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recht vollendet. Dazu kommt, dass man nicht selten das System,
das man der Behandlung des römischen Rechts zu Grunde legte,
bis zu gewissem Grade als geeignet zur Verwendung für das
Völkerrecht erfand. Daraus erklären sich manche privatrechtliche
Analogien, für die sonst jedes Verständniss fehlen würde. Das
System war eben ein weiter Behälter, der gefüllt werden musste.
Die völkerrechtlichen obligationes quasi ex contractu!) bieten
nur ein Beispiel, — um von Verirrungen wie der Erfindung eines Völker-
erbrechts und dergl. ganz zu schweigen. Da nun, wie schon oft
erwähnt, naturrechtliche Gedanken bis in unsere Zeit die Völker-
rechtslehre beherrschen, so spielt in der völkerrechtlichen Litte-
ratur von einst und jetzt die angebliche Geltung privatrecht-
licher Prineipien auf dem Boden des Völkerverkehrs eine
gewaltige Rolle. Es wäre die Aufgabe einer besonderen dogmen-
geschichtlichen Untersuchung, das im Einzelnen zu prüfen. ?)
Neuerdings erschallen allerdings von manchen Seiten lebhafte
Warnungen gegen die übertriebene Verwerthung privatrechtlicher
Gedanken im Völkerrecht?), aber nur wenige der Warner machen
selbst damit Ernst.
1) Heffter, Völkerrecht S. 218 f,; v. Neumann, Grundriss des heut.
aurop. Völkerrechts. S. 85 f.; v. Martens-Bergbohm I S. 428. Dagegen
yv. Bulmerincq, Völkerrrecht S. 310.
2) Wenig ausgiebig ist die Dissertation von Bütemeister (praes. Werl-
hof), De usu juris Romani aliorumque privatorum jurium in decidendis con-
troversiis liberarum gentium. Helmstädt 1692. In neueren Monographien finden
sich z. Th gute dogmengeschichtliche Nachweise zu einzelnen Lehren. Hervor-
zuheben sind hinsichtlich des Gebietserwerbes Heimburger, Erwerb der
Gebietshoheit. I Karlsruhe 1888, bezüglich der Staatsservituten Clauss, Die
Lehre von den Staatsdienstbarkeiten. Tübingen 1894. Aber es giebt kaum
eine Materie des Völkerrechts, die hier nicht zu erwähnen wäre. Die romä-
nistischen Lehren von Verjährung und Ersitzung, Vertragsschluss (Zwang,
Betrug, Irrthum, — Mandat zur Erklärung der Ratifikationsnormen!) Auslegung
von Verträgen, Anfechtung wegen laesio enormis, Schadensersatz, culpa Jata und
levis (bei Haftung für Handlungen der Unterthanen; die Analogie des diligens
pater familias hat noch bei den Erörterungen über den Alabamafall eine Rolle
gespielt; s. Creasy, First Platform p. 317 foll.}, Bürgschaft (Garantie!), Okku-
pation, Dereliktion, Besitz (vergl. die sehr fragwürdigen Bemerkungen bei
Heffter, Völkerrecht S. 40 f.) u. a. m. sind für das Völkerrecht verwerthet
worden.
3) S. schon J. J. Moser, Deutsches Staatsrecht II Frankf. und Leipzig
1738. 8. 214: „Dass die Strittigkeiten zwischen freyen Völckern nach dem Jure
Justinianeo entschieden werden müssen, ist eine lächerliche petitio prin-