Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

8. Titel: Mällervertrag. Einleitung. S 652, 1143 
7, Im Anjoluß an ihre Ausführungen über den Mäklervertrag erörtern M. II, 516 ff., 
daß und warum in das BGB. bejondere Borfchriften über den {0g. Frödelvertrag (contractus 
aestimatorius) nicht aufzunehmen  fjeien. Man ging davon aus, daß dieje dem römifjchen 
Rechte entjtammenden, aber audh in neueren Gejebgebungen (j. RER. TI. I Tit. 11 88 511 ff.; 
'ägl. GB 88 1291 {f.; ohne Vorfehriften dagegen code civil und babifcheS LR.) behandelte 
Bertragsform fo vielgeftaltig fich äußern tönne, daß eine alfeit2 zutreffende generelle Kegelung 
idwer durchzuführen jei. Darunter Könnten auch Bertragsverhältniffe einbezogen werben 
wollen, auf welche foldje generelle Normen Ichlehthin nidt pafıen würden und die auch das 
Berkehräleben unter felbitändigen SGeficht8punkten auffafje, wie 3. B. gewiffe Bertrags- 
Seziehungen zwijchen Berlags= und Sortimentsbuchhändler ({0g. Konditionslieferungen), dann 
im Handel mit Uhren, Gold- und Silberwaren 1. dgl. E38 jei auch möglich, im Sinzelfalle 
ie nad Geftalt des konkreten Bertragsverhältnife8 die Entjheidung aus den RKecht3normen 
Über Auftrag, Kauf, Vertragstommiffion, Dienft-, Werk, Gejellfchaftsvertrag hHerzuholen. 
8, Der fog. Agenturbertrag {ft im BGB. nit befonderS geregelt; vgl. hiezu 
Vorbem. IV, 5 vor 8 611 (Unterart des Dienjtvertrag?). Eine allgemeine Behand» 
lung findet fich bei CErome, Partiariiche RNechtagejchäfte S. 396-—411; 1. ferner Jacufiel, Recht 
der Ägenten und Mäkler, 1904; auS der Rrazis val. au RGES. Bd. 31 S. 59 und Iur. 
Wir. 1908 S. 138. 
Ueber die Han dhelsagenten im bejonderen val. oben in Bem. 3, c, ferner Ripr. 
» DL, Bd. 2 S. 383. 
. Der Theateragent {ft für die Regel rechtlidh nicht Agent, jondern Müller (Vers 
mitller für Engagement? am Theater), vgl. 8 655 mit Bem, 2, a, Neumann Jayıb. Bd. VI 
S. 253; ebenjo der Dienftvertragsvermittler (SGefindevermieter). 
(Das ReichäiteNenvermittlergefeß vom 2. Zuni 1910 erfirect fig au auf Theater- 
Igenten, val. insbej. den wichtigen S 4 [Bindung für jpätere Fälle nichtig !].) Fr 
8 652. 
Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abjchluß eines Vertrag oder 
hir die Bermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn verfpricht, ft zur Ent- 
tichtung des LohneS nur verpflichtet, wenn der Vertrag in Folge des Nachweifes 
oder in Folge der Vermittelung des Müllers zu Stande fommt. Wird ber Ber- 
trag unter einer auffchiebenden Bedingung geißhloffen, {o kann der Müäklerlohn 
:rit verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt. 
‚Aufwendungen find dem Mäkler nur zu erjegen, wenn e8 vereinbart it, 
Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zu Stande fommt. 
, I, 580; II, 587; III, 642. 
L. Allgemeines: 
__ 4. Bum Begriffe der Müklertütigkeit gehört vor allem eine gemwille Be 
mübhung um das Buftandekommen eines Vertrags. Diele Bemühung Kann 
efhränft fein 
a) auf den bloßen Nachweis der Gelegenheit: zum Vertragsabdbihluß. 
b) Sie ann fi aber aud ausdehnen auf die förmlidhe Bermittelung eines 
Bertrags. 
nat Ob das eine oder das andere der Fall ift, und ob das eine ober andere für die 
u8fülung der in Unfpruch genommenen Müäklertätigkeit genügend, oder erforderlich 
Ya, gehört in das Gebiet tatjächlicher Fragen. Gleiches gilt im zweiten Falle wegen 
der Frage, wie weit die Vermittlertätigkeit zu gehen, in welcher Gejtalt fie fi zu 
äußern habe. 
„., „ANgemein zu beachten it, daß die Morihriften des BOB. über den Mäklervertrag 
nicht bloß für gewerbsmäßige Mäkler gelten, fondern audd auf die von einem Nicht- 
mäfler gelegentlich geichloffenen Möklerverträge Anwendung finden, vgl. Vorbem. 3, €.
	        
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