fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1240 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhälinifje. 
ledialiG in Beranlaffung der Aufbewahrung) gemadten (Aufwendungen 
SM. 11, 581; vgl. SS 670, 683). 
s ya Sie den Begriff der Nufmendungen f. Bem. 1, a zu $ 670, Bem. 2, cC zu 
Selbitverftändlich fällt die Eriaßpfliht des Hinterleger8 infoweit meg, al8 der 
Verwahrer vertragsmäßig verpflichtet it, Die et Aufbewahrung erforderlichen (Ein- 
richtungen auf eigene Rofjten zu treffen 3. B. einen fenerficheren Raffenfchrank zur 
Aufbewahrung von Wertpapieren anzujchaffen). Cine foldhe Verpflichtung kann auch till 
jchweigend übernommen werden; ob dies der Fall ift, kann nur nach Lage des einzelnen 
Salle8 entfchieden werden; hiebet ijt die Frage, ob der BVerwahrer eine Vergütung erhält 
oder nicht, von befonderer Bedeutung, weil häufig anzunehmen fein wird, daß durch die 
Vergütung auch der Anipruch auf Erfaß derartiger Werwendungen abgegolten fein folk 
(88 157, 242; vol. %. II, 399 ff. und Bianck Bem. 3). 
N Neber den Erfaßanfpruh des Verwahrers bei vorzeitiger Rücknahme der 
Sache f. Bem. 3 zu 8 695, Bem. 3 zu S 696. 
2, SinfichtligG des Umfangs diefe8 Erfabanfpruchs ift (mie beim Anftrage, val. 
Bem. 2 zu 8 670) nicht der objektive, fondern der fubjektive Maßitab auf’ 
geftellt bal. ES. I, 621 Abi. 1 Saß 2: „al8 erforderlich geworden gelten bie Aufwendungen, 
welche der Verwahrer Hei Anwendung der Sorgfalt eineS ordentlichen HausSvaterS zum 
Bwede der Aufbewahrung für erforderlich anzufehen Hatte“). 
Im Gegenfaße zu verfchiedenen früheren Rechten (PLR, Tl. I Tit. 14 8 42, BLR. 
ZU IV cap. 2857 Bil. 18; vol. Me. IL, 581 Note 1) ift der Anfprudh des Vermwahrer$ 
nit auf Crijab derjenigen Nerwendungen befchränkt, die auf die hinterlegte 
Sache felbit El werden, fo daß 3. BD. auch Erjaß der zur Anbringung von Vers 
{OLüfen, zur Aufitellung eines Wächter3, zur Anfchaffung eineS geeigneten Raumes, ZU. 
Rettung der hinterlegten Sache aus ZeuerSgefahr erforderlich gewordenen Koften, Grab 
von Berficherungskofjten, von Steuern 2C. verlangt werden kann (M. II, 581). 
Hür die Frage, ob der Verwahrer beftimmte Aufmendungen für erforderlich 
halten durfte, ft auch die vereinbarte Art der Aufbewahrung (8 692) von 
Bedeutung. 
. 3. Nach SS 693, 256 Sa 1 hat der Hinterleger den vom Verwahrer aufgewen- 
deten Betrag oder, menn andere Gegenitände al8 Geld aufgewendet worden |ind, den 
al8 Erfaß ihres WerteS zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu vers 
er (€. I, 621 Abi. 2, 595 Wbi. 2, €. IL 633, 601 Mbf. 1 Say 2, E. IN, 680 Sag 2, 
MN. 11, 581, RTK. 90). 
Weber die Verpflichtung des BVermwahrer3 zur Berzinfung des für jidh vyer- 
wendeten Geldes f. 8 698 und Bem. hiezu. 
4, Nach 88 693, 257 kann der Verwahrer, der zum Zwede der Uufbemahrung eine 
Verbindlichkeit eingegangen it, Befreiung von der Berbindlichkeit verlangen; if 
die Berbindlichkeit noch nicht fällig, Jo kant der Hinterleger, ftatt ‚den Werwahrer zu bes 
freien, im Sicherheit leiften (ES. I, 621 Ubi. 2, 595 Mol. 3, €. II, 633, 601 Aof. 2, 
50. 11, 581; 1. Bem. 1 3zu S 257). 
; 5, Ueber die Frage, inwieweit der Hinterleger den Schaden zu erfeßen hat, 
den der Bermahrer durch die Befjhaffenheit der Hinterlegten Sache erleidet, 1. 5 694 
und Be, hiezu.! 
6. Hat der Hinterleger au8 dem VerwahrungsSvertrag einen fälligen Anfpruch 
gegen den Bermahrer (f. inSbefondere SS 695, 698), {9 fteht ihn gegenüber dem Erfab- 
Sud des Verwahrer3 das HZurücbehaltungsredht nad Maßgabe der SS 273, 
Zu. 
7. Xnwiemeit der Bermahrer Anfprudh auf Erfagß folder Aufwendungen hat, 
auf welche die Vorausfjegungen des 8 698 nicht zutreffen, bemißt fih nach SS 683, 
684, 812 ff. (M. 11, 581; vol. Dernburg, Band. Bd. 2 8 92 Anın, 25, BLR. IL | 
Tit. 14 8 45). 
8. Liegt kein Berwahrungsvertrag, fondern LediglihH ein pactum de deponende 
vor und ijt die Hinterlegung der Sache nicht erfolgt, fo fteht demjenigen, der in Er» 
wartung der zufünftigen Verwahrung Aufwendungen gemacht hat, Anfpruch auf ECriaß 
nach dem pactum de deponendo felbit zu, fal8 hiedurch ein KHagbarer Unfpruch auf 
Nebergabe der Sache an den Verwmahrer hegründet merden jollte; im gegenteiligen Falle 
werden regelmäßig Die Borausjebungen des 8 683 vorliegen; eventuell dürfte S$ 693 analog 
anwendbar fein (vgl. Mem. 2, d zu 8688; M. I, 570, Dernburg S 349, IL, Crome 5 275 
Yun. 13, Dertmann Norbem. 1, b, Xiicher:-Genle Note 4).
	        
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