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mit Aetzmitteln bestreut, mit Quecksilber geschmiert werden sollen,
entscheidet der leitende Arzt des Krankenhauses. Ob sie betäubt
werden sollen, oder ob sie die Schmerzen mit Bewußtsein zu ertragen
haben, entscheiden nicht die Kranken, sondern die Aerzte. Als Richter
entscheidet der Verwaltungsinspektor, ob ein Mädchen in dunklen
Arrest zu legen ist, ob es mit Nahrungsentziehung bestraft werden
soll, ob Hungerkuren zur Bändigung des Mädchens eingeführt werden
sollen. Am Ende der Leidenszeit wird das Mädchen mit einer Rech
nung beglückt, Tag für Tag 2,50 Mk. Sollte sich wirklich einmal
trotz der Vorschriften ein Mädchen aufraffen zu einigen Ersparnissen,
oder sollte es einmal in bessere Vermögensverhältnisse kommen, so
erscheint der Bollzugsbeamte, ttm die Gelder der Zwangsbehandlung
einzuziehen. Das alles — zur Sicherung der Gesundheit, der
öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes."
Aus dieser beredten Schilderung eines Anstaltsarztes wird es
nur zu begreiflich, daß die Prostituierten den Gang in das Kranken
haus oft als eine wahre Höllenfahrt betrachten, namentlich wenn
die Leiter und Aerzte dieses Krankenhauses als rücksichtslos durch
greifende, gefühllose Menschen bekannt sind. Nur wenn die Dirnen
wirklich human in den Krankenhäusern behandelt werden, wird
endlich die.Massenflucht der Dirnen vor der Krankenhausbehandlung
aufhören.
Die heutige sittenpolizeiliche Kontrolle treibt die Mädchen nicht
im Interesse einer eingehenden Behandlung ihrer venerischen Leiden
zu den Aerzten hin — sondern direkt von ihnen fort. Die Kontrolle
vereitelt in zahllosen Fällen den großen sozialhygienischen Zweck:
die wirksame Heilung der Geschlechtskrankheiten.
V. Von den Machtbefugnissen und Mißgriffen
sitten polizeilich er Organe.
Die Entscheidung über zahllose Menschenschicksale ruht heute in
den Händen von Polizeibeamten. Ein leichtfertiges blutjunges
Ding gerät auf eine abschüssige Bahn und gleitet in den Straßenkot
herab. Sie wird in die Kontrolliste eingetragen — ihr Schicksal
ist mitunter damit für alle Zeit entschieden.
Ja, das Mädchen brauchte noch nicht einmal ihren Leib wirklich
verkauft zu haben, auf ihr lastete vielleicht nur der unbestimmte
Verdacht eines solchen Schachers mit dem eigenen Leibe — und doch
wird sie von der Polizei zur Armee der „Verlorenen" geworfen.
In der Tat erfolgt die polizeiliche Brandmarkung eines
Mädchens zu einer öffentlichen Dirne häufig schon auf den bloßen
Verdacht hin, daß sie gewerbsmäßige Unzucht treibe. Nur ver
einzelt schärfen die sittenpolizeilichen Bestimmungen eine besondere
Vorsicht bei der Verhängung der sittenpolizeilichen Kontrolle über
eine Frauensperson ein. So bestimmt z. B. die sittenpolizeiliche
Vorschrift Offenbachs: „Von Amtswegen kann der Eintrag (in die