Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

Naturalwirtschaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 473 
Reiches erblicken wollen, so hatte man sich getäuscht. Für den 
Kaiser war Deutschland nur ein Besitz neben manchem andern; 
es war ein Moment in seiner Beurteilung jener internationalen 
Lage, die er beherrschen wollte; nur als Ganzes, wie es war, 
in seiner Wirkungsfähigkeit nach außen, nicht als im Innern 
verbesseriswert war es für ihn zunächst wichtig. Dazu 
kamen die staatlichen Wirkungen der Reformation. In den großen 
Zeiten des dritten Jahrzehnts wurden dadurch die Funktionen 
des Staates überhaupt bis zu einem gewissen Grade matt ge— 
setzt; späterhin begründete der Unterschied der Konfession, der 
ja nicht die einzelnen Menschen, sondern nach dem Grundsatze 
cuius regio eéius reéligio vielmehr die einzelnen Territorien 
schied, eine so schroffe Zweiteilung der Reichsstände in evange— 
lische und katholische, daß an eine große gemeinsame Gesetz⸗ 
gebung beider Teile, etwa gar noch unter besonderem Einfluß 
des Kaisers, um so weniger zu denken war, als beide konfessio— 
nellen Lager in Wechselbeziehungen zu auswärtigen Mächten 
getreten waren und nicht selten die Religionsgemeinschaft der 
Reichsgemeinschaft vorzogen. 
Unter diesen Umständen war von der Begründung kräftiger 
Reichsfinanzen, etwa gar der Einführung eines Reichszollwesens, 
wie man eine Zeitlang geträumt hatte!, nicht die Rede; es 
war genug, wenn sich das Reich durch Matrikularbeiträge 
wenigstens für die Erhaltung des Reichskammergerichts und für 
die Bedürfnisse vorübergehender Kriegsführung kümmerlich hin— 
fristete. Maßgebend für die Berechnung dieser Beiträge wurde 
dabei die Matrikel des Wormser Reichstags vom Jahre 1521. 
Sie ergab als Umlageeinheit den sogenannten Römermonat von 
128000 Gulden, d. h. die Unterhaltungskosten eines Heeres 
von 20000 Mann zu Fuß und 4000 zu Roß auf die Dauer 
eines Monats. Erhoben wurde diese Einheit oder ein gewisses 
Vielfaches von ihr nur auf besonderen, für einmal geltenden 
Beschluß des Reichstags; eine regelmäßige Einnahme ist aus 
ihr niemals hervorgegangen. 
S. oben S. 324f.
	        
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