Object : Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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II.  öffentliche  Versicherung.

ö.  F.A.  im  einzelnen,  so  zeigt  sich  ein  vielgestaltiges  Mosaik,  dessen
einzelne  Stücke  in  ihrer  Größe  säst  alle  Stufen  zwischen  dem  Umfange
eines  Bundesstaates  wie  Bayern  mit  über  6,5  Millionen  Einwohnern
und  eines  Stadtbezirks  von  nur  32  000  Einwohnern  wie  etwa  Thorn
und  Elbing  durchlaufen.
Unterscheidet  mau  zwischen  außerpreußischen  und  preußischen  ö.  F.A.,
so  umfassen  die  ersteren  regelmäßig  das  Gesamtgebiet  des  betreffenden
Bundesstaates,  während  die  preußischen  Anstalten  höchstens  den  Raum
einer  preußischen  Provinz,  in  einigen  Provinzen  ^  sogar  nur  Teile  dieser
Provinzen  bis  zur  Stadtgröße  einnehmen.  Diese  gegenseitige  Abgrenzung
ist,  abgesehen  von  dem  dadurch  beseitigten  Wettbewerb  der  ö.  F.A.
untereinander,  auch  bedeutsam  insofern,  als  sich  aus  dem  Charakter  des
Betriebsgebietes *  1  *  *  *  5  *  7  Rückschlüsse  auf  die  Zusammensetzung  der  Gruppen  der
Versicherungsnehmer  der  betreffenden  Anstalten  ziehen  lassen.
Der  angedeuteten  historischen  Aufgabe  entsprechend  waren  ursprünglich
sämtliche  deutsche  ö.  F.A.  lediglich  Gebäudeversicherungs-  und  zwar
Z  w  a  n  g  s  anstalten,  d.  h.  sämtliche  Gebäudeeigentümer  der  betreffenden
Bezirke  waren  rechtlich  ^  oder  tatsächlich^  gehalten,  nur  bei  der  ö.  F.A.
Deckung  zu  suchen.  Die  Versicherungsnehmer  derartiger  Gebäudezwangsanstalten
  setzen  sich  daher  regelmäßig  aus  den  Gebäudebesitzern
aller  Stände  zusammen.
Dem  Zwange  der  Versicherungsnehmer  zum  Beitritt  entsprach  die
Verpflichtung  der  ö.  F.A.,  die  ihnen  angebotenen  Versicherungsobjekte
mit  seltenen  durch  die  versicherungstechnische  Leistungsfähigkeit  der  Anstalten ­
  bedingten  Ausnahmen  8  in  Versicherung  zu  nehmen.  Der  Beitrittsbis
  1910  umfassen,  noch  berücksichtigt,  da  sie  damals  noch  als  ö.  F.A.  angesehen
wurden  bzw.  sich  noch  nicht  verschmolzen  hatten.  Da  es  sich  nur  um  kleinere  Unternehmungen ­
  handelt,  wird  das  Gesamtergebnis  durch  diese  Einbeziehung  nur  unwesentlich ­
  berührt.
1  In  Westpreußen,  Brandenburg,  Schlesien,  Sachsen  und  Hannover.
"  z.  B.  reich  an  Industrie,  vorwiegend  ländliche  Bewirtschaftung,  reines  Stadtgebiet, ­
  reich  durchsetzt  mit  großen  Städten  oder  kleinen  Städten  und  dergleichen.
°  Zwang  zur  ausdrücklichen  Beitrittserklärung  oder  Entstehung  des  Versicherungs-Verhältnisses
  ohne  Antrag  der  Beteiligten  unmittelbar  kraft  Gesetzes  mit  der  Tatsache ­
  der  Errichtung  eines  Gebäudes.
7  Durch  Verbot  der  Bertragsabschließung  bei  anderen  Versicherern  und  Nichtigkeitserklärung ­
  der  diesem  Verbot  zuwider  abgeschlossenen  Vertrüge:  Monopol.
s  Wegen  der  Bewertung  dieser  Annahmepflicht  und  der  Möglichkeit  ihrer  Ausgestaltung ­
  sei  auf  den  Aufsatz  „Die  Beitrittsart,  die  Annahmepflicht  und  der  Umfang ­
  der  Brandschadenversicherungsmöglichkeiten  bei  den  ö.  F.A."  in  den  „Mitteilungen
für  die  ö.  F.A."  Jahrgang  1911,  Nr.  10  S.  387  ff.  verwiesen.
            
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