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Formosachinesische Apotheke zu Taihoku
bezüglich ihrer Beschaffenheit den hier gegebenen Bestimmungen und
die in einem ausländischen Arzneibuch aufgeführten den betreffenden
Bestimmungen entsprechen müßten und daß nur der Vertrieb
diesen Bestimmungen genügender Arzneimittel erlaubt sei und zwar
nur den konzessionierten Gewerbetreibenden, nämlich Apothekern,
Drogenhändlern und Arzneimittelbereitern. Man hatte aber noch
keine ordentliche Einrichtung für Arzneimittelprüfung und -Versiegelung
getroffen. Da verlautbarte, daß mitunter schlechte Arzneimittel
eingeführt würden. Daraufhin wurden Chemiker der Opiumpastenfabrik
entsandt, um die in der Apotheke des Hospitals zu Taihoku
vorrätigen Arzneimittel zu revidieren. Hierbei fanden sich auch wirklich
einige minderwertige Waren. Auf diese Tatsache wurden die
Krankenhausdirektoren durch ein Rundschreiben aufmerksam gemacht.
Auch wurden in Taihoku manche der in den privaten Apotheken
und Drogenhandlungen auf Vorrat befindlichen Medikamente
einer außerordentlichen Durchsicht unterworfen, und es zeigte
sich auch hier, daß nicht alle einwandfrei waren. Infolgedessen ergab
sich die Notwendigkeit, die Bestimmungen über den Arzneimittel