20 Die Rechtspr. des preuh. Oberverwaltungsgerichts.
den Vermügensstand und dessen Aenderung. Ich sage,
die Veränderung des Vermögensstandes, demzufolge
kann es die Aufgabe der Einkommen
steuer nicht sein, den Wertminderungen
zu folgen. ‘
Was w i r in der Regierungsvorlage
wollen, das ist etwas ganz anderes, da han
delt es sich nicht um Wertverminderung oder
Werterhöhung, sondern da handelt es sich um S u b -
stanzverzehrung, und deshalb hat der Herr Abg.
v. Tiedemann Recht, hier auch die Analogie des Berg
baus und der Steinbrüche heranzuziehen. Die vorlie
gende Nummer des § 9 spricht von jährlichen Absetzun
gen für Abnutzung. Das beruht darauf, daß in dem
Resultat der Jahreswirtschaft ja wiedererzeugt wird nicht
nur das, was im Laufe des Jahres gekauft und in dem
Wirtschaftsprozeß ganz verbraucht ist — also z. B. die
Kohlen zur Heizung —, sondern daß in dem Produkt
auch ein Stück der Dampfmaschine oder der sonstigen
Gerätschaften abgenutzt ist. ... Die Wertvermin
derung steht aber auf einem ganz anderen Blatt. Die
Maschine kann ganz dieselbe geblieben sein, ist in keiner
Weise abgenutzt int Jahre; sie kann aber in ihrem Wert
sehr gesunken, unter Umständen auch heraufgegangen
sein, weil vielleicht die Materialien teurer geworden
sind. Genug, wir betreten hier ein ganz fremdes Ge
biet, was in bezug auf die Bilanz bei § 14“ (§ 13 des
Ges.) „näher zu berühren wäre, hier aber unzweifelhaft in
dieser Angelegenheit, wie der Antrag v. Tiedemann“
(der oben erwähnte) „lautet, aus den angeführten Grün
den nicht zu betreten ist. Ich kann daher nur bitten, daß
der Herr Antragsteller entweder die Sache bei § 14
vorbringt, oder daß die Herren die Güte haben, den
Antrag abzulehnen. Er würde eine ganz enorme Ver
wirrung im ganzen Wertabzugsverfahren herbeiführen."
Von den Rednern aus dem Hause wurde dann bei der
weiteren Beratung des Antrags Tiedemann dieser von dem
Regierungsvertreter scharf herausgestellte Unterschied zwischen
Absetzungen für Abnutzung und Abschreibungen für Wertmin
derung ebensowenig erfaßt, wie bei Beratung des § 13 I 1 b
des ReichseinkStG. in der Nationalversammlung. Jedoch
wurde der Antrag Tiedemann schließlich zurückgezogen.
4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts.
Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsge
richts hat Wesen und Unterschied der Absetzungen für Ab
nutzung und der Abschreibungen für Wertminderung nicht so