fullscreen: Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

20 Die Rechtspr. des preuh. Oberverwaltungsgerichts. 
den Vermügensstand und dessen Aenderung. Ich sage, 
die Veränderung des Vermögensstandes, demzufolge 
kann es die Aufgabe der Einkommen 
steuer nicht sein, den Wertminderungen 
zu folgen. ‘ 
Was w i r in der Regierungsvorlage 
wollen, das ist etwas ganz anderes, da han 
delt es sich nicht um Wertverminderung oder 
Werterhöhung, sondern da handelt es sich um S u b - 
stanzverzehrung, und deshalb hat der Herr Abg. 
v. Tiedemann Recht, hier auch die Analogie des Berg 
baus und der Steinbrüche heranzuziehen. Die vorlie 
gende Nummer des § 9 spricht von jährlichen Absetzun 
gen für Abnutzung. Das beruht darauf, daß in dem 
Resultat der Jahreswirtschaft ja wiedererzeugt wird nicht 
nur das, was im Laufe des Jahres gekauft und in dem 
Wirtschaftsprozeß ganz verbraucht ist — also z. B. die 
Kohlen zur Heizung —, sondern daß in dem Produkt 
auch ein Stück der Dampfmaschine oder der sonstigen 
Gerätschaften abgenutzt ist. ... Die Wertvermin 
derung steht aber auf einem ganz anderen Blatt. Die 
Maschine kann ganz dieselbe geblieben sein, ist in keiner 
Weise abgenutzt int Jahre; sie kann aber in ihrem Wert 
sehr gesunken, unter Umständen auch heraufgegangen 
sein, weil vielleicht die Materialien teurer geworden 
sind. Genug, wir betreten hier ein ganz fremdes Ge 
biet, was in bezug auf die Bilanz bei § 14“ (§ 13 des 
Ges.) „näher zu berühren wäre, hier aber unzweifelhaft in 
dieser Angelegenheit, wie der Antrag v. Tiedemann“ 
(der oben erwähnte) „lautet, aus den angeführten Grün 
den nicht zu betreten ist. Ich kann daher nur bitten, daß 
der Herr Antragsteller entweder die Sache bei § 14 
vorbringt, oder daß die Herren die Güte haben, den 
Antrag abzulehnen. Er würde eine ganz enorme Ver 
wirrung im ganzen Wertabzugsverfahren herbeiführen." 
Von den Rednern aus dem Hause wurde dann bei der 
weiteren Beratung des Antrags Tiedemann dieser von dem 
Regierungsvertreter scharf herausgestellte Unterschied zwischen 
Absetzungen für Abnutzung und Abschreibungen für Wertmin 
derung ebensowenig erfaßt, wie bei Beratung des § 13 I 1 b 
des ReichseinkStG. in der Nationalversammlung. Jedoch 
wurde der Antrag Tiedemann schließlich zurückgezogen. 
4. Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts. 
Die Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsge 
richts hat Wesen und Unterschied der Absetzungen für Ab 
nutzung und der Abschreibungen für Wertminderung nicht so
	        
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