153 —
der älteren entgegengesetzte Anschauung Bahn gebrochen. Auch
hier begegnen uns Aussprüche, die besagen, das Völkerrecht sei
nur insoweit Landesrecht, als es vom Landesrechte „adopted‘“
sei '), und namentlich auf dem Gebiete des Kriminalrechts, wo die
strenge Auslegung der Formel besonders bedenklich erscheinen
musste, hat man ihr die Wirksamkeit insofern abgesprochen, als
man sagte, es sei nicht zu vermuthen, dass das Völkerrecht an
und für sich Eingang zum Landesrecht gefunden habe.?) Wenn
ein Landesgesetz völkerrechtsgemässes Recht setzt, so ist das
nicht blosse Deklaration schon vorhandenen, sondern eben Schö-
pfung neuen, erst kraft der Autorität der staatlichen Rechtsquelle
geltenden Rechts.?) Ferner: wenn das Völkerrecht durch Gesetz oder
richterliche Entscheidung zu Landesrecht wird, so versteht es sich
von selbst, dass dies Recht in jedem Staate ein anderes Gesicht tragen
kann; denn die Auffassung über das, was Völkerrecht ist, kann,
wenigstens so weit es sich um ungeschriebenes Völkerrecht — im
Gegensatz zum konventionellen — handelt, überall eine andere sein. *)
Vor allem aber: ein Widerspruch zwischen Landesrecht und Völker-
recht ist nicht nur möglich, sondern häufig. Dann zeigt sich eben,
dass ein Theil des letzteren vom ersteren nicht „adopted‘“ oder,
wenn er es einmal gewesen, durch späteres abweichendes Recht
wie jeder andere Theil des staatlichen Rechtes umgeworfen
worden ist. Welcher Rechtssatz dann vorzugehn habe, kann nicht
zweifelhaft sein: Richter und Unterthanen sind verbunden, auch
das völkerrechtswidrige Landesrecht anzuwenden und zu be-
folgen; es ist nicht ihre Sache, sondern die der Regierung, die
völkerrechtlichen Differenzen, die hieraus entstehen können, zu
berücksichtigen. 5) Anders ausgedrückt: das Gericht hat das
C. I p-1foll. Es handelte sich um folgenden Fall: Während eines Seekriegs
hatten Rheder und Schiffsführer, beide einem neutralen Staate angehörig,
einen Vertrag abgeschlossen, der einen Blokadebruch zum Zweck hatte. Es
fragte sich, ob nicht der Vertrag, weil contra legem, ungültig sel.
1) Vergl. z. B. die Entscheidungen in den Fällen Norwich Company
v. Wright, Wallaces Reports XIII p. 104; The Lottawana. ebenda. XXI p. 558:
The Scotland, United States Reports CV p. 24.
2) Livingstone im Falle U. St. v. Smith, Wheaton’s Reports. V p. 182.
3) J. F. Stephen a. a. 0. p. 40, 41.
1) Bentzon v. Boyle, Cranchs Reports. IX p. 191, 198.
5) Bishop, Criminal Law. 7. ed. Boston 1882, I p. 60; Sir Cockburn
in R. v. Keyn, Law Reports, Exch. Div. II p. 160, 207, 208; J. F. Stephens