8. Titel: Mällervertrag. Einleitung. S 652, 1143
7, Im Anjoluß an ihre Ausführungen über den Mäklervertrag erörtern M. II, 516 ff.,
daß und warum in das BGB. bejondere Borfchriften über den {0g. Frödelvertrag (contractus
aestimatorius) nicht aufzunehmen fjeien. Man ging davon aus, daß dieje dem römifjchen
Rechte entjtammenden, aber audh in neueren Gejebgebungen (j. RER. TI. I Tit. 11 88 511 ff.;
'ägl. GB 88 1291 {f.; ohne Vorfehriften dagegen code civil und babifcheS LR.) behandelte
Bertragsform fo vielgeftaltig fich äußern tönne, daß eine alfeit2 zutreffende generelle Kegelung
idwer durchzuführen jei. Darunter Könnten auch Bertragsverhältniffe einbezogen werben
wollen, auf welche foldje generelle Normen Ichlehthin nidt pafıen würden und die auch das
Berkehräleben unter felbitändigen SGeficht8punkten auffafje, wie 3. B. gewiffe Bertrags-
Seziehungen zwijchen Berlags= und Sortimentsbuchhändler ({0g. Konditionslieferungen), dann
im Handel mit Uhren, Gold- und Silberwaren 1. dgl. E38 jei auch möglich, im Sinzelfalle
ie nad Geftalt des konkreten Bertragsverhältnife8 die Entjheidung aus den RKecht3normen
Über Auftrag, Kauf, Vertragstommiffion, Dienft-, Werk, Gejellfchaftsvertrag hHerzuholen.
8, Der fog. Agenturbertrag {ft im BGB. nit befonderS geregelt; vgl. hiezu
Vorbem. IV, 5 vor 8 611 (Unterart des Dienjtvertrag?). Eine allgemeine Behand»
lung findet fich bei CErome, Partiariiche RNechtagejchäfte S. 396-—411; 1. ferner Jacufiel, Recht
der Ägenten und Mäkler, 1904; auS der Rrazis val. au RGES. Bd. 31 S. 59 und Iur.
Wir. 1908 S. 138.
Ueber die Han dhelsagenten im bejonderen val. oben in Bem. 3, c, ferner Ripr.
» DL, Bd. 2 S. 383.
. Der Theateragent {ft für die Regel rechtlidh nicht Agent, jondern Müller (Vers
mitller für Engagement? am Theater), vgl. 8 655 mit Bem, 2, a, Neumann Jayıb. Bd. VI
S. 253; ebenjo der Dienftvertragsvermittler (SGefindevermieter).
(Das ReichäiteNenvermittlergefeß vom 2. Zuni 1910 erfirect fig au auf Theater-
Igenten, val. insbej. den wichtigen S 4 [Bindung für jpätere Fälle nichtig !].) Fr
8 652.
Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abjchluß eines Vertrag oder
hir die Bermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn verfpricht, ft zur Ent-
tichtung des LohneS nur verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweifes
oder in Folge der Vermittelung des Müllers zu Stande fommt. Wird ber Ber-
trag unter einer auffchiebenden Bedingung geißhloffen, {o kann der Müäklerlohn
:rit verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
‚Aufwendungen find dem Mäkler nur zu erjegen, wenn e8 vereinbart it,
Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande fommt.
, I, 580; II, 587; III, 642.
L. Allgemeines:
__ 4. Bum Begriffe der Müklertütigkeit gehört vor allem eine gemwille Be
mübhung um das Buftandekommen eines Vertrags. Diele Bemühung Kann
efhränft fein
a) auf den bloßen Nachweis der Gelegenheit: zum Vertragsabdbihluß.
b) Sie ann fi aber aud ausdehnen auf die förmlidhe Bermittelung eines
Bertrags.
nat Ob das eine oder das andere der Fall ift, und ob das eine ober andere für die
u8fülung der in Unfpruch genommenen Müäklertätigkeit genügend, oder erforderlich
Ya, gehört in das Gebiet tatjächlicher Fragen. Gleiches gilt im zweiten Falle wegen
der Frage, wie weit die Vermittlertätigkeit zu gehen, in welcher Gejtalt fie fi zu
äußern habe.
„., „ANgemein zu beachten it, daß die Morihriften des BOB. über den Mäklervertrag
nicht bloß für gewerbsmäßige Mäkler gelten, fondern audd auf die von einem Nicht-
mäfler gelegentlich geichloffenen Möklerverträge Anwendung finden, vgl. Vorbem. 3, €.