Object : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XX  der  Anleitung  Aum.  3—5.

d)  der  Versicherungsanstalt,  deren  Marken  für  die  Versicherung
zu  verwenden  sind  (§.  41  Abs.  3,  §.  109);
e)  derjenigen  Versicherungsanstalt,  deren  Name  auf  der  ersten
Onittnngskarte,  welche  für  einen  Versicherten  ausgefertigt  wird,  einzutragen
ist  (§.  102);
f)  derjenigen  Versicherungsanstalt,  welche  befugt  ist,  die  fortdauernde
Giltigkeit  von  Ouittungskarten,  nachdem  sie  diese  verloren  haben,  anzuerkennen ­
  (§.  104);
g)  der  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden.
Was  den  letzteren  Punkt  anlangt,  so  wird  der  „Beschäftigungsort"  theils
ausdrücklich  als  über  die  Zuständigkeit  entscheidend  angeführt  (§.  4  Abs.  3,
8.  122,  §.  161),  theils  ergicbt  sich  dies  aus  dem  Zusammenhange  der  Bestimmungen'mit ­
  anderen  (§.  3  Abs.  1,  §.  100,  §.  123,  §.  124,  §.  125,  §.  127,  §.  128).
Danach  besteht  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  aus  Rücksicht  auf
den  Bcschäftigungsort  der  Versicherten:
1.  für  die  Bestimmung  des  Durchschnittswerthes,  der  für  Tantiemen
und  Naturalbezüge  in  Ansatz  zu  bringen  ist  (§.  3  Abs.  1);
2.  für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht ­
  (§.  4  Abs.  3);
3.  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  die  Zahl  der  Arbeitstage, ­
  welche,  wenn  die  Zahl  der  thatsächlich  verwendeten  nicht
festgestellt  werden  kann,  zur  Herstellung  einer  Arbeit  für  erforderlich  zu
erachten  ist  (§.  100  Abs.  3);
4.  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  zwischen  den  Organen
der  Versicherungsanstalten  einerseits  und  Arbeitgebern  oder  Arbeitnehnicrn
  oder  Sclbstvcrsicherern  andererseits  oder  zwischen  Arbeitgebern
und  Arbeitnehmern  über  die  Frage,  ob  und  zu  welcher  Versicherungsanstalt, ­
  in  welcher  Lohnklasse  oder,  sofern  die  Beiträge  für  einzelne
Berufszweige  verschieden  bemessen  sind,  für  welchen  Bcrufszweig  Beiträge ­
  zu  entrichten  sind  (§  122),
zwischen  den  Organen  verschiedener  Versicherungsanstalten  über  die
Frage,  zu  welcher  derselben  für  gewisse  Personen  Beiträge  zu  entrichten
sind  (§.  123),
zwischen  Arbeitgebern  und  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen
über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  für  diese  zu  entrichtenden
oder  im  Falle  des  §.111  denselben  zu  erstattenden  Beiträge  (§.  124);
5.  für  die  Aufgabe,  daß  zu  wenig  erhobene  Beiträge  durch  nachträgliche ­
  Erhebung  von  Beiträgen  verwendet  werden  und  daß,  wenn
zu  viel  Beiträge  erhoben  sind  oder  Marken  einer  nicht  zuständigen ­
  Versicherungsanstalt  irrthüinlich  beigebracht  sind,  die  zur
Ausgleichung  erforderlichen  Maßnahmen  ergriffen  werden  (§.  125);
6.  für  die  Berichtigung  von  Ouittungskarten  (§.  127);
7.  für  die  Entscheidung  über  Beschwerden  gegen  die  Auferlegung
von  Kontrolkosten  (§.  128);
8.  für  die  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  die  vor  dem  Inkrafttreten
  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes ­
  liegenden  Beschäftigungszeiten  (§.  161).
3.  Betrieb.  Vergi.  Anm.  XIV  1  S.  242.
4.  „Nicht  bloß  im  Zweifel."  Dieser  Zusatz  unter  Ziffer  XX  derAnltg.
erklärt  sich  daraus,  daß  der  durch  Art.  32  der  Novelle  zum  Krankenversicherungsgesetz
  vom  10.  April  1892  abgeänderte  §.  15  Abs.  2  des  Aussührungsgcsetzes
vorschrieb:  „Als  Beschäftigungsort  gilt  im  Zweifel  der  Sitz  des  Gewerbebetriebes, ­
  in  welchem  die  Beschäftigung  stattfindet."
5.  Der  Betriebssitz  hat  im  Bereiche  des  Krankenversicherungsgesetzcs
  seine  Hauptbedeutung  darin,  daß  sich  für  Personen,  welche  in  Ge-
            
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