Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Verträge zwischen Feinden. 
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durch den Vertrag vorgesehenen Handlung oder Zahlung ergeben. Es 
bleiben somit die zweiseitigen Verträge aufrecht, bei denen ein Teil 
bereits geleistet hat (D Art 299 a, ö Art. 251 a). 
Aufrecht bleiben Verträge, deren Ausführung eine Regierung 
dei AAM, denen eine der Vertragsparteien angehört, binnen 6 Monaten 
im allgemeinen Interesse fordert. Nur für die Au frechterhaltung 
von Verträgen dieser Staatsangehörigen kann somit die Änderung der 
Wirtschaftslage verwertet werden. Die infolge der veränderten Handels 
verhältnisse durch die Aufrechterhaltung erheblichen Nachteil erleidende 
Partei kann eine angemessene Entschädigung vom gemischten Schieds 
gericht zugebilligt erhalten (D Art. 299 b, ö Art. 251b); unter diesem 
Titel könnte demnach auch die in den Friedensschlüssen von Brest- 
Litowsk und von Bukarest ausdrücklich gebotene Verzinsung der 
infolge von Kriegsgesetzen unerfüllten Verbindlichkeiten aus aufrecht- 
erhaltenen Verträgen gefordert werden. 
Unter Vorbehalt des von den AAM !ür das Inland geschaffenen 
Landesrechts, unter Vorbehalt abweichenden Vertrags 
inhaltes und unter Vorbehalt des Zurückbehaltungs- und 
Liquidationsrechtes der AAM hat der Anhang zum V. Ab 
schnitte des X. Teiles bestimmte Verträge sowie öffentliche Kon 
zessionen aufrecht erhalten. Es sind dies 
a) Verträge zur Übertragung von Eigentum, Gütern, beweglichen und 
unbeweglichen Werten („le transfeit des proprietes, des biens et effets 
mobiliers ou immobiliers“, ;) the transfeit of estates or of real or per 
sonal property“), wenn das Eigentum übertragen oder der Gegenstand 
ausgehändigt worden ist, bevor die Parteien zu Feinden wurden, 
b) Miet- und Pachtverträge („baux, locations et promesses de loca- 
tion“, „leases and agreements for leases of land and houses“), 
c) Verträge über Hypotheken, Verpfändungen und Sicherstellungen, 
d) Konzessionen betreffend Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche, 
Lagerstätten, 
e) Verträge zwischen Privaten einerseits und Staaten, Provinzen, 
Gemeinden oder ähnlichen Verwaltungskörperschaften andrerseits, sowie 
Konzessionen, die von solchen Verwaltungskörperschaften verliehen sind 
(D und ö X/V, Anhang § 2). Bei Unmöglichkeit einer Trennung für die 
teilweise Aufrechterhaltung gilt der ganze Vertrag als aufgehoben (§ 3). 
Die von einer anerkannten Börsen- oder Handelsvereinigung nicht 
Unter feindlicher Besetzung erfolgte Abwicklung der Vorkriegsverträge 
an den Effekten- und Produktenbörsen werden unter der Voraussetzung 
der vertragsmäßigen Unterwerfung unter die Börsenbestimmungen sowie 
deren allgemeinen Anwendbarkeit, wie der Gerechtigkeit und Ver 
nünftigkeit der Liquidierung anerkannt (Anhang § 4). 
Die Materie der Versicherungsverträge, auf die nach
	        
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