fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: Gejellichaft. 88 712, 718, 1291 
T09c_ hinaus zu den Roften der Gefchäftsführung beizutragen. Wenn das Sefelichafts- 
vermögen alfo nicht ausreicht, 10 bleibt der betreffende SGejellichafter zunächtt undefriedigt, 
A Dei endgültiger ANuseinanderfegung (Auflöhung der Gejellfhaft oder Ausidheiden des 
Sefellfhafter8) fanır volle Befriedigung begehrt werden (vgl. 83 733, 735). Dies ergibt 
a aus dem Wejen des SGefellichaftaverhältnitfes. Dal. hiezu DM. 11, 607 und 608, Seuff. 
ch. Bd. 30 Ir. 208 und NOGHSG. Bd. 13 Wr. 51 S. 145. ; 
S 3. Die Frage, ob der Gefellihafter einen 19m bei der Gef häftstührung zuftoßenden 
daben von der Sefellihaft erjebt verlangen fann, it na Maßgabe der zu S 670 
Te Diddelten Orundfäße zu enticheiden. Val. Gem. 6 zu & 670. Die Yusfihrungen der 
8 ot. zu diefer Frage (Me, IN, 609) ud nicht völlig verlälfig. Sine befondere Morichrift 
110) enthält nunmehr das HGB. für die offene Handelsgefelichaft. 
önt +, Einen Anfpruch auf bejondere Vergütung für feine Bemühungen (Honorar) 
At der Geichäftsführende im allgemeinen nur danıt und infoweit, als ihın folde im 
me NhaftSvertrage zugeficdhert worden iit. Eine joldhe Zulcherung kann natlirlich 
Ye Umitänden auch al8 {tillicO weigend erteilt anzunehmen fein, 3. DB. wenn der 
Aelelihafter nicht vorherzufehende Dienite geleitet hat, welche zu Jeinem Berufe gehören 
N er3 dagegen, wenn dem Geichäftsrihrer 3. B. einem Rechtsanwalt gerade in Dückjicht 
Kugeln Berufsbildung die Gefchäftsfihrung übertragen wurde). Bal. M. a. a. OD, 
239 0 a, a. OD. 88 228, 229 und 212, Art. 93 Ab. 3 OG53. ä. ST. ROGHSG. Bd. 3 S. 230, 
32, B5. 4 S. 379, jowie RGE. in Yur. Wichr. 1901 S. 406. 
Für die Geltendmachung folder Anfprüche gilt das in Bem. 2 oben Sefagte. 
des Erfaß der nach $3 713, 670 zu erftattenden Aufwendungen fanı ichon während 
Beftehens der Sejellichaft verlangt werden, val. NSS. Bd. 31 S. 141. 
Hai 5, Sür die Folgen eines Berfhuldens bei der Gelchäftsführung (über den 
Ze tungsmaßitab {; 8 7081) Fommen die allgemeinen Hechtsarundiäße über Schabens- 
°Tlaß bei einem Vertragsverhältnis in Betracht. 
de Eine befondere Aufftellung über eine NuSgleichung zwildhen dem Schaden, den 
den Gejellfchafter durch feim Verfchulden verurfacht hat, und den Vorteilen, welche er 
se leLichaft errang (compensatio lucri et damni) macht das Gefeß nicht (vgl. dagegen 
I KR. a. a. 9. 5 215 und Art, 94 HGB. & FF). MM. U, 608 weijen einen Derartigen 
ai Aneinen Srundfaß zurück unter dem GHerborheben, daß ja der gefchäftatihrende Teil 
% feinen Srtolgen regelmäßig nur feine SefellichaftSpflicht erfüllt hat. Selbnverftändlich 
ia, ift, daß ein au3 der Vilıchtverlebung gleichwohl entiprungener Vorteil auf die Er- 
Bfumme anzurechnen tft. Vol. Bem. 3 zu $ 708 und Bem. VI, I zu & 705. 
ibö 5, Neber die Gaftung der Gejellichaft für unerlaubte Gandlungen der Ge: 
ÖftSführer val. Ben. IN zu & 714. 
„7. Der Anfpruch eines Gefellihafter8 gegen einen anderen auf Gerausgabe von 
Dei Gefefchatt gefauften @rundjticken it nicht von der Beobachtung der Zorm- 
Orfchrift des 8313 abhängig, f. Jur. Wichr. 1907 S. 830. 
Rreit XL. 8713 betrifft nur die Kechtsverhältnife aus der Gefchäftsführung im inneren 
iDofte der Gefellichaft felbft zwilchen Den SGerchäitsführern und den übrigen Gefell- 
; altern. Val. dagegen die SS 714 und 715 Hinfichtlıch der techtsverhältnifle nad 
außen. Subiekte der Rechte und Bilihten dem Geichäitsführer gegenüber find Die 
die m Gefellichafter, aber nicht al8 Einzelperfonen, Jondern als ejamtheit gedacht, 
We ihren hefonderen Ausdruck in einer gemwillen Selbftändigkeit des ®ejelljcha:t3- 
ae gens findet. Val. hiezuw oben Bem. I, 2, fowie $ 718 mit Bem. und & 719 
ZYPDT 
2, TIL Sit ein Gefellihafter nicht al8 folder, fondern fraft eines gewöhnlichen 
Auftrags mit einer Gejchättzführung betraut worden, fo kommen die Vorfehriften über 
Aultrag von vornherein und allgemein zur Anmendung. Cben]o unterfteht ein Gefell- 
(Oniter, der ohne Berufung durch den Gejellichaft&vertrag oder ohne Auitrag Gejchäite 
Ur die Gefellichaft rithrt, den allgemeinen Borfhriften über Geichäftsführung ohue YAufs 
Tag, was insbejondere im Halle eines Eingreifens bei Gejahr im Verzuge von, Wichtig- 
’eit it (MM. aa. D). E8 wird aber wohl in allen diefen Fällen der befhränkte Haftungs- 
Naßftab aus S$ 708 maßgebend fein, da ja doch das GejelljchaftSverhältnis in mie 
Sinne bie innere und hauptfächlihe Beranlaffung bildet. (Zweirelnd Dertmann Ben. 6.) 
IY. Ein Erlöichen der Befugni8 zur SGefchäftspührung tritt em mit Der YAul= 
Slung der Sefellfchaft (8 730 Ab]. 2), ferner durch Entziehung oder Kündigung f. 8 712), 
owie felbftveritändlich, wenn jene zeitlich beichränft oder nur für beftimmte Gejchäite 
°rteilt war, mit dem Aolaute der Zeit oder der Bollendung der Sefchälte. 
Y. Kür offene Hamwdel8aefetIf haften” val. ferner 8 110 SGB.
	        
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