82
v. Aufsetz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Vertheuerung der metallenen Schiffsbaumaterialien an die Erbauer von See
schiffen Zollvergütungen auf Vereinsrechnung zu gewähren. Ueber den Be
trag und die Modalitäten dieser Vergütungen wurden besondere Grundsätze
verabredet. ') Im Jahre 1868 sah sich der Bundesrath veranlaßt, einen btcfe
Verabredungen ergänzenden Beschluß zil fassen (§ 82 des Prot.), der besondere
Erwähnung verdient.
Es kann hienach der Zoll für das alls dem Auslande bezogene, aus
inländischen Werken zu Stabeisen, Blechen oder Platten verarbeitete Roh- oder
Brncheisen, unter Bewilligimg eines Zuschlages zum Nettogelvichte der fertigen
Gegenstände von höchstens 5U Prozent für den bei ihrer Herstellung eintretenden
Metallverlnst, erlassen werden. Vorausgesetzt wird hierbei, daß aus den
gedachten Fabrikaten Bau- ulld Ausrüstnngsgegenställde für Seeschiffe ver
fertigt und nachweislich für dieselben verwendet werden, ferner, daß hierbei
nachstehenden Bedingrulgen ilnd Kontrolvorschriften^) genügt werde:
1. Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Beziehung auf die
Beobachtung'der Zollgesetze unbescholten sind. .
2 Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschluße ftchende Privat-Niederlage
von ausländischem Roheisen aNer Art und altem Brucheiseu bewilligt, für welche sie
auf ihre Kosten einen sicheren verschließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeine,i
Bestimmungen über die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privat Nieder
lagen finden auf diese Niederlage gleichmäßige Anwendung.
3 Fur diese Niederlage wird bei der betreffenden Zoll- oder Steucrßelle cm Konto
' geführt in welchem die Mengen des eingeführten ausländischen Roh- oder Brncheisens
und die Gattung und Menge der daraus verfertigten Fabrikate von Stabeisen, Blechen,
Platten, welche entweder direkt aus Deklaration des Schisfsbaumeisters. beziehentlich des
betreffenden Handwerkers oder Fabrikanten, zur Verarbeitung zu Schiffsbau-Gegen-
ständen verabfolgt oder in einem Packhofe behufs Verwendung zu gleichem Zwecke
niedergelegt werden, nachzuweisen sind. ^ , .. ,
4. Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brncheisen zur Verarbeitung zu Stabe,,en Blechen
oder Platten entnommen werden soll, so hat der Fabrikant der betreffenden Zoll- oder
Steuerstelle solches unter Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zuvor
mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen.
Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, und der Abgang aus
der Anmeldung bescheinigt. . , .. 4
5 Die Abschreibung vom Niederlage-Konto erfolgt, nachdem die gedachten Fabrikate zur
' Verarbeitung von Schiffsbau-Gegenständen auf Grund der Deklaration des Schifssbau-
meisters. beziehentlich der betreffenden Fabrikanten oder Handwerker entweder direkt
verabfolgt oder in einem Packhofe niedergelegt sind und zwar auf Höhe des Gewichts
jener Fabrikate unter Hinzurechnung eines Zuschlagsgcwichts. Der Zuschlag zum tüe-
wichte der fertigen Gegenstände ist für jedes Werk von Zeit zu ^Zeit nach dem E,-
gebnisse der Bücher, welche der betreffende Fabrikant vorzulegen hat, zu bestunmeu.
Das Maximum des Zuschlags betrügt 50 Prozent.
6 Am Schluffe jeden Quartals wird der Lagerbestand m der Wege ermittelt, daß der
' Summe des Zuschlags der zu Anfang des Quartals vorhandene Lagervorrath beige
schlagen und von der danach sich ergebenden Menge das Gewicht der nach Ziff. 5 zum
Packhofe gebrachten Fabrikate abgesetzt wird. _ . .. . . f
7 Lager-Revisionen finden ganz nach dem Ermegen der Zollverwaliiing statt. ,edenfalls
aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorge-
8 Die Fabrikanten haben der Zollverwaltung aus Verlangen durch Vorlegung ihrer
’ Bücher oder Papiere Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie aus
führen, sowie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren
beziehen, auch die über den Fabrikbetrieb zu führenden Bücher so einzurichten, daß daraus
1) Abgedruckt in den Annalen. Jahrg. 1872 S. 1530.
2 ) Siche die Instruktion zur Ausführung dieser Bestimmungen in den Jahrbüchern
1855 S. 312 und die neueste Nachweisung über die volli Bundesrathe am 5. Lez. lb<0
festgesetzten Zollvergütungssätze im Zentral bl. des Deutschen Reichs von 1880 S. 5.