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Neuzeitliche Bilanzfrageu.
zwischen den beteiligten Staaten (z. B. Schweizer
Goldhypotheken, vgl. „Privatwirtschaftslehre“
S. 195).
4. Die Entwertung langfristiger Markschulden aus den
Zeiten der Goldmarkrechnung trägt der Darlehnsgläubiger.
Die Aufnahme des Darlehns erfolgte in Goldmark, die Rück
zahlung in einem gleichen Betrage entwerteter Papiermark.
Die Wertsteigerung der aus dem Darlehn beschafften Anlagen
geht, als stille Reserve, zugunsten des Darlehnsschuldners. Die
Entwertung von Markforderungen und Wertpapieren aus der
Vorkriegszeit, die Minderung der Vermögensmacht, könnte durch
eine Rückstellung als Entwertungsrücklage berücksichtigt wer
den; zweckmäßiger ist eine Abschreibung auf das gesamte
Unternehmen.
Die „Goldklausel“, ein Schutz des Gläubigers gegen innere
Währungsverschiedenheiten im Lande des Schuldners, ist seit
28. 9. 1914 für deutsche Schuldner aufgehoben. Goldmark
schulden werden in Papiermark zum Nennwert getilgt. Die
Kurssicherungs- oder Valutaklauseln, wie sie im überseeischen
Wechselverkehr üblich waren, schützen den Gläubiger gegen
Kursunterschiede zwischen seinem Lande und dem Lande des
Schuldners. Steht der Kurs am Rückzahlungstage tiefer als
am Tage der Hingabe des Darlehns, trägt auf Grund dieser
Klauseln der Schuldner den Kursunterschied.
5. Forderungen, Beteiligungen und Anlagewerte in ausländi
scher Währung. Insoweit die Kursschwankungen zugunsten des
Bilanzierenden gehen, sollen sie bis zur tatsächlichen Realisie
rung unberücksichtigt bleiben. Die schwankenden Kursverluste
auf solche Forderungen an valutaschwache Länder können zu
Lasten des Jahreserträgnisses angeschrieben oder, unter Be
rücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Unternehmung,
auf einige Jahre verteilt werden (vgl. 3. b. ß u. y).
6. Sachwertteuerung und Geldentwertung haben eine un
gewöhnlich große Wertsteigerung der aus der Vorkriegszeit
stammenden Produktionsmittel zur Folge, eine Wertsteige
rung, die bilanzmäßig nicht berücksichtigt werden kann {§ 261 8
HGB., „Goldwerte“), an sich auch nicht berücksichtigt werden
darf, solange sie nicht durch Veräußerung, Einbringung oder