mit bes. Rücksicht auf die Stadtwirtschaft des deutschen Mittelalters. 195
wirtschaftlichen Beziehungen stehen. Die Grundherrschaft (ge-
nauer: der grundherrliche Fronhof) stellt nicht alles, was sie
gebraucht, selbst her, läßt die für ihre Zwecke verwendeten Dienst-
leistungen nicht bloß von ihr unmittelbar angehörigen Per-
sonen ausführen, sondern bezieht in beträchtlichem Umfang
Güter und Dienste von den Angehörigen anderer Wirtschafts-
einheiten, nämlich von den abhängigen Bauern, denen Land
zur eigenen Nutzung überwiessen ist; umgekehrt erhalten diese
auch vom Grundherrn Leistungen. Wir dürfen sogar behaupten,
daß so innerhalb des weiteren Komplexes der Grundherrschaft
zwischen dem Fronhof und den bäuerlichen Wirtschaften in
großem Maß Beziehungen bestehen. Eine andere Frage wäre
es, ob etwa nach außen hin der gesamte Komplex der Grund-
herrschaft, eben infolge dieses starken innern Verkehrs, geschlos-
sen gewesen ist. Denkbar würde es sein. Allein schon die zer-
streute Lage der zu einer Grundherrschaft gehörigen Bauern-
güter und ihre Verstrickung in die Angelegenheiten verschiedener
Ortsgemeinden!)sprechen gegeneinen starken Abschluß nach außen.
Vor allem aber läßt sich auf mannigfache Art nachweisen, daß
sowohl der Fronhofherr wie die Bauern in wirtschaftlichen Be-
ziehungen zu auswärtigen Stellen standen. Die Grundherr-
schaft erfaßte ja auch gar nicht die ganze Persönlichkeit des
Hörigen, so daß es ihm z. B. möglich war, mit der Bewirtschaftung
seines Unfreienguts die von Ackersstücken, die er zu Eigen besaß,
in einer Wirtschaft zu vereinigen. Eine fast amüsant zu nennende
Art der Durchbrechung der angeblichen Geschlossenheit der Grund-
herrschaft haben wir vor uns, wenn gelegentlich Bauern dem
Grundherrn Pfeffer liefern mußten, den sie doch nur vom aus-
wärtigen berufsmäßigen Händler beziehen konnten.
Am ehesten wird man von einer Geschlossenheit bei der Wirt-
schaft des freien Bauern in primitiver Zeit sprechen dürfen.
Aber auch hier wird es sich nur um eine annähernde Geschlossen-
heit handeln. Trotzdem verwerfen wir die Kategorie der ge-
schlossenen Wirtschast nicht. Wir halten uns iedoch gegenwärtig,
!) Vgl. oben S. 41 und 64.
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