— 645 —
dings sind diese Verbände aufgelöst und ihre Aufgaben den politischen Verbänden, zum
großen Teil den Grafschaften übertragen worden. Die britische Armenfürsorge umfaßt
offene und geschlossene Armen- und Waisenfürsorge, Kranken- und Wochenhilfe, d.h.
fast alle Zweige außer den bevölkerungspolitisch orientierten, die auch in Frankreich
vorhanden, aber dort einzeln organisiert sind. Die übrige Krüppel-, Blinden- usw. Für-
sorge liegt bei den Grafschaften bzw. Grafschaftsstädten, der schon mehrfach erwähnte
allgemeine Gesundheits- und Hygienedienst beim Distrikt bzw. den Städten. Nahrungs-
mittelchemiker, die verschiedenen polizeilichen Sonderinspektorate und Registrierungs-
büros, zum Teil für Kanalboote, Bäckereien, Molkereien und ähnliche andere Zweige,
vervollständigen den gesundheitlichen Verwaltungsstab,
Das kommunale Wohnungswesen wird unter allen Staaten in Groß-
britannien, und zwar besonders von Städten und städtischen Distrikten aus Gründen der
Gesundheitsfürsorge am meisten gefördert. Der Staat unterstützt weitgehend diese obli-
gatorischen Aufgaben durch große Subventionen. Die dem Medical Officer of Health bzw.
den Gesundheitsinspektor unterstehende Wohnungspolizei entfaltet, bedingt durch das
großstädtische Wohnungselend, eine äußerst starke Tätigkeit. Eine präventive Baupolizei
besteht hier nicht, dagegen. in den größeren Städten in Frankreich. Eine vorbedachte
Stadtplanung (Fluchtlinienplanung) wird in England und Frankreich von den größeren
Gemeinden, die städtische Bauämter besitzen, verlangt.
Auf dem Gebiet der Sozialversicherung besteht eine gewisse Tätigkeit der
Gemeinde und Gemeindeverbände in Frankreich und in Großbritannien. Der französische
Bürgermeister bzw. sein Büro versehen bei der Altersversicherung gewisse Verwaltungs-
dienste, in Großbritannien bestehen — außer bei der Witwen-, Waisen- und Altersver-
sicherung, deren lokale Administration die Lokalbehörden selber leiten — lokale Ver-
sicherungsausschüsse, zu denen die Gemeinden in loser Beziehung stehen. Die ganze ört-
liche Verwaltungsarbeit liegt hier bei den staatlich besoldeten Dienststellen, nicht bei
lokalen Unterabteilungen autonomer Körperschaften.
Die kommunale erwerbswirtschaftliche Betätigung ist in Groß-
britannien am intensivsten und vielgestaltigsten, obwohl das großbritannische Selbstver-
waltungsrecht Betätigung auf diesen Gebieten meist an besondere gesetzliche Ermächti-
gung knüpft und dadurch die großbritannische kommunale Erwerbswirtschaft, gegenüber
den in dieser Beziehung freieren anderen Staaten, in ihrer Entwicklung gehemmt wird.
Gas, Wasser, Elektrizität, Straßenbahn usw. sind in Großbritannien vorwiegend kommu-
nale Betriebe, während in Frankreich das System der Vergebung durch Konzession vor-
herrscht. Die Konzessionäre zahlen eine Vergütung; oft erhalten sie aber auch eine kom-
munale Subvention, wodurch sie überhaupt erst zur Übernahme des Risikos veranlaßt
werden. Die französischen und belgischen Gemeinden haben großen Grundbesitz und aus-
gedehnte Forsten, aus denen ihnen reiche Erträge zufließen. Die Departements in Frank-
reich und die Grafschaften in England befassen sich gewöhnlich nur mit Verkehrs-
betrieben, bei denen jedoch in Frankreich mehr als in Großbritannien eine sozialpolitisch
orientierte Betriebsführung und Tarifgestaltung vorherrscht, so daß sie hier nur geringe
Überschüsse liefern. Ein kommunales Bankwesen gibt es in England nicht. Die fran-
zösischen Kommunalsparkassen sind ebenso wie die belgischen und italienischen mehr als
sozlalpolitische Einrichtungen zu betrachten.
Die Finanzwirtschaft der machgeordneten Gebietskörper-
achaften ist durch enger oder weiter gespannte staatliche Rahmengesetze geregelt und
unterliegt einer mehr oder weniger wirksamen Staatsaufsicht.
Die Steuerhoheit beschränkt sich in allen Staaten auf enumerativ aufgeführte
eigene Abgaben oder auf Zuschläge zu gesetzlich bestimmten Staatssteuern, wobei nicht
viel mehr als die Freiheit der Tariffestsetzung in den Händen der Selbstverwaltungsver-
bände liegt. In Großbritannien ruht das finanzielle Schwergewicht auf eigenen, in der
Tarifhöhe nicht durch den Staat beschränkten Abgaben, in Frankreich, Belgien und
Italien auf Zuschlagsteuern mit einem staatlich festgesetzten Höchsttarif; Höchstsatzüber-
schreitungen sind in diesen Ländern meist an die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ge-