Nr 035 A
sie also jedenfalls nicht auf eine Pflichtversäumnis seiner-
seits zurückzuführen Jein.
Der erste Geschäftsfsührer der „Eigenen Scholle“ sei
von der Generalkommisssion und der Ostpreußischen Land-
gesellschaft in Königsberg übernommen, wo er sich sehr
bewährt habe. Er habe im besten Ruf gestanden, und es
sei ja auch schon mit Recht hervorgehoben worden, wie
schwer es sei, die geeigneten Leute zu finden, die das
Besiedlungsgeschäft verständen.
Aus der Kommission (von dem viertenRedner)
wurde noch einmal die Aufnahme der gemeinnützigen
Gesellschaften unter die Genehmigungspflicht befürwortet,
indem noch besonders darauf hingewiesen wurde, daß
darin gar keine Benachteiligung dieser Gesellschaften
liege, daß sie ja meist ohne jede Schwierigkeit und ohne
jeden Verzug die Genehmigung erhalten würden, während
nur in einzelnen bedenklichen Fällen eine eingehendere
Prüfung zu erfolgen habe.
Es sei als ein VWiderspruch erklärt worden,
daß man die Gesellschasten der Genehmigungspflicht
unterstellen und die Auktionatoren davon frei lassen wolle.
Er habe sich auch dagegen ausgesprochen, die Auktionatoren
allgemein von der Genehmigungspflicht zu befreien.
Die rechtliche Lage sei die, daß die Autktionatoren,
die als solche angestellt und vereidigt seien, neben ihrer
eigentlichen Tätigkeit als Auktionatoren vielfach auch als
Immaobiliaragenten tätig seien. Da, wo die Auktionatoren
nur reine Autktionsgeschäfte betrieben, wo sie gewisser-
maßen nur die Verssteigerungsmaschine seien, würde sich
ein wesentliches Bedenken, die Parzellierungen, die durch
eine derartige Vermittlung vor sich gingen, freizustellen,
nicht vorliegen, wohl. aber ergeben sich Bedenken, sobald
die Auktionatoren als Immaobiliaragenten tätig seien.
Weil nun diese Gebiete schwer zu trennen seien,
habe es gewisse Bedenken, auf den Boden des Antrages 18
zu treten. Vielleicht lasse sich eine Formulierung finden,
die diese Bedenken ausräume.
Die gegen den Antrag 25 vorgetragenen Bedenken
teile er. Antrag 21 habe insofern Bedenken, als sich nicht
überall scharf scheiden lassen werde zwischen den wirklich
intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen und denjenigen,
die vielleicht alle drei Jahre einmal mit Lupinen, Roggen
oder Kartoffeln bestellt würden. Weil seine Freunde aber
im allgemeinen dieselbenZiele verfolgten wie der Antrag 21,
und in der Voraussetzung, daß bis zur zweiten Lesung
das geäußerte Bedenken beseitigt werden könne, zögen,
sie ihren Antrag 19 zurück und würden in der ersten
Lesung für den Antrag 21 stimmen.
Ein weiteres (das zwanzigste) Kommissions-
mitglied wünschte die Begünstigung der Adjazentenkäufe,
da sie die glücklichsten Käufe seien.
Wenn eine Kolonisationsgesellschaft richtig organisiert
sei, könnten solche Fehler, wie sie „der Eigenen Scholle
hier vorgeworfen würden, nicht vorkommen. Neuen
Gesellschaften würden allerdings von bösen Nachbarn und
anderen immer Bosheiten angehängt werden. Auch der
Fiskus sei ein vorzüglicher Geschäftsmann, was zur Folge
habe, daß die Ansiedler unter Umständen zu teuer an-
geseßt würden. Hu einer Gesellschaft gehöre ein General-
direktor als Verwaltungsbeamter, ein Jurist und ein
landwirtschaftlicher Beamter. Hauptsächlich komme es
auf den letzteren an. Es scheine ihm, daß die „Eigene
Scholle“ nicht richtig organisiert sei; Herrn Otto kenne
er persönlich genau. Es sei möglich, daß ihm etwas der
Bureaukratismus der Generalkommission anhafte. Ein
Fehler liege auch darin, daß der Regierungspräsident
an der Spitze des Aufsichtsrats stehe. Viel richtiger sei
es, daß der Landeshauptmann diese Stelle einnehme. An
1()5