Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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der älteren entgegengesetzte Anschauung Bahn gebrochen. Auch 
hier begegnen uns Aussprüche, die besagen, das Völkerrecht sei 
nur insoweit Landesrecht, als es vom Landesrechte „adopted‘“ 
sei '), und namentlich auf dem Gebiete des Kriminalrechts, wo die 
strenge Auslegung der Formel besonders bedenklich erscheinen 
musste, hat man ihr die Wirksamkeit insofern abgesprochen, als 
man sagte, es sei nicht zu vermuthen, dass das Völkerrecht an 
und für sich Eingang zum Landesrecht gefunden habe.?) Wenn 
ein Landesgesetz völkerrechtsgemässes Recht setzt, so ist das 
nicht blosse Deklaration schon vorhandenen, sondern eben Schö- 
pfung neuen, erst kraft der Autorität der staatlichen Rechtsquelle 
geltenden Rechts.?) Ferner: wenn das Völkerrecht durch Gesetz oder 
richterliche Entscheidung zu Landesrecht wird, so versteht es sich 
von selbst, dass dies Recht in jedem Staate ein anderes Gesicht tragen 
kann; denn die Auffassung über das, was Völkerrecht ist, kann, 
wenigstens so weit es sich um ungeschriebenes Völkerrecht — im 
Gegensatz zum konventionellen — handelt, überall eine andere sein. *) 
Vor allem aber: ein Widerspruch zwischen Landesrecht und Völker- 
recht ist nicht nur möglich, sondern häufig. Dann zeigt sich eben, 
dass ein Theil des letzteren vom ersteren nicht „adopted‘“ oder, 
wenn er es einmal gewesen, durch späteres abweichendes Recht 
wie jeder andere Theil des staatlichen Rechtes umgeworfen 
worden ist. Welcher Rechtssatz dann vorzugehn habe, kann nicht 
zweifelhaft sein: Richter und Unterthanen sind verbunden, auch 
das völkerrechtswidrige Landesrecht anzuwenden und zu be- 
folgen; es ist nicht ihre Sache, sondern die der Regierung, die 
völkerrechtlichen Differenzen, die hieraus entstehen können, zu 
berücksichtigen. 5) Anders ausgedrückt: das Gericht hat das 
C. I p-1foll. Es handelte sich um folgenden Fall: Während eines Seekriegs 
hatten Rheder und Schiffsführer, beide einem neutralen Staate angehörig, 
einen Vertrag abgeschlossen, der einen Blokadebruch zum Zweck hatte. Es 
fragte sich, ob nicht der Vertrag, weil contra legem, ungültig sel. 
1) Vergl. z. B. die Entscheidungen in den Fällen Norwich Company 
v. Wright, Wallaces Reports XIII p. 104; The Lottawana. ebenda. XXI p. 558: 
The Scotland, United States Reports CV p. 24. 
2) Livingstone im Falle U. St. v. Smith, Wheaton’s Reports. V p. 182. 
3) J. F. Stephen a. a. 0. p. 40, 41. 
1) Bentzon v. Boyle, Cranchs Reports. IX p. 191, 198. 
5) Bishop, Criminal Law. 7. ed. Boston 1882, I p. 60; Sir Cockburn 
in R. v. Keyn, Law Reports, Exch. Div. II p. 160, 207, 208; J. F. Stephens
	        
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