fullscreen: Grundteilungsgesetz

Regierungsvorlage Beschlüsse der Kommission in erster Lesung 
die Veräußerung von Grundstücken vermittelt (Grundstüks- die Veräußerung von Grundstücken vermittelt (Grundstücks- 
vermittler), darf die Zerschlagung einer land- oder forst- vermittler), darf die Zerschlagung einer land- oder forst- 
wirtschaftlichen Besitung nicht ohne Genehmigung, des wirtschaftlichen Besitung nicht ohne Genehmigung vor- 
Regierungspräsidenten vornehmen oder vermitteln. nehmen oder vermitteln. 
(2) Als eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Zerschlagung (2) Als eine dieser Vorschrift zuwiderlaufende Zerschlagung 
ist es anzusehen, wenn über einen Teil der Besikung ein ist es anzusehen, wenn über einen Teil der Besitung ein 
Veräußerungsvertrag geschlossen wird, ohne daß die Ge- Veräußerungsvertrag geschlossen wird, ohne daß die Ge- 
nehmigung vorher erteilt ist oder in dem Vertrage vor- nehmigung vorher erteilt ist oder in dem Vertrage vor- 
behalten wird, oder wenn ein Teil der Besißung aufgelassen behalten wird, oder wenn ein Teil der Besitzung aufgelassen 
wird, bevor die Genehmigung zu dem Veräußerungsvertrag wird, bevor die Genehmigung zu dem Veräußerungsvertrag 
oder zur Auflassung erteilt ist. Die Zerschlagung gilt auc) oder zur Auflassung erteilt ist. Die Herschlagung gilt 
dann als von dem Grundstückshändler (Grundstücks- auch dann als von dem Grundstückshändler (Grundstücks- 
vermittler) vorgenommen, wenn er sie in fremdem Namen dvermittler) vorgenommen, wenn er sie in fremdem Namen 
oder für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit einem oder für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit einem 
Dritten vornimmt oder durch einen in seinem Namen oder Dritten vornimmt oder durch einen in seinem Namen oder 
für seine Rechnung handelnden Dritten vornehmen läßt. für seine Rechnung handelnden Dritten vornehmen läßt. 
(3) Als eine Besitung gelten auch mehrere bisher zu- (8) Als eine Besitzung gelten auch mehrere bisher zu- 
sammen bewirtschaftete Grundstücke..Ö sammen bewirtschaftete Grundstücke. 
(4) Öffentlich angestellte und beeidigte Ver- 
steigerer von Grundstücken gelten, soweit sich 
ihre Tätigkeit auf die Versteigerung von Grund- 
stücken beschränkt, nicht als Grundîstücksvermitt- 
ler im Sinne des Abi. 1. 
§ 2 D 
Der Genehmigung bedarf der Grundstückshändler unverändert 
(Grundstücksvermittler) nicht, wenn er die Besitzung als 
Erbe oder Vermächtnisnehmer erworben hat. 
§ . 3 § Z 
Die Genehmigung ist nicht erforderlich: Die Genehmigung ist nicht erforderlich: 
1. zu Zerschlagungen unter Mitwirkung von 1. zur Veräußerung von Trennstücken, die 
solchen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten ohne Begründung neuer Stellen mit Grund- 
und Vereinigungen, die sich mit innerer Koloni- stücken, die in derselben oder einer benachbarten 
sation, Grundentschuldung oder Errichtung von Gemeinde liegen, vereinigt werden sollen, wenn 
Wohnungen befassen und von dem Minister für ihre Gesamtfläche nicht mehr als den ssechsten 
diese Vorschrift als gemeinnützige Zwecke för- Teil der landwirtschaftlich benutzten Fläche der 
dernd anerkannt sind; Besitzung und nicht mehr als 5 ha beträgt, und 
wenn innerhalb der letzten drei Jahre keine Ab- 
trennung stattgefunden hat; 
2. zu Zerschlagungen unter Mitwirkung der Aus- 2. zu Zerschlagungen unter Mitwirkung der Aus- 
einandersetungsbehörden; einandersetzungsbehörden; 
3. zu Zerschlagungen von Besitzungen, die innerhalb 3. zu Zerschlagungen von Besitzungen, die innerhalb 
eines behördlich festaestellten Bebauunasplans liegen. eines behördlich festgestellten Bebauunasplans liegen. 
B..4 § 4 
Die nach § 1 erforderliche Genehmigung ssoll nur ver- Die nach § 1 erforderliche Genehmigung darf nur ver- 
sagt werden, wenn die Zerschlagung mit einer den gemein- sagt werden, wenn die Zerschlagung mit einer den gemein- 
wirtschaftlichen Interessen entsprechenden Grundbesitzver- wirtschaftlichen Interessen entsprechenden Grundbessitzver- 
teilung, insbesondere auch mit den Zielen der staatlieh teilung oder mit den Zielen der staatlich geförderten 
geförderten inneren Knlonisation nicht vereinbar ist. inneren Kolonisation nicht vereinbar ist. 
§ 5 § 5 
(1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Landrat zu (1) Der Antrag auf Genehmigung ist beim Landrat zu 
stellen. Die zu seiner Beurteilung erforderlichen Unter- stellen. Die zu seiner Beurteilung erforderlichen Unter- 
lagen sind beizufügen. Der Landrat ordnet die nötigen lagen sind beizufügen. Der Landrat ordnet die nötigen 
Ermittlungen an. Ermittlungen an. 
(2) Auf sein Verlangen sind der Grundstückshändler (2) Auf sein Verlangen sind der Grundstückshändlet 
(Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zerschlagung (Grundstücksvermittler) und wer sonst an der Zerschlagun9 
beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Auskunft beteiligt ist, verpflichtet, über alle Tatsachen Austunkl 
zu geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Urkunden zu geben und alle in ihrem Besitze befindlichen Urkunde! 
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