Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
  
V. Teil. 
Deutschland. 
I. Literatur. 
Die von Deutschland als Vergeltungsmaßregeln verordneten Ausi 
nahmevorschriften gegen feindliche Privatrechte sind bis Ende 1915 in 
meinem Buche „Handelsverbot und Vermögen in Feindesland“, Seite 811ff., 
zur Darstellung gebracht. 
Im Rahmen dieses Buches ist nur auf die seither erfolgten 
wichtigsten Vergeltungsmaßnahmen hinzuweisen: 
II. Die zwangsweise Liquidation britischer Unternehmungen. 
Zur Vergeltung der von England geübten Praxis der Liquidation 
deutscher Unternehmungen hat der Bundesrat am 31. Juli 1916 eine 
Verordnung erlassen, die den Reichskanzler zur Anordnung zwangs- 
weiser Liquidation solcher Unternehmungen ermächtigt, deren Kapital 
überwiegend britischen Staatsangehörigen zusteht, oder die vom briti- 
schen Gebiet aus geleitet oder beaufsichtigt werden. Ebenso wie auf 
Unternehmungen kann sich die Liquidation auf Niederlassungen eines 
Unternehmers auf Nachlaßmassen und Grundstücke erstrecken. Auch 
britische Beteiligungen an einem Unternehmen können ZWangsSweise 
liquidiert werden. Die Entscheidung des Reichskanzlers, daß die Voraus- 
setzungen für die Anordnung der Liquidation gegeben sind, ist endgültig. 
Die Liquidation wird durch einen von der Landeszentralbehörde ernannten 
Liquidator durchgeführt, der rechtlich völlig an die Stelle des Inhabers des Unternehmens 
oder des britischen Beteiligten tritt, Der Liquidator kann das Unternehmen als ganzes 
veräußern, er kann die Beteiligung veräußern, oder wenn es sich um eine Beteiligung an 
einer Gesellschaft (offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung) handelt, diese ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Be- 
teiligungsurkunden — auch Aktien, die sich in feindlichen Händen befinden — kann 
der Liquidator für kraftlos erklären und an ihrer Stelle die Ausfertigung neuer verlangen, 
Dem, Liquidator gegenüber können sich die Schuldner des Unternehmens nicht 
auf das Zahlungsverbot gegen England (Verordnung vom, 30. September 1914) berufen, 
Bei Wechseln, bei denen die Protesterhebung durch die genannte Verordnung hinaus- 
geschoben ist, bleibt sie auch für den Liquidator bis auf weiteres unzulässig, ebenso bei 
Schecks. 
Damit der Liquidator möglichst freie Hand erhält, um die Interessen aller an 
dem Unternehmen direkt oder indirekt beteiligten Deutschen, insbesondere auch das 
öffentliche Interesse zweckentsprechend zu wahren, ist er natürlich von den Verfügungs- 
EZ
	        
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