Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufsetz: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Vertheuerung der metallenen Schiffsbaumaterialien an die Erbauer von See 
schiffen Zollvergütungen auf Vereinsrechnung zu gewähren. Ueber den Be 
trag und die Modalitäten dieser Vergütungen wurden besondere Grundsätze 
verabredet. ') Im Jahre 1868 sah sich der Bundesrath veranlaßt, einen btcfe 
Verabredungen ergänzenden Beschluß zil fassen (§ 82 des Prot.), der besondere 
Erwähnung verdient. 
Es kann hienach der Zoll für das alls dem Auslande bezogene, aus 
inländischen Werken zu Stabeisen, Blechen oder Platten verarbeitete Roh- oder 
Brncheisen, unter Bewilligimg eines Zuschlages zum Nettogelvichte der fertigen 
Gegenstände von höchstens 5U Prozent für den bei ihrer Herstellung eintretenden 
Metallverlnst, erlassen werden. Vorausgesetzt wird hierbei, daß aus den 
gedachten Fabrikaten Bau- ulld Ausrüstnngsgegenställde für Seeschiffe ver 
fertigt und nachweislich für dieselben verwendet werden, ferner, daß hierbei 
nachstehenden Bedingrulgen ilnd Kontrolvorschriften^) genügt werde: 
1. Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt, welche in Beziehung auf die 
Beobachtung'der Zollgesetze unbescholten sind. . 
2 Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschluße ftchende Privat-Niederlage 
von ausländischem Roheisen aNer Art und altem Brucheiseu bewilligt, für welche sie 
auf ihre Kosten einen sicheren verschließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeine,i 
Bestimmungen über die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privat Nieder 
lagen finden auf diese Niederlage gleichmäßige Anwendung. 
3 Fur diese Niederlage wird bei der betreffenden Zoll- oder Steucrßelle cm Konto 
' geführt in welchem die Mengen des eingeführten ausländischen Roh- oder Brncheisens 
und die Gattung und Menge der daraus verfertigten Fabrikate von Stabeisen, Blechen, 
Platten, welche entweder direkt aus Deklaration des Schisfsbaumeisters. beziehentlich des 
betreffenden Handwerkers oder Fabrikanten, zur Verarbeitung zu Schiffsbau-Gegen- 
ständen verabfolgt oder in einem Packhofe behufs Verwendung zu gleichem Zwecke 
niedergelegt werden, nachzuweisen sind. ^ , .. , 
4. Wenn aus der Niederlage Roh- oder Brncheisen zur Verarbeitung zu Stabe,,en Blechen 
oder Platten entnommen werden soll, so hat der Fabrikant der betreffenden Zoll- oder 
Steuerstelle solches unter Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zuvor 
mittelst schriftlicher Anmeldung anzuzeigen. 
Die angemeldete Menge wird aus der Niederlage verabfolgt, und der Abgang aus 
der Anmeldung bescheinigt. . , .. 4 
5 Die Abschreibung vom Niederlage-Konto erfolgt, nachdem die gedachten Fabrikate zur 
' Verarbeitung von Schiffsbau-Gegenständen auf Grund der Deklaration des Schifssbau- 
meisters. beziehentlich der betreffenden Fabrikanten oder Handwerker entweder direkt 
verabfolgt oder in einem Packhofe niedergelegt sind und zwar auf Höhe des Gewichts 
jener Fabrikate unter Hinzurechnung eines Zuschlagsgcwichts. Der Zuschlag zum tüe- 
wichte der fertigen Gegenstände ist für jedes Werk von Zeit zu ^Zeit nach dem E,- 
gebnisse der Bücher, welche der betreffende Fabrikant vorzulegen hat, zu bestunmeu. 
Das Maximum des Zuschlags betrügt 50 Prozent. 
6 Am Schluffe jeden Quartals wird der Lagerbestand m der Wege ermittelt, daß der 
' Summe des Zuschlags der zu Anfang des Quartals vorhandene Lagervorrath beige 
schlagen und von der danach sich ergebenden Menge das Gewicht der nach Ziff. 5 zum 
Packhofe gebrachten Fabrikate abgesetzt wird. _ . .. . . f 
7 Lager-Revisionen finden ganz nach dem Ermegen der Zollverwaliiing statt. ,edenfalls 
aber wird mindestens einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorge- 
8 Die Fabrikanten haben der Zollverwaltung aus Verlangen durch Vorlegung ihrer 
’ Bücher oder Papiere Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie aus 
führen, sowie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren 
beziehen, auch die über den Fabrikbetrieb zu führenden Bücher so einzurichten, daß daraus 
1) Abgedruckt in den Annalen. Jahrg. 1872 S. 1530. 
2 ) Siche die Instruktion zur Ausführung dieser Bestimmungen in den Jahrbüchern 
1855 S. 312 und die neueste Nachweisung über die volli Bundesrathe am 5. Lez. lb<0 
festgesetzten Zollvergütungssätze im Zentral bl. des Deutschen Reichs von 1880 S. 5.
	        
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