Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Kröttingen, Zollamt 2. Klasse 
Praszka, ,, 
2. 
Dobrzyn, „ 
2. „ 
Modrzejewo, „ 
2. „ 
Paschwenty, „ 
3. „ 
Wladislawowo, „ 
3. 
Radziejewo, ,, 
3. 
Wilczyn, Zollamt 3. Klasse 
Gola, „ 3. „ 
Podlenka, „ 3. „ 
Kirkily, Uebergangspunkt 
Kibarty, „ 
Sluziew, „ 
Pelty, „ 
Abänderung der Belugnisse einiger Zollämter. 
Auf Grand des Zusatzvertrages zum russisch-deutschen Handelsvertrag 
vom 15./28. Juli 1904 sind folgende Aenderungen in den Befugnissen gewisser 
Zollstellen in bezug auf den Einlass von Waren vorzunehmen: 
1. Den Zollstellen in Ayszehnen, Kirkily, Wladislawowo, Czarnowka, 
Dombrowo, Karw, Osieek, Dobrzyn, Radziejewo, Wilzyn, Peisern, Gola, Pod 
lenka, Gniazdow, Nezdara, Czeladz und Modrzejewo sind besondere Befugnisse in 
bezug auf den Einlass der in dem dem Vertrage beigefügten Verzeichnisse genannten 
Waren zu verleihen. Die Erweiterung ihrer Befugnisse hat möglichst bald und 
spätestens bis zum 16. Februar 1907 zu erfolgen. 
2. Den Zollämtern 2. und 3. Klasse und den Nebenzollämtern ist die Be 
fugnis zu verleihen zur Zollabfertigung: 
a) der landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, die in dem Zollzirkular 
vom 31. Januar 1900, Nr. 2154, genannt sind und 
b) der in den Artikeln 41, Punkt 1, 2 und 3, Artikel 89 und Artikel 103, 
Punkt 1, des Zolltarifs genannten Waren. 
Alle dieso Zugeständnisse werden unter der Bedingung gemacht, dass 
das Deutsche Reich gegenüber den russischen Zollämtern und Uebergangspunkten 
Zollämter und als deutsche Uebergangspunkte Beobachtungspunkte errichtet 
und unterhält und ihnen ebensolche Befugnisse einräumt, wie sie die rassischen 
Zollstellen haben. 
Im Hinblick hierauf hat der Einanzminister angeordnet, dem Zollressort 
folgendes zu erläutern: 
1. Mit dem Augenblick wo den betreffenden preussischen Zollstellen 
die den rassischen entsprechenden Befugnisse in bezug auf den Einlass von Waren 
verliehen werden, erhalten die obengenannten 17 Zollstellen die für jede von 
ihnen in dem dem russisch-deutschen Vertrage vom 15./28. Juli 1904 beigefügten 
Verzeichnisse besonders angegebenen Befugnisse in bezug auf den Einlass von 
Waren, mit Ausnahme von solchen, die einer chemischen oder technischen Prüfung 
durch Sachverständige bedürfen (es sind dies für Ayszehnen: Milchzentrifugen 
für Handbetrieb, für Radziejewo und Wilczyn: schwefelsaures Ammoniak und 
Pottasche, für Gola, Podlenka und Modrzejewo: Getreidemähmaschinen mit 
Garbenbindern, Getreidemähmaschinen mit selbsttätiger Ablegevorrichtung, 
Maschinen zur Verteilung von Dünger, Müllereimaschinen und Transmissionen 
aller Art, und für Podlenka — ausserdem Ziegelpressen). 
2. Der Einlass der aufgezählten Waren, die einer chemischen oder tech 
nischen Prüfung durch Sachverständige bedürfen, über diese Zollstellen sowie 
der Einlass der im Zirkular vom 31. Januar 1900, Nr. 2154, genannten landwirt 
schaftlichen Maschinen und Geräte und der in dem Artikel 41, Punkt 1, 2 und 3, 
Artikel 89 und Artikel 103, Punkt 1, des Tarifs genannten Waren über die Zoll 
ämter 2. und 3. Klasse und die Nebenzollämter hat bis zur Ernennung besonderer 
Sachverständiger bei den Zollbezirken, was bis zum 1. Januar 1907 geschehen 
sein wird, auf Grundlage der gegenwärtig geltenden Bestimmungen zu erfolgen, 
d. h. nach vorheriger Genehmigung und unter Absendung eines Sachverständigen 
aus dem nächstgelegenen Zollamt 1. Klasse auf Kosten der Bittsteller (C. 06, 
Nr. 8065).
	        
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