um die Unterstellung des Landbaus unter das handels⸗
recht für das Fortkommen der Landwirtschaft zu einem
Fallstrick zu machen. Diese Tatsache geht auch indirekt
schon daraus hervor, daß man bei der Beratung im
Plenum dauernd von den „Belästigungen“ des Land-
manns durch eine etwaige Unterstellung unter das
handelsrecht gesprochen hat,. und der Rommissions-
bericht? sagt, das flache Land biete keinen Anziehungs-
punkt für kaufmännisches Personal.
Interessant ist, was Teller in seiner Dissertation hierzu
meint: „Als Kaufmann müßte er (nämlich der Land-
und Forstwirt) sich die erforderlichen kaufmännischen
Renntnisse aneignen, wenn er sich nicht von eigens
dazu angestelltem Personal abhängig machen wollte,
was für ihn eine erhebliche Ausgabe bedeuten würde.
Die gleichzeitige Ausbildung für zwei Berufsarten, von
denen jede allein zu ihrer vollständigen Erfüllung die
ganze Rraft und Fahigkeiten des Betreffenden erfordert,
würde in den meisten Fällen große Nachteile mit sich
bringen“.
Dieser letzte Satz ist völlig ungereimt, denn fast jeder
Rausmann muß dann zwei „Berufsarten“ im Sinne
Tellers erlernen. Ein RKaufmann wird aber niemals
auf den Gedanken kommen, seine Branchekenntnisse
von seinen kaufmännischen Renntnissen zu trennen,
daß er beides als verschiedenen Berufen zugehörig
ansieht. Ein Warenhandwerker etwa oder ein Fabrikant
vereinigt regelmãßig Beides.
Diese Bemerkungen zeigen in illustrativer Weise,
wie unausdenkbar man den Gedanken fand, daß ein
Landwirt Geschaftsmann zugleich seis.
So Nieberding im RT. Hhahn⸗Mugdan. S. 460.
Ebenda, S. 838.
Ueber die gelchaftliche Untüchtigkeit der Lande und Jorstwirte
ließe sich eine unerineßliche Literatur anführen. Die brauch—
barste Literatur kommt aus den Kreisen Laud
wirte selbst. Ich erwähne nur v. Braun, Die Arbeitsziele der
deutsch. Landwirisch. S. 226. Naheres im Schlußkapitel dieser Arbeit.