Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Sewerbeordnung, welche nach dem Beginne der Wirksamkeit dieser 
Verordnung der Genehmigung unterzogen werden.“ Nach 8 25 G.O. 
ist die Genehmigung „der Betriebsanlage bei allen Gewerben not— 
vendig, welche mit besonderen, für den Gewerbebetrieb angelegten 
Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen Motor oder Wasserwerken 
betrieben werden oder welche durch gesundheitsschädliche Einflüsse, 
durch die Sicherheit bedrohende Betriebsarten, durch üblen Gerüch 
oder durch ungewöhnliches Geräusch die Nachbarschaft zu gefährden 
oder zu belästigen geeignet sind. Vor erlangter Genehmigung dürfen 
diese Betriebsanlagen nicht exrichtet werden.“ Die Ministerialverord— 
nung enthält zwei Paragraphe; der erste Paragraph umfaßt in elf 
Abschnitten 106 Punkte mit Vorschriften über Schutzmaßnahmen 
usw.; der Paragraph 2 bestimmt den Beginn des Inkrafttretens mit 
Jaͤnner 1906 
Abschnitt J (Punkte 1 bis 27), Arbeitsräume, behandelt: Raum— 
derhältnisse, bauliche Boeschaffenheit, Verkehrswege, Belichtung und 
Beleuchtung, Beheizung. Ventilation. Instandhaltung und Um— 
wehrung. 
Abschnitt II (Punkte 28—48), Dampfkesselanlagen, behandelt: 
Kesselhaus, Dampftessel, Dampfleitungen. 
Abschnitt III (Punkte 4455). Krafmaschinenanlagen: Maschi— 
nenhaus, Motoren. 
Abschnitt IV (Punkte 5664): Transmissionen. 
Abschnitt V (Punkte 65—271): Arbeitsmaschinen und Werks— 
einrichtungen. 
Abschnitt VI Punkte 72-82): Aufzüge, Hebezeuge, Schlaa— 
und Fallwerke. 
Abschnitt VII (Punkte 83-88): Transporteinrichtungen. 
Abschnitt VIII (Punkte 8)91): Lagerräume. 
Abschnitt IX (Punkte 92 97): Schusbehelfe. 
Abschnitt X (Punkte 98—- 101): Wasser, Wasch-⸗, Bade- uud 
Garderobe raume. 
Abschnitt XI (Punkte 102 106): Aborte. 
Auf Grund der Ministerialverordnung vom 23. November 
toos, ReG. Vi. Her. 176 schreiben dann die Gewerbebehörden bei Ge— 
migung von Betriebsanlagen gemäß des 8 25 G. O. für einzelne 
etriebe besondere Verpflichtungen des Arbeitsgebers vor. Es bestehen 
ud wie später besprochen wird, für einzelne Produktionszweige beson— 
dere unter Strafe gestellte Schutzvorschriften. Die Strafbestimmun—- 
jen sind im 8 133 dder G. O. enthalten. Diese Gesetzesstelle lautet: 
101
	        
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