4. Der Kapital- und Geldmarkt.
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sich die Marktlage so ändern wird, daß sie ihre eingegangenen Ver
pflichtungen mit Nutzen erfüllen können. Wer z. B. annimmt, daß
ein Effekt, dessen heutiger Kurs 180 ist, im Preise steigen wird,
wird es heute zu diesem Kurs auf einen späteren Termin kaufen.
Ergibt sich bis dahin tatsächlich ein höherer Kurs, z. B. 185, so wird
er zu diesem Kurse auf denselben Termin verkaufen, mithin am
Termin einen Gewinn von 5 realisiert haben. Dem Spekulanten
kommt es daher nur darauf an, ob in dem Intervall zwischen dem
Tage, an dem er sich den künftigen Besitz des Papiers gesichert hat,
bis zu dem Tage, zu dem er das Papier übernehmen muß> auch nur
an einem einzigen Tage ein höherer Kurs erzielt worden ist. Diese
Spekulation, welche auf das Steigen des Kurses rechnet, ist die
Spekulation ä la Hausse.“ „Wer dagegen das Fallen des Kurses
eines Effekts erwartet, wird durch den Verkauf auf Termin pro
fitieren wollen. Er wird, wenn der Kurs z. B. auf 180 steht und ex
ein Fallen voraussieht, zu diesem Preise auf einen späteren Zeit
punkt verkaufen. Wenn bis dahin tatsächlich ein Sinken des Kurses
eingetreten ist, z. B. auf 175, so wird er durch Kauf zu diesem
Kurse ,sich decken“, d. h. sich die Erfüllung seiner Verkaufsver
pflichtung sichern, und am Termin die zu 175 gekauften Effekten
zu 180 übergeben, also einen Gewinn realisieren können. Diese
Spekulation auf das Fallen der Kurse ist die Spekulation ä la Baisse“ 1 ).
Daraus entwickelt sich dann von selbst das sogenannte Diffe
renzgeschäft, bei dem dann nicht, um bei dem oben gegebenen
Beispiel zu bleiben, die gehandelten Effekten wirklich geliefert
werden, sondern nur die Differenz gezahlt wird, in dem obigen
Beispiel die 5, um welche sich der vereinbarte Preis vom wirklichen
Tagespreis unterscheidet. Diese Preisdifferenzen kommen dann im
Börsenhandel an bestimmten Terminen zum Ausgleich.
Wenn nun der Fall eintritt, daß einem der beiden Beteiligten die
Lieferung oder die Abnahme an dem bestimmten Termine ungelegen
ist, so kann der Lieferungs- bzw. Abnahmetermin hinausgeschoben,
prolongiert werden. Der Weg, der hierbei in der Regel eingeschlagen
wird, ist der, daß man die einstweilige Erfüllung des Zeitgeschäftes
einem Dritten überträgt. Das geschieht in der Regel dann, wenn
für den einen der beiden Partner der Kurs eine ungünstige Richtung
eingeschlagen hat und er bis zum nächsten Termin eine für sich
günstigere Entwicklung erwartet, oder vielleicht auch nicht die Mittel
besitzt, die zum Termin zu liefernden Papiere zu beschaffen. Denn
derjenige, welcher ä la Hausse spekuliert, muß ja am Termin, in dei
*) Philippovich, Grundr.d.polit.Ökonomie.2.T., 2.Bd. 4. Aufl.1912. S.207.