Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
sie also jedenfalls nicht auf eine Pflichtversäumnis seiner- 
seits zurückzuführen Jein. 
Der erste Geschäftsfsührer der „Eigenen Scholle“ sei 
von der Generalkommisssion und der Ostpreußischen Land- 
gesellschaft in Königsberg übernommen, wo er sich sehr 
bewährt habe. Er habe im besten Ruf gestanden, und es 
sei ja auch schon mit Recht hervorgehoben worden, wie 
schwer es sei, die geeigneten Leute zu finden, die das 
Besiedlungsgeschäft verständen. 
Aus der Kommission (von dem viertenRedner) 
wurde noch einmal die Aufnahme der gemeinnützigen 
Gesellschaften unter die Genehmigungspflicht befürwortet, 
indem noch besonders darauf hingewiesen wurde, daß 
darin gar keine Benachteiligung dieser Gesellschaften 
liege, daß sie ja meist ohne jede Schwierigkeit und ohne 
jeden Verzug die Genehmigung erhalten würden, während 
nur in einzelnen bedenklichen Fällen eine eingehendere 
Prüfung zu erfolgen habe. 
Es sei als ein VWiderspruch erklärt worden, 
daß man die Gesellschasten der Genehmigungspflicht 
unterstellen und die Auktionatoren davon frei lassen wolle. 
Er habe sich auch dagegen ausgesprochen, die Auktionatoren 
allgemein von der Genehmigungspflicht zu befreien. 
Die rechtliche Lage sei die, daß die Autktionatoren, 
die als solche angestellt und vereidigt seien, neben ihrer 
eigentlichen Tätigkeit als Auktionatoren vielfach auch als 
Immaobiliaragenten tätig seien. Da, wo die Auktionatoren 
nur reine Autktionsgeschäfte betrieben, wo sie gewisser- 
maßen nur die Verssteigerungsmaschine seien, würde sich 
ein wesentliches Bedenken, die Parzellierungen, die durch 
eine derartige Vermittlung vor sich gingen, freizustellen, 
nicht vorliegen, wohl. aber ergeben sich Bedenken, sobald 
die Auktionatoren als Immaobiliaragenten tätig seien. 
Weil nun diese Gebiete schwer zu trennen seien, 
habe es gewisse Bedenken, auf den Boden des Antrages 18 
zu treten. Vielleicht lasse sich eine Formulierung finden, 
die diese Bedenken ausräume. 
Die gegen den Antrag 25 vorgetragenen Bedenken 
teile er. Antrag 21 habe insofern Bedenken, als sich nicht 
überall scharf scheiden lassen werde zwischen den wirklich 
intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen und denjenigen, 
die vielleicht alle drei Jahre einmal mit Lupinen, Roggen 
oder Kartoffeln bestellt würden. Weil seine Freunde aber 
im allgemeinen dieselbenZiele verfolgten wie der Antrag 21, 
und in der Voraussetzung, daß bis zur zweiten Lesung 
das geäußerte Bedenken beseitigt werden könne, zögen, 
sie ihren Antrag 19 zurück und würden in der ersten 
Lesung für den Antrag 21 stimmen. 
Ein weiteres (das zwanzigste) Kommissions- 
mitglied wünschte die Begünstigung der Adjazentenkäufe, 
da sie die glücklichsten Käufe seien. 
Wenn eine Kolonisationsgesellschaft richtig organisiert 
sei, könnten solche Fehler, wie sie „der Eigenen Scholle 
hier vorgeworfen würden, nicht vorkommen. Neuen 
Gesellschaften würden allerdings von bösen Nachbarn und 
anderen immer Bosheiten angehängt werden. Auch der 
Fiskus sei ein vorzüglicher Geschäftsmann, was zur Folge 
habe, daß die Ansiedler unter Umständen zu teuer an- 
geseßt würden. Hu einer Gesellschaft gehöre ein General- 
direktor als Verwaltungsbeamter, ein Jurist und ein 
landwirtschaftlicher Beamter. Hauptsächlich komme es 
auf den letzteren an. Es scheine ihm, daß die „Eigene 
Scholle“ nicht richtig organisiert sei; Herrn Otto kenne 
er persönlich genau. Es sei möglich, daß ihm etwas der 
Bureaukratismus der Generalkommission anhafte. Ein 
Fehler liege auch darin, daß der Regierungspräsident 
an der Spitze des Aufsichtsrats stehe. Viel richtiger sei 
es, daß der Landeshauptmann diese Stelle einnehme. An 
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