Object: Die Preußische Gewerbesteuer

]. Gegenstand der Besteuerung. § 1. » 
vom 22. März 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 
1909 (RGB. S. 331), der seinerseits auf § 3 des Reichsgeseßes wegen 
Beltitz;!t der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (BGBl. S. 119) 
zurückgeht. 
16.. Der Begriff „Betrie b s st ä t.t e“ umfaßt zwei Merkmale: 
das Vorhandensein eines festen örtlichen Mittelpunkts des Betriebes 
und die Stabilität, d. h. eime gewissse Dauer des Betriebes (Begründung 
zum Doppelsteuergesez vom 22. März 1909. OVG. vom 28. II. 26 
D VTI A. 14. 26. +) Eine Bktriebsstätte befindet sich dort, 
wo ein fester örtlicher Mittelpunkt vorhanden ist, in dem fich 
dauernd und bleibend der Hauptsache nach zufolge der Willens- 
bestimmung des Unternehmers oder nach der Natur des Gewerbes 
Tätigkeiten vollziehen, die den Inhalt des Gewerbebetriebes oder doch 
einen Teil desselben bilden (so Fu i sti n 9 - St r u ß , GewStG., OVG. 
St. 10 124, 14 303). Voraussetzung einer Betriebsstätte ist ein um- 
gehender Betrieb, der auf einer mehr oder minder d au e rn d dem 
Betriebe gewidmeten und tatsächlich dienenden Stelle ausgeübt wird. 
Eine Betriebsstätte, der die Eigenschaft eines bl ei b en d en örtlichen 
Mittelpunkts des auf sie angewiesenen Betriebes mangelt, gibt es nicht 
(OVG. St. 10 124). Das neue Gewerbesteuerrecht will nicht etwa den 
Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Betriebsortes des GewStG. 
von 1891 auffassen. Eine dahingehende Erweiterung des Begriffs Be- 
triebsstätte kommt nicht in Frage; dafür bieten weder der Abs. 4 noch 
die Verhandlungen im ständigen Ausschuß oder die Begründung des 
ursprünglichen mit der Verordnung in diesem Punkte übereinstimmen- 
den Gesetentwurfs (Drucks. des Landtags 1921/28 Nr. 6970 Bd. 12 
S. even: “statit (Entsch. des OVG. vom 28. Februar 1926 <... 
Bei dem Merkmal der Stabilität kommt es nur auf den Gegensatz 
zum Vorübergehenden, nicht aber darauf an, daß der Fortbestand der 
Vetzichefättz it voraus auf eine lange Zeit sichergestellt ist (Röttinger 
§ 10 Anm. 2). 
17. Als Betriebsstätten führt die Verordnung an: 
a) den Hauptsitz; er ist nicht gleichbedeutend mit dem fetittt: 
mäßigen Siß einer Gesellschaft. Sind Ort des Sites und Ort der 
Verwaltung verschieden, so ist Betriebsstätte allein der letztere (Markull 
S. 227/228). Sind mehrere Betriebstätten vorhanden, so ist Hauptsitz 
der Ort, an dem die Ge sa mtl ei tung geführt wird; 
b) die Zweigniederlassungen; eine Zweigniederlassung im handels- 
rechtlichen Sinne ist vorhanden, wenn an einem vom Sitz des Haupt- 
eschäfts verschiedenen Ort Handelsgeschäfte, wie sie zum Betriebe der 
Fs fs ung gehören, selbständig abgeschlossen werden, der ab- 
gezweigte Betrieb auf die Dauer berechnet und die Niederlassung mit 
einer äußerlich selbständigen Leitung, regelmäßig auch mit einem nach 
innen gesonderten Geschäftsvermögen und eigener Buchführung aus- 
gestattet ist (Markull S. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung, 
insbesondere Reichsoberhandelsgericht Bd. 14 S. 104); 
c) Fabrikationsstätten; 
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