fullscreen: Die Exportkreditversicherung mit Unterstützung des Reiches

ANHANG. 
Allgemeine Versicherungsbedingungen. 
8.1. 
Die Gesellschaft ersetzt dem Versicherungsnehmer nach Maß- 
gabe des Inhaltes des Versicherungsantrages, des Versicherungs- 
scheines und der Versicherungsbedingungen den Ausfall, welchen 
der Versicherungsnehmer infolge einer während der Dauer dieser 
Versicherung eingetretenen Uneinbringlichkeit der im Versicherungs: 
schein aufgeführten Warenforderungen an ausländische Schuldner er- 
leidet. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsvertrag bis 
zur Dauer von insgesamt 12 Monaten vom Tage der Warenabsendung 
ab gegen Zahlung der Prämie zu verlängern, es sei denn, daß ein 
früheres Vorgehen gegen den ausländischen Schuldner aus wichtigen 
Gründen geboten ist. 
Die Gültigkeit der Versicherung ist bei Verkauf gegen Akzept 
davon abhängig, daß der ausländische Empfänger die über die ver; 
sicherte Forderung ausgestellte Tratte tatsächlich akzeptiert, es sei 
denn, daß das Akzept aus den in 8 2 angegebenen Gründen nicht er: 
langt werden kann. 
Durch besondere Vereinbarung können auch Lieferungen unter 
der Bedingung „Kasse gegen Dokumente“ und offene Buchforderunz 
gen durch die Versicherung gedeckt werden. 
82. 
Uneinbringlichkeit im Sinne der Versicherung liegt ausschließ- 
lich vor 
1. wenn der ausländische Schuldner infolge von Krieg in irgend- 
einem Lande oder infolge von Unruhen, Revolution, Erdbeben 
oder infolge staatlicher Maßnahmen des Schuldnerlandes zur 
Verhinderung der Zahlungsüberweisungen oder sonstiger all; 
gemeiner Verfügungen von hoher Hand des Schuldnerlandes 
nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen oder 
wenn der Versicherungsnehmer infolge eines staatlichen Mora- 
toriums nicht in der Lage ist, die versicherte Forderung bei- 
zutreiben (Katastrophenrisiko); 
2. wenn der Schuldner aus einem anderen als dem in Ziffer 1 ge- 
nannten Grund zahlungsunfähig wird (siehe 8 3) (normales 
Risiko). 
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, falls nicht im ein: 
zelnen Falle Abweichendes vereinbart ist, spätestens innerhalb von 
10 Monaten nach Akzept Protest zu erheben und anschließend die 
34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.