fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

1‘. B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Nach demselben Urteil des OVG. hat der Gewerbesteuerausschuß 
bei den Vorauszahlungen auch die Entscheidung, ob und in welcher 
Höhe besondere Zuschlüge nach §$ 48 für Zweigstellen und Schank- 
gewerbebetriebe zu leisten sind. 
§ 57 
. (!) Die für das Rechnungsjahr 1925 festgeseßte Steuer ist innerhalb 
eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides zu entrichten, 
soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. 
„(*) Sind die Vorauszahlungen höhere gewesen, so sind die über- 
Utz Beträge innerhalb der gleichen Frist zurückzuzahlen oder 
nen. 
(*) übersteigt auf Grund der Veranlagung der Steuerbetrag nach 
dem Ertrage 200 vom Hundert der nach den bisherigen geset;zlichen Be- 
stimmungen und Verordnungen oder minissteriellen Richtlinien zu 
leiszde! Vorauszahlungen, so wird der darüber hinausgehende Betrag 
auf Antrag niedergeschlagen. 
1. Die Einfügung des Absates 3 entspricht dem § 4 der Novelle (val. 
Erläuterungen zu diesem). 
2. Während sonst nach § 47 GewStV. i. V. mit § 68 KAG. die Fest- 
setzung der Hebetermine den Gemeinden überlassen war (anders im Rech- 
nungsjahre 1926), hat man hier den Bahlungstermin für die Abrechnung 
der endgültigen Steuerschuld gegenüber den Vorauszahlungen einheitlich 
festgesekt. Der Grund der Vorschrift ist wohl der gewesen, daß man im 
Interesse der Steuerpflichtigen wie der Gemeinden die beiderseitigen 
Ausgleichszahlungen beschleunigt durchführen lassen wollte. 
3. Eine Verzinsungspfl icht für die Ausgleichszahlungen ist 
weder für die Gemeinden noch für den Steuerpflichtigen vorgesehen. 
Das preußische Steuerrecht kennt im Gegensaß zum Reichssteuerrecht 
eine Verzinsungspflicht für zu ersstattende Steuerbeträge bisher über- 
haupt nicht. Selbst wenn aber eine solche durch das zurzeit dem 
Landtage vorliegende Gesesg zur Änderung der Geld- 
ab g a ben v er o rd n ung generell eingeführt werden sollte, so wird 
sie sich nur auf die Fälle der 88 128, 129 der Reichsabgabenordnung 
beziehen und für den vorliegenden Fall nicht in Frage kommen. Denn 
es handelt sich hier nicht um eine Berichtigung einer Steuerfestseßung 
(wie bei einem Rechtsmittelentscheid), sondern um eine neue Steuer- 
festsekung an Stelle der an sich zu Recht bestandenen Steuer- 
schuldigkeiten. 
XII. Meldepslichien 
§ 68 
(*) Wer an einem Orte innerhalb Preußens einen Gewerbebetrieb 
ul suincu citun bgthstr gs turaete Viese Üpitihtung ft 
dus Fir Mscite nach § 14 der Gewerbeordnung für das Deutsche 
eich genügt. 
. 60
	        
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