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Neuzeitliche Bilanzfrageu. 
zwischen den beteiligten Staaten (z. B. Schweizer 
Goldhypotheken, vgl. „Privatwirtschaftslehre“ 
S. 195). 
4. Die Entwertung langfristiger Markschulden aus den 
Zeiten der Goldmarkrechnung trägt der Darlehnsgläubiger. 
Die Aufnahme des Darlehns erfolgte in Goldmark, die Rück 
zahlung in einem gleichen Betrage entwerteter Papiermark. 
Die Wertsteigerung der aus dem Darlehn beschafften Anlagen 
geht, als stille Reserve, zugunsten des Darlehnsschuldners. Die 
Entwertung von Markforderungen und Wertpapieren aus der 
Vorkriegszeit, die Minderung der Vermögensmacht, könnte durch 
eine Rückstellung als Entwertungsrücklage berücksichtigt wer 
den; zweckmäßiger ist eine Abschreibung auf das gesamte 
Unternehmen. 
Die „Goldklausel“, ein Schutz des Gläubigers gegen innere 
Währungsverschiedenheiten im Lande des Schuldners, ist seit 
28. 9. 1914 für deutsche Schuldner aufgehoben. Goldmark 
schulden werden in Papiermark zum Nennwert getilgt. Die 
Kurssicherungs- oder Valutaklauseln, wie sie im überseeischen 
Wechselverkehr üblich waren, schützen den Gläubiger gegen 
Kursunterschiede zwischen seinem Lande und dem Lande des 
Schuldners. Steht der Kurs am Rückzahlungstage tiefer als 
am Tage der Hingabe des Darlehns, trägt auf Grund dieser 
Klauseln der Schuldner den Kursunterschied. 
5. Forderungen, Beteiligungen und Anlagewerte in ausländi 
scher Währung. Insoweit die Kursschwankungen zugunsten des 
Bilanzierenden gehen, sollen sie bis zur tatsächlichen Realisie 
rung unberücksichtigt bleiben. Die schwankenden Kursverluste 
auf solche Forderungen an valutaschwache Länder können zu 
Lasten des Jahreserträgnisses angeschrieben oder, unter Be 
rücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Unternehmung, 
auf einige Jahre verteilt werden (vgl. 3. b. ß u. y). 
6. Sachwertteuerung und Geldentwertung haben eine un 
gewöhnlich große Wertsteigerung der aus der Vorkriegszeit 
stammenden Produktionsmittel zur Folge, eine Wertsteige 
rung, die bilanzmäßig nicht berücksichtigt werden kann {§ 261 8 
HGB., „Goldwerte“), an sich auch nicht berücksichtigt werden 
darf, solange sie nicht durch Veräußerung, Einbringung oder
	        
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