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VII. Abschnitt
Die Nachbarschaft
Familie und Gemeinde
Die naturgeborene Grundzelle für die Organisation der Völker ist
die Familie. In der deutschen Vergangenheit spielte diese Familie,
Sippschaft genannt, auch eine besondere Rolle im Staatswesen. Die
Sippschaft war die kleinste Form der Gliederung des Volkes. Es ist
notwendig, bei der Betrachtung dieser alten Sippschaftsgliederung das
Augenmerk besonders darauf zu lenken, daß die alte Sippschaft auch in
einer gewissen Weise eine Nachbarschaft bedeutete. Die Blutsver⸗
wandten waren mehr oder weniger gleichzeitig die räumlichen Nachbarn
im Lande. Unsere fortgeschrittene Zeit kennt diese räumliche Nachbar—
schaft der Familie nicht mehr in demselben Maße. Die Technik des Ver⸗
kehrs hat die räumliche Trennung überwunden. Die Familie besteht
veiter, obwohl ihre einzelnen Glieder räumlich weit voneinander ge—
trennt sind. Dementsprechend kommt der Sippschaftsbegriff als Grund⸗
zelle staatlicher Organisation nicht mehr in Frage. Was trotzdem aus
dieser Vergangenheit bleibt, ist der Begriff der räumlich nachbarlichen
Bemeinde. Das oberste Gesetz des Volksstaates ist die Steinsche For⸗
derung: Volk und Staat müssen eins sein. Das Volk setzt sich aber
aus Millionen von Einzelpersönlichkeiten zusammen. Wenn dennoch
so weitgehende Bindung zwischen Volk und Staat geschaffen werden
soll, so ist es wesentlich, wie weit der Staat in der Organisation der
Volksmassen gehen und welches die Grundform der staatsbürger⸗
lichen Zusammenfassung sein soll. Die aus dem Sippschaftsgedanken
entsprungene, räumlich nachbarliche Gemeinde war in alten Zeiten
die Grundform staatlicher Organisation. Diese Grundform hat
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