allgemeinen Bestimmung des 8 1156 à des a. b. G. bestimmt der 88
des HeG.eG., für die diesem Spezialgesetze unterliegenden Personen,
daß dem Dienstnehmer, welcher nach Antritt des Dienstverhältnisses
durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienfle ver—
hindert ist, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Jahrlässigkeit herbeigeführt hat, der Anspruch auf das Entgelt bis zur
Dauer von sechs Wochen gebührt, aber weiters: „Beträge, die er für
die Zeit der Verhinderung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Ver—
sicherung bezieht, dürfen auf die Geldbezüge nicht angerechnet wer—⸗
den.“ Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der vorerwähnten Bestim—
mungen über den Zulaß der Anrechnung die Absicht zu verhindern,
daß der Arbeitnehmer während der Dauer der Verhinderung sowohl
Vohn als auch andere Leistungen, besonders Leistungen der Sozial⸗
versicherung erhält, zumal bei Bezug des Lohnes und dieser Leislun—
gen bei weniger charakterfesten Personen leicht die Versuchung zur
Simulation sich einstellen kann. Eine besondere Art der Lohnkürzung
sind die Konventionalstrafen. Bei den arbeitsordnungs—
pflichtigen Betrieben hat nach 8 88a G.O. die Arbeitsordnung auch
Bestimmungen zu enthalten „über Konventionalgeldstrafen, welche bei
Übertretung der Arbeitsordnung eintreten und deren Verwendung,
dann üher andere allfällige Lohnabzüge“. Diese Konventionalgeld—
strafen sind lediglich Vertragsstrafen. Von besonderer Wichtigkeit ist
hier die Vorschrift des F 1336 des g.a b. G. (Bedingung des Vergü—
tungspertrages, Konventionalstrafe). Der 8 1336 läutet: „Die ver—
tragschließenden Teile können eine besondere Übereinkunft treffen, daß
auf den Fall des entweder gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder
zu spät erfüllten Versprechens anstatt des zu vergülenden Nachteiles
ein bestimmter Geld- oder anderer Betrag eutrichtet werden solle. Der
Schuldner erlangt mangels besonderer Vereinbartung nicht das Recht,
sich durch Bezahlung des Vergütungsbetrages von der Erfüllung zu
befreien. Wurde die Konventionalstrafe für die Nichteinhaltung der
Erfüllungszeit oder des Erfüllungsortes versprochen, so kaun sie neben
der Erfüllung gefordert werden. In allen Fäaͤllen ist der Vergütungs—
betrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, von dem
Richter, allenfalls nach Einvernehmung von Sachverständigen, zu
mäßigen.“ Der 8 88 des H.G.«G. (Konventionalstrafen) exklärt:
„Konventionalstrafen unterliegen dem richterlichen Mäßigungsrechte.“
Zutreffend würdigt der Motivenbericht zur seinerzeitigen Regierungs⸗
rorlage über das H.G.«G. die Bedeutung der Konventionaͤlstrafen:
„Die Konventionalstrafe spielt auf dem Gebiete des Dienstrechtes eine
wichtige Rolle. Die Vereinbarung von Konventionalstrafen fetzt ins⸗
besondere den Dienstgeber instand, Dienstversäumnissen und Nach—
lsässigkeiten der Angestellten vorzubeugen und sich schadlos zu halten,
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