Object: Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht

um die Unterstellung des Landbaus unter das handels⸗ 
recht für das Fortkommen der Landwirtschaft zu einem 
Fallstrick zu machen. Diese Tatsache geht auch indirekt 
schon daraus hervor, daß man bei der Beratung im 
Plenum dauernd von den „Belästigungen“ des Land- 
manns durch eine etwaige Unterstellung unter das 
handelsrecht gesprochen hat,. und der Rommissions- 
bericht? sagt, das flache Land biete keinen Anziehungs- 
punkt für kaufmännisches Personal. 
Interessant ist, was Teller in seiner Dissertation hierzu 
meint: „Als Kaufmann müßte er (nämlich der Land- 
und Forstwirt) sich die erforderlichen kaufmännischen 
Renntnisse aneignen, wenn er sich nicht von eigens 
dazu angestelltem Personal abhängig machen wollte, 
was für ihn eine erhebliche Ausgabe bedeuten würde. 
Die gleichzeitige Ausbildung für zwei Berufsarten, von 
denen jede allein zu ihrer vollständigen Erfüllung die 
ganze Rraft und Fahigkeiten des Betreffenden erfordert, 
würde in den meisten Fällen große Nachteile mit sich 
bringen“. 
Dieser letzte Satz ist völlig ungereimt, denn fast jeder 
Rausmann muß dann zwei „Berufsarten“ im Sinne 
Tellers erlernen. Ein RKaufmann wird aber niemals 
auf den Gedanken kommen, seine Branchekenntnisse 
von seinen kaufmännischen Renntnissen zu trennen, 
daß er beides als verschiedenen Berufen zugehörig 
ansieht. Ein Warenhandwerker etwa oder ein Fabrikant 
vereinigt regelmãßig Beides. 
Diese Bemerkungen zeigen in illustrativer Weise, 
wie unausdenkbar man den Gedanken fand, daß ein 
Landwirt Geschaftsmann zugleich seis. 
So Nieberding im RT. Hhahn⸗Mugdan. S. 460. 
Ebenda, S. 838. 
Ueber die gelchaftliche Untüchtigkeit der Lande und Jorstwirte 
ließe sich eine unerineßliche Literatur anführen. Die brauch— 
barste Literatur kommt aus den Kreisen Laud 
wirte selbst. Ich erwähne nur v. Braun, Die Arbeitsziele der 
deutsch. Landwirisch. S. 226. Naheres im Schlußkapitel dieser Arbeit.
	        
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