlands.
Polnische Bcrufsvcreinigung (Abteilung Bergarbeiter).
Gewerkverein der Bergarbeiter (Hirfch-Duncker).
Dieser Eingabe war ein Erfolg beschieden. Laut Verordnung
des Bundesrats vom 23. April 1915 wird die Wochenbeihilfe
allen Wöchnerinnen gewährt, deren Ehemänner Kriegsdienste
leisten und minderbemittelt sind oder deren Jahres-Einkommen
2600 Mark nicht überstiegen hat.
Gegen die völlige Aufhebung des Versammlungsrechts
wandten sich folgende Eingaben:
Bochum, den 30. April 1915. ■
An Seine Exzellenz den kommandierenden General des 7. Armeekorps
Freihcrrn von Gay l, Münster.
Ew. Exzellenz!
Als Vertreter des Verbandes der Bergarbeiter Deutschlands
erlauben sich Unterzeichnete, Ew. Exzellenz auf folgenden Vorgang
aufmerksam zu machen, der uns nicht geeignet erscheint,
zur Beruhigung der Bergarbeiter beizutragen.
Der Vertrauensmann unserer Verwaltungsstelle in Hiesfeld
ersuchte bei der Bürgermeisterei Dinslaken um die Erlaubnis,
am 18. April eine Mitgliederversammlung abhalten zu
dürfen. Die Erlaubnis wurde auch erteilt, doch ist das Schreiben
derart abgefaßt, daß es bei den Mitgliedern der Verwaltungsstelle
Erstaunen, ja sogar Beunruhigung hervorrufen mußte.
Es lautete:
„Dinslaken, den 17. April 1918.
An den Vorstand der Zahlstelle des deutschen Bergarbeiterverbandes
hier.
Die Abhaltung einer Mitgliederversammlung am 18. d. Mts.,
vorm. 10 Uhr, im Lokale von Büchner, Hünxerstraße, ist seitens des
Herrn Landrats unter der Bedingung genehmigt worden, daß nur die