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VIERTER TEIL
bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstandes ist dem Kreise der Vorstands-
mitglieder zu entnehmen und vom Vorstand zu ernennen. Das im Departe-
ment, bzw. im Bezirk bestehende Versicherungsorgan hat das Bestätigungs-
recht. Gegen Beschlüsse des Vorstandes kann binnen Wochenfrist bei dem
zuständigen Aufsichtsorgan im Wege des Vorstandes Beschwerde eingelegt
werden.
ec) Prüfungsausschuss
Der Prüfungsausschuss wird von der Gewerkschaftskonferenz gewählt.
Er besteht aus der von der Konferenz festgesetzten Mitgliederzahl, die nicht
weniger als drei betragen darf. Hauptaufgabe des Prüfungsausschusses
ist die Beobachtung und Überwachung der finanziellen, vermögensrecht-
lichen, Haushaltungs- und Verwaltungsmassnahmen der Versicherungs-
kassen. Er erstattet dem Kassenvorstand hierüber Bericht und zeigt ihm
etwa festgestellte Verfehlungen an. Die Abstellung derselben hat binnen
einer vom Prüfungsausschuss im Benehmen mit dem Kassenvorsitzenden
festgesetzten Frist zu erfolgen (Verfügung des Arbeitskommissariats des
B. S. S. R. vom 25. März 1925, Nr. 87/618).
d) Versicherungsstellen und Versicherungsbevollmächtigte
Für Orte mit 200 bis 2.000 Versicherungsberechtigten, die mehr als
fünf Werst vom Sitz der nächsten Kasse entfernt sind, kann eine Versiche-
rungsstelle eingerichtet werden. Beträgt die Zahl der Pflichtversicherten
AS 50 bis 200, so ist die Aufstellung eines Versicherungsbevollmächtigten
zulässig.
Der Leiter einer Versicherungsstelle wird vom Kassenvorstand im
Benehmen mit dem Gewerkschaftsverein ernannt, der Versicherungsbevoll-
mächtigte im Benehmen mit dem Betriebsausschuss. Eine Versicherungs-
stelle darf nicht mehr als drei Angestellte zählen. Die Versicherungsbevoll-
mächtigten haben kein Personal.
Die Versicherungsstellen haben folgende Aufgaben :
1. Gesuche um Unterstützung oder Renten entgegenzunehmen ;
2. die vorübergehend arbeitsunfähigen und arbeitslosen Versicherten zu
überwachen ; ,
3. die Vermögenslage der Rentenbezieher und der eine Rente bean-
'ragenden Versicherten festzustellen ;
4. Unterstützungen und Renten auszubezahlen ;
5. Unterstützungen bei einwandfrei festgestellter vorübergehender
Arbeitsunfähigkeit zu leisten ;
6. eine Liste über die Lohnarbeiter beschäftigenden Betriebe, Unter-
nehmungen und Arbeitsstätten zu führen ;
7. den regelmässigen Eingang der Beiträge zu überwachen ;
8. die Versicherungsbeiträge in von Bankstellen fernliegenden Ort-
schaften einzuziehen und sie halbmonatlich unter Beifügung von Nachweisen
an die Versicherungskasse abzuführen ;
9. den Versicherungsträgern und Versicherten Auskünfte zu erteilen ;
10. die Krankenhilfe zu überwachen und an ihrer Ausgestaltung und
Verbesserung mitzuwirken,
11. alle anderen Weisungen der Versicherungskassen auszuführen.
Der Versicherungsbevollmächtigte hat :
1. Unterstützungs- und Rentenanträge entgegenzunehmen ;
2. Unterstützungen und Renten auszuzahlen ;
3. die ordnungsmässige Entrichtung der Beiträge zu überwachen ;
4. die Anweisungen der Versicherungskasse auszuführen.
Der Versicherungsbevollmächtigte versieht sein Amt ausserhalb der
Arbeitsstunden. Er wird aus denselben Mitteln entschädigt wie der Betriebs-
ausschuss (Verordnung des Arbeitskommissariats des B. S. S. R. vom
21. August 1923, Nr. 34/75).