Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Eingangszölle.

83

6*

s:£|ra;rrïEïsniTj=»'e,aï;
■'  S'ÄS  Ä;i“ï‘Äîâfisi3  ssfassFüs
in  şi'uunungen  des  allgemeinen  Niederlage-Regulativs  zur  Anwendung
ßWWWSBW
MWWWZMZ
»ÏmÏhÄ  fâUSÄ  ”*  àşià  d°n  «..ri.b  b.
ÄJÄÄJIfSÄ  af4»S'Ä M  şşâ-kzu.
Durch  Bundesrathsbeschlüsse  wurde  au  vorsteheuden  Vorschriften  Folgendes
ģGü  1%  W  Gt  •
a)  Ein  Bundesrathsbeschluß  vom  28.  März  1882  ermächtigt  die  obersten
Landesbehorden,  sowohl  von  ausländischem  Roheisen,  welches
Eisen-  und  Stahlwerke  mit  der  Bestimmung,  die  daraus  gefertigten
Äaaren  ui  das  Ausland  auszuführen,  zollfrei  einführen,  als  auch  von
dergleichem  in  ländisch  en  Eisen,  welches  diese  Werke  mit  ausländischem ­
  zusammen  behufs  Ausfuhr  der  Fabrikate  verarbeiteten  und  zu
diesem  Zwà  vorher  ans  ihre  Privatuiederlage  gebracht  haben,  den
bei  der  Verarbeitung  entstehenden,  für  jedes  Werk  durchschnittlich  zu
ermittelnden  Ab  bra  nd  zollfrei  abschreiben  zu  lassen.-)
b)  Durch  Bundesrathsbeschluß  vom  5.  Juli  1884  (§  379;  wurden  die
obersten  Landesfinanzbehorden  in  Abweichung  von  der  Vorschrift
Zisf.  6  des  Antrages  A  zu  Nr  2  des  Schlußprot.  des  Zvllvereiniqümii
  8.  3"Ii  1867  %críänaer^I,ìg  Der  Sing,
s  "hr  frist  ermächtigt,  wenn  die  in  einem  Quartale  vou  der  Niederage
  abgemeldete  Menge  Roh-  und  Brucheisen  zu  Folge  außerordentlicher, ­
  unverschuldeter  Umstände  in  dem  darauffolgenden  Quartale  nicht
hat  herbeigeführt  werden  können.
o)  Der  Bundesrathsbeschluß  vom  19.  Dezember  1884 s )  stellt  den  öffentlichen
  Niederlagen  im  Sinne  der  Ziffer  3  und  5  der  Anlage  A
des  Schlußprot.  zum  Zollvereinigungsantrage  vom  8.  Juli  1867  die
n  I^.^î^âusitlager  unter  amtlichem  Mitverschlusse  gleich.
a)  Derselbe  Bnndesrathsbeschlnß  bestimmt  in  Ergänzung  der  Vorschriften
m  Ziffer  und  6  des  erwähnten  Vertrages,  daß  die  Abschreibung
oes  verabfolgten  Roh-  oder  Brncheisens  vom  Niederlage-Konto  auf

)  Beilage  A  zur  Drucks.  Nr.  16  von  1868
*)  Siehe  Zentralblatt  des  Reichs  1882  S.  179.
')  Siehe  a.  a.  C.  v.  1885  ©.  li.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.