Object: München als Industriestadt

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676 c—675. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
676 c. 
Photographien. 
677 a. 
Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben aus pflanzlichen Spinnstoffen, 
auf Holz, unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, 
Papier oder Stein. 
677 b. 
Zeichnungen, auch eingebunden oder auf Papier, Pappe, Geweben 
oder dergleichen aufgezogen. 
Dreizehnter Abschnitt. 3 ) 
Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen 
(mit Ausnahme der Tonwaren) sowie aus fossilen 
Stoffen. 
678. 
Edelsteine, bearbeitet (geschliffen usw. ohne Fassung oder nur zu tech- 
A ii. D ausgenom- 
nischen Zwecken in Holz, Horn, Knochen oder unedlen Metallen 
men: bearbeitete 
d) Karte der deutschen Eisenbahnen und ihre Anschlüsse im Ausland 1 : 800 000, herausgegeben vom Gea.- 
Verlag; 
b> von Karten, die von deutschen Militär- und Marinebehörden herausgegeben sind, 
c) von Geländebeschreibungen, Reliefkarten und Karten, die deutsches, österreich-ungarisches und besetztes feind 
liches Gebiet des Ostens und Westens betreffen, und zwar von Karten 
a) im Maßstab 1 : 1 bis 1 : 100000 einschließlich, wenn sie bereits vor dem 2. 4. 15 bestanden haben, 
ß) im Maßstab 1 : 1 bis 1 : 800 000 einschließlich, wenn sie nach dem 2. 4. 15 entstanden sind, 
(Neuauflagen älterer Karten, die keine wesentlichen Änderungen enthalten, gelten nicht als neu entstandene 
Kartenwerke); 
d) von Geländebeschreibungen, Reliefkarten und Karten, die Gebiete der Balkanländer, Kleinasiens, Ägyptens 
und Persiens betreffen und zwar ohne Rücksicht aus den Maßstab; 
o. nach Österreich-Ungarn 
a) von den unter 2 a u. b genannten Karten, 
b) Karten im Maßstab von 1 : 1 bis 1 : 100 000 einschließlich, Reliefkarten ohne Rücksicht aus Maßstab und Ge 
ländebeschreibungen von: 
«) dem Gebiete' des deutschen Schutzstreifens. Der Schutzstreifen umfaßt im Süden das Gebiet südlich der 
Linie Salzburg, Rosenheim, Weilheim, Dietmannsried, im Westen das Gebiet von Württemberg, Baden, 
Hohenzollern, Elsaß-Lothringen, der Rheinpfalz und dann weiter nach Norden einen Grenzstreifen von 
etwa 100 km, im Norden das Küstengebiet in einer Breite von etwa 100 km, 
ß) dem im Osten und Westen besetzten feindlichen Gebiete, 
y) dem engeren Kriegsgebiet und der Umgebung von befestigten Plätzen der Osterr.-Ungar. Monarchie; 
nach dem besetzten seindlichen Gebiet des Ostens und Westens 
von den unter Nr. 3 a u. b, genannten Getändebeschreibungen, Reliefkarten und Karten. Die Ausfuhr anderer 
Karten usw. ist aber von der Zustimmung der dortigen Befehlshaber, also des Generalquartiermeisters, des 
Oberbefehlshabers Ost, der Generalgouverneure von Warschau und Belgien, abhängig. 
II. Ausgenommen von den Verboten sind: 
alle Sendungen an außerhalb des Reiches befindliche deutsche Militär- und Zivilbehörden, 
solche Sendungen, die von den militärischen Prüfungsstellen zur Ausfuhr freigegeben und mit einem entsprechen 
den Vermerk versehen sind. 
■ 2 ) Druckschriften (ausgenommen Tageszeitungen) unterliegen bei der Versendung ins Ausland der Prüfung 
seitens der militärischen Prüfungsstellen. 
3 ) Vgl. II die Allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbote.
	        
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