26
Kröttingen, Zollamt 2. Klasse
Praszka, ,,
2.
Dobrzyn, „
2. „
Modrzejewo, „
2. „
Paschwenty, „
3. „
Wladislawowo, „
3.
Radziejewo, ,,
3.
Wilczyn, Zollamt 3. Klasse
Gola, „ 3. „
Podlenka, „ 3. „
Kirkily, Uebergangspunkt
Kibarty, „
Sluziew, „
Pelty, „
Abänderung der Belugnisse einiger Zollämter.
Auf Grand des Zusatzvertrages zum russisch-deutschen Handelsvertrag
vom 15./28. Juli 1904 sind folgende Aenderungen in den Befugnissen gewisser
Zollstellen in bezug auf den Einlass von Waren vorzunehmen:
1. Den Zollstellen in Ayszehnen, Kirkily, Wladislawowo, Czarnowka,
Dombrowo, Karw, Osieek, Dobrzyn, Radziejewo, Wilzyn, Peisern, Gola, Pod
lenka, Gniazdow, Nezdara, Czeladz und Modrzejewo sind besondere Befugnisse in
bezug auf den Einlass der in dem dem Vertrage beigefügten Verzeichnisse genannten
Waren zu verleihen. Die Erweiterung ihrer Befugnisse hat möglichst bald und
spätestens bis zum 16. Februar 1907 zu erfolgen.
2. Den Zollämtern 2. und 3. Klasse und den Nebenzollämtern ist die Be
fugnis zu verleihen zur Zollabfertigung:
a) der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die in dem Zollzirkular
vom 31. Januar 1900, Nr. 2154, genannt sind und
b) der in den Artikeln 41, Punkt 1, 2 und 3, Artikel 89 und Artikel 103,
Punkt 1, des Zolltarifs genannten Waren.
Alle dieso Zugeständnisse werden unter der Bedingung gemacht, dass
das Deutsche Reich gegenüber den russischen Zollämtern und Uebergangspunkten
Zollämter und als deutsche Uebergangspunkte Beobachtungspunkte errichtet
und unterhält und ihnen ebensolche Befugnisse einräumt, wie sie die rassischen
Zollstellen haben.
Im Hinblick hierauf hat der Einanzminister angeordnet, dem Zollressort
folgendes zu erläutern:
1. Mit dem Augenblick wo den betreffenden preussischen Zollstellen
die den rassischen entsprechenden Befugnisse in bezug auf den Einlass von Waren
verliehen werden, erhalten die obengenannten 17 Zollstellen die für jede von
ihnen in dem dem russisch-deutschen Vertrage vom 15./28. Juli 1904 beigefügten
Verzeichnisse besonders angegebenen Befugnisse in bezug auf den Einlass von
Waren, mit Ausnahme von solchen, die einer chemischen oder technischen Prüfung
durch Sachverständige bedürfen (es sind dies für Ayszehnen: Milchzentrifugen
für Handbetrieb, für Radziejewo und Wilczyn: schwefelsaures Ammoniak und
Pottasche, für Gola, Podlenka und Modrzejewo: Getreidemähmaschinen mit
Garbenbindern, Getreidemähmaschinen mit selbsttätiger Ablegevorrichtung,
Maschinen zur Verteilung von Dünger, Müllereimaschinen und Transmissionen
aller Art, und für Podlenka — ausserdem Ziegelpressen).
2. Der Einlass der aufgezählten Waren, die einer chemischen oder tech
nischen Prüfung durch Sachverständige bedürfen, über diese Zollstellen sowie
der Einlass der im Zirkular vom 31. Januar 1900, Nr. 2154, genannten landwirt
schaftlichen Maschinen und Geräte und der in dem Artikel 41, Punkt 1, 2 und 3,
Artikel 89 und Artikel 103, Punkt 1, des Tarifs genannten Waren über die Zoll
ämter 2. und 3. Klasse und die Nebenzollämter hat bis zur Ernennung besonderer
Sachverständiger bei den Zollbezirken, was bis zum 1. Januar 1907 geschehen
sein wird, auf Grundlage der gegenwärtig geltenden Bestimmungen zu erfolgen,
d. h. nach vorheriger Genehmigung und unter Absendung eines Sachverständigen
aus dem nächstgelegenen Zollamt 1. Klasse auf Kosten der Bittsteller (C. 06,
Nr. 8065).