10. J. Kohler, Zivilprozeß⸗ und Konkursrecht. 159
l. den Prozeß zu führen, damit im Prozeß sich das nötige Material ergibt und die Grund—
lagen für das Urteil gebaut werden, auch die Rechtslagen sich in einer entsprechenden Weise
entwickeln; das Gericht hat sodann 2. die Endentscheidung zu geben. Nach beiden Rich—
tungen können Rechtsgrundsätze verletzt werden; im ersteren Falle durch unrichtiges pro—
zessuales Handeln, welches sich allerdings auch in prozessualen Beschlüssen kundgeben kann,
aber auch einfach darin, daß das Gericht etwas nicht tut, was es tun sollte, oder etwas
tut, was es nicht tun sollte, daß es also prozessuale Fehler begeht. Hier gilt nun der
Grundsatz: nicht jeder prozessuale Fehler rechtfertigt die Revisionsanfechtung, sondern nur
ein solcher, der entweder die Grundlagen des Prozesses antastet und gegen die Grund—
—— Kulturordnung für die Entwicklung der Rechtsstreitigkeiten
als unentbehrlich erachtet (näher bestimmt in 8 551 83. P. O.), oder ein solcher, bei dem die
Möglichkeit besteht, daß der prozessuale Fehler auf die Entscheidung einwirkt; in diesem
Falle ist der Fehler möglicherweise die Ursache einer Unrichtigkeit der Entscheidung, denn
die Bestimmungen der Prozeßordnung sind gerade deshalb gegeben, weil man sie als
Sicherheiten für eine richtige, sachgemäße Entscheidung ansieht.
Ist dagegen der Fehler weder nach der einen noch nach der anderen Seite bedeut—
sam, dann wird über ihn hinweggegangen, denn der Prozeß ist nicht Selbstzweck, sondern
er hat nur ein gerechtes Ergebnis in einer unserer Kulturordnung entsprechenden Weise
herbeizuführen.
Noch ein anderer Umstand kommt in Betracht: der Fehler kann nämlich geheilt
werden. Er wird geheilt, sofern er geheilt werden kann, d. h. sofern der Mangel zu
einem Verfahren führt, welches mit Zustimmung der Parteien eintreten könnte; so, wenn
ein Zeuge nicht geladen oder nicht vereidigt worden ist: der Nichtprotest der Vartei steht
der Zustimmung gleich (88 295, 580 3. P. O.).
Anderer Art ist die Verletzung einer Rechtsnorm bei der Urteilsfindung. Hier
handelt es sich nicht um ein Verfahren, sondern es handelt sich um die dem Riqster ob—
liegende Prüfung und Entscheidung, und zwar nicht zu dem Zwecke, um das Verfahren
zu regeln, sondern zu dem Zwecke, um der Streitsache eine Erledigung zu bieten. Nur
in einer Beziehung hängt die Urteilsfindung mit dem Verfahren zusammen: das Urteil
muß logisch sein, es darf nicht sich selbst widersprechen; der Selbstwiderspruch würde
nicht nur beweisen, daß jedenfalls ein Teil des Urteils unrichtig ist; er würde einen
prozessualen Fehler des ganzen Urteils enthalten. Vgl. auch S. 144, 164, 165.
Diese Prüfung setzt tatsächliche und rechtliche Feststellungen und daraufhin ergehende
tatsächliche und rechtliche Erwägungen voraus. Das Gericht muß sich schlüssig werden, ob
bestimmte Tatsachen als vorhanden zu betrachten sind, und sodann, ob aus diesen Tat—
sachen sich Rechtsverhältnisse und daraus schließlich der Rechtsanspruch des Klägers er—
gibt oder nicht. Hier ist es nun das Bestreben gewesen, zwischen den sog. tatsachlichen
Erwägungen und den rechtlichen zu scheiden. Ob etwas fesigestellt ist oder nicht, ist der
Überzeugung des Richters anheimgegeben, und diese Überzeugung ist regelmäßig nicht an
Regeln gebunden, sie ist also tatsaͤchlich, denn es ist eine UÜberzeugung, wie man sie sonst
im Leben erwirbt; wie solches bereits oben (S. 156) ausgeführt worden ist.
Anders ist es, wenn der Richter aus diesen Tatsachen Schlüsse zieht auf das Be—
stehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses und von da auf das Bestehen oder Nicht—
bestehen eines Anspruchs. Vas ist eine Sache rechtlicher Erwägung, und es entscheiden
die Grundsätze, welche das Recht regeln.
Soweit nun bei dem Urteil solche rechtliche Erwägungen maßgebend sind, kann eine
Revision Erfolg haben. Soweit bloß tatsächliche Erwägungen, bleibt die Revision außer
Betracht. Die Gründe sind bereits oben (S. 156) entwickelt worden.
Unsere deutsche 8.P. O. hat im Gegensatz zur Str. P.O. noch eine besondere Be—
schränkung eingeführt, indem fie bestimmte, daß bei der Prüfung über die Richtigkeit
ober Unrichtigkeit der rechtlichen Erwägungen nur sog. revisible Rechtsnormen in
Betracht kommen sollen (9 848 8. P.O.), d. h, nur Reichsrecht und solches Recht, welches
seiner Ausdehnung halber ähnlich wie das Reichsrecht behandelt wird: nämlich solches
Landesrecht, welches im Bezirk des Oberlandesgerichts gilt und darüber hinaus in einen